Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.10.2017 – 10 K 344.15

Orientierungssatz

1. Eine verbindliche Zusage liegt vor, wenn sich der Beklagte mit Rechtsbindungswillen gegenüber der Klägerin verpflichten wollte, die Abwehrbrunnen bis zur Sanierung weiter zu betreiben.(Rn.29)

2. Verträge, in denen eine Seite eine Leistung verspricht, ohne dafür von der anderen Seite eine Gegenleistung zu erhalten, stellen zivilrechtlich regelmäßig eine Schenkung dar, die der notariellen Beurkundung bedarf.(Rn.31)

3. Die Verpflichtung ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb der Abwehrbrunnen nicht mehr vorliegen.(Rn.33)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G... in 10179 Berlin, auf dem sich das A...Shoppingcenter befindet. Sie verlangt vom Bezirksamt Mitte von Berlin den Weiterbetrieb von Abwehrbrunnen, die wegen einer Altlast in der östlichen Nachbarschaft auf dem Grundstück S... in 10179 Berlin errichtet worden sind.

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Auf dem Grundstück S... betrieb der Rechtsvorgänger der L... von 1970 bis 1990 eine chemische Reinigung. Mitte der 1990er Jahre wurde festgestellt, dass infolge des Betriebs das Grundwasser in erheblichem Maße mit LCKW kontaminiert wurde. In zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung des A...Shoppingcenters wurde Ende 2004 festgestellt, dass sich diese Schadstofffahne unter einer Vielzahl von Grundstücken abstromig ausgebreitet hatte. Am 22. Mai 2005 fand eine Besprechung zwischen dem Umweltamt des Bezirksamts Mitte, dem Investor des A...-Shoppingcenters, der S... sowie der „G...als Gesellschafterin der Grundstückseigentümerin statt, um die Planreife des Bauantrags zu erreichen. Hierzu wurde vereinbart, dass das Bezirksamt Mitte zur Sanierung des Schadens am Verursacherort S... schnellstmöglich mit dem Eigentümer dieses Grundstücks einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Sanierung der Altlast anstreben würde. Der Investor sollte zum Schutz der geplanten Untergeschosse unverzüglich eine Brunnengalerie außerhalb des Baugrundstücks quer zur Belastungsfahne abtäufen (errichten). Der Investor sollte die Maßnahme so lange betreiben, bis durch das Monitoring keine Gefährdung des zu schützenden Vorhabens durch die Altlast „PER“ mehr dauerhaft festgestellt würde.

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Am 6./14. Dezember 2005 schloss das Bezirksamt Mitte mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks S... einen öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag über die Sanierung des Grundstücks ab, in dem das Land Berlin von der Eigentümerin die Sanierungspflicht übernahm. In § 2 des Vertrages wurde als Sanierungsziel und Ende der Sanierung ein Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW vereinbart. Dieser Wert sollte dauerhaft nicht überschritten werden. Das sollte der Fall sein, wenn der Sanierungszielwert im geförderten Grundwasser und in den Grundwassermessstellen auf dem Grundstück erreicht würde.

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Nach Abschluss der baubedingten Grundwasserhaltung des Bauvorhabens A...Shoppingcenter zum 31. Oktober 2006 übernahm der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Ende 2006 den Betrieb der Brunnengalerie quer zur Belastungsfahne. Zu einer von der damaligen Eigentümerin des A...-Shoppingcenters gewünschten vertraglichen Vereinbarung über eine Übernahme der Pflicht zum Betreiben der Brunnen kam es jedoch nicht.

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Aus Anlass eines bevorstehenden Eigentümerwechsels für das A...Shoppingcenter fand am 7. Dezember 2009 ein Gespräch zwischen Vertretern der bisherigen Eigentümerin, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, einer Gutachterin und dem Umweltamt des Bezirks Mitte von Berlin statt. Dabei informierte das Umweltamt über den Stand der Sanierung des Grundstücks S.... Das Bezirksamt erläuterte die neue Planung der Primärschadensanierung mithilfe zweier kleinerer Baugruben durch Trocken- und Nassbaggerung. Nach der Primärquellensanierung sollten eine Sanierung des Transferpfades und eine restliche Abreinigung der Schadstofffahne durch die Abwehrbrunnen erfolgen. In der Folge legte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Entwurf einer Sanierungsvereinbarung zwischen der bisherigen und der jetzigen Eigentümerin des A...Shoppingcenters und dem Bezirksamt Mitte von Berlin vor. Danach sollte sich das Land gegenüber den Eigentümern verpflichten, die Abwehrbrunnen so lange zu betreiben, bis (1) die Quellsanierung abgeschlossen sei und (2) durch ein Gutachten nachgewiesen würde, dass die Abwehrbrunnen abgeschaltet werden könnten, ohne dass die Gefahr bestehe, dass das A...Grundstück durch Abstrom von Schadstoffen des Grundstücks S... oder des Grundstücks M... kontaminiert würde (VV Bd. XIV, S... Bl. 201 d – 201 g). Das Land sollte für die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Sanierungsvereinbarung sein sollten, keine Gegenleistung von den Eigentümern des A...Shoppingcenters erhalten. Das Bezirksamt lehnte diese Vereinbarung ab. Am 12. Januar 2010 fand ein weiteres Gespräch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Bezirksamt Mitte statt. Darin äußerte die Klägerin den Wunsch, vom Bezirksamt ein Schreiben zu erhalten, das Zusagen insbesondere in Bezug auf die Sanierung des Grundstücks S... und den Weiterbetrieb der Abwehrbrunnen enthalten sollte. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin übermittelte dem Bezirksamt einen Entwurf des Schreibens, demzufolge das Bezirksamt bestimmte „Zusagen“ geben sollte. Das Bezirksamt übermittelte daraufhin am 20. Januar 2010 eine korrigierte Fassung des Schreibens, wonach die von der Klägerin erbetenen Sicherheiten zu Sanierungsmaßnahme auf dem Grundstück S... die nachfolgend aufgeführten „Verpflichtungen des Landes Berlin gegenüber dem öffentlichen Interesse“ umfassten. In einer begleitenden E-Mail erklärte eine Mitarbeiterin des Bezirksamts, dass sie der Klägerin versichere, dass das Land Berlin seiner Verpflichtung gegenüber der Öffentlichkeit durch die Sanierung des Grundstückes S... in vollem Umfange gerecht werden würde. Im Ergebnis übermittelte das Bezirksamt Mitte von Berlin dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben vom 21. Januar 2010. Darin bezog sich das Bezirksamt auf das Gespräch vom 12. Januar 2010, in dem es deutlich gemacht habe, dass es im öffentlichen Interesse die Sanierung des Grundstücks S... durchführe. Sodann heißt es: „Die von Ihnen erbetenen Sicherheiten zur Sanierungsmaßnahme auf dem Grundstück S... in 10179 Berlin umfassen die nachfolgend aufgeführten Verpflichtungen des Landes Berlin, hier des ausführenden Bezirks Mitte von Berlin, die wir gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Grunerstraße 20 in 10179 Berlin bestätigen.“ Danach ergäben sich „folgende Verbindlichkeiten:

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1. Das Grundstück S... in 10179 Berlin wird entsprechend der Sanierungsvereinbarung vom 6./14. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und der L...Textilpflege Zweigniederlassung der I... GmbH Köln saniert.

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2. Die auf dem beigefügten Kartenauszug dargestellten Abwehrbrunnen werden so lange betrieben bis die Sanierung des o.g. Grundstücks S... abgeschlossen ist.“

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In weiteren Punkten verpflichtete sich der Beklagte, den Eigentümer des Grundstücks G... über etwaige Störungen des Betriebs der Abwehrbrunnen, Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen sowie über den Stand des Sanierungsverfahrens auf dem Grundstück S... zu informieren.

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Im Winter 2010 erfolgte im Auftrag des Beklagten die Bodensanierung auf dem Grundstück S... durch Bodenaustausch. Gemäß der Abschlussdokumentation der H... Ingenieurgesellschaft vom 28. Februar 2012 konnte am 11. November 2010 der Sanierungszielwert von 20 µg/l im Baugrubenwasser festgestellt werden. Der Baugrubenkreislauf wurde abgeschaltet und zurückgebaut. Zur Beseitigung der bereits abgeströmten Schadstofffahne im Grundwasser wurde seitens der Beklagten einen nachlaufende Grundwassersanierung mittels Sanierungsbrunnen durchgeführt.

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Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Grundwassersanierung einstellen werde und plane, die Grundwasserreinigungsanlage zurückbauen zu lassen. Die Sanierung der Primärquelle sei Ende 2010 erfolgreich abgeschlossen worden, wie die Analyseergebnisse belegten. Die Abwehrbrunnen, die die abgerissene S...-Fahne und LCKW vom sekundären Schadenszentrum abfingen, seien anderthalb Jahre über den Sanierungszeitpunkt hinaus betrieben worden. Mit Schreiben vom 20. August und 5. Oktober 2014 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Weiterbetrieb der Grundwasserreinigungsanlage. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 lehnte das Bezirksamt Mitte dies ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Fortführung der Sanierungsmaßnahmen. Das Land Berlin habe die ihm aus dem Sanierungsvertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Die Sanierungsmaßnahmen seien mit einem größtmöglichen Sanierungserfolg verbunden gewesen. Die Schadstofffahne sei nachhaltig heruntersaniert worden, so dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit bestünden. Bereits während der Wasserhaltung zum Bau des ALEXA seien in Kellern von Wohngebäuden an der S... bei Messungen keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden. Darüber hinaus befinde sich im Bereich und abstromig der Schadstofffahne kein Wasserschutzgebiet und kein Trinkwasserbrunnen. Vor diesem Hintergrund seien keine Belastungen im Untergrund zu erkennen, die schutzwürdige Belange Dritter berühren könnten. Die Grundwasserreinigungsanlage wurde im Frühjahr 2015 abgebaut.

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Mit ihrer am 31. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig sei. Sie sei auch begründet. Die Klägerin mache Ansprüche allein aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2010 geltend. Sie sei eindeutig als Adressat des Schreibens an ihren Verfahrensbevollmächtigten bestimmbar. Sie habe als Eigentümerin des Grundstücks G... gegen den Beklagten nach Ziff. 2 dieses Schreibens einen Anspruch darauf, dass dieser die auf dem diesem Schreiben beigefügten Kartenausschnitt dargestellten Abwehrbrunnen so lange betreibe, bis der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW gemäß § 2 Ziff. 1 a) des Sanierungsvertrages dauerhaft nicht überschritten werde und die Sanierungsmaßnahme gemäß § 2 Ziff. 2 des Sanierungsvertrages als abgeschlossen gelte. Das Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2010 sei rechtlich als Zusage zu qualifizieren. Es sei nicht erforderlich, dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet werde. Maßgebend sei allein der Erklärungsinhalt. Hinsichtlich der vom Beklagten als Verbindlichkeiten bezeichneten Verpflichtungen habe der Beklagte vom objektiven Empfängerhorizont her einen entsprechenden Rechtsbindungswillen gehabt. Der Betrieb der Abwehrbrunnen sei nicht Gegenstand des Sanierungsvertrages mit dem Eigentümer des Grundstücks S... gewesen. Die Abwehrbrunnen dienten dazu, das A...Shoppingcenter vor einem Zufluss von über das Grundwasser transportierten Schadstoffen zu schützen. Durch die Aufnahme dieser Maßnahme in Ziff. 2 und die ausdrückliche Bezugnahme auf das Grundstück G... habe der Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Eigentümer des letztgenannten Grundstückes einen eigenständigen Anspruch auf den Betrieb dieser Brunnen bis zum Erreichen des im Sanierungsvertrages festgeschriebenen Sanierungszielwertes habe eingeräumt werden sollen. Während des vorausgegangenen Gespräches am 12. Januar 2010 habe die Klägerin klargemacht, dass sie vor einer Entscheidung für einen Erwerb des Grundstücks Grunerstraße 20 bestimmte Sicherheiten bedürfe, insbesondere die Zusagen, dass das Grundstück entsprechend des Sanierungsvertrages saniert werde und die Abwehrbrunnen so lange betrieben würden, bis die Sanierung abgeschlossen sei. Die Vertreter des Beklagten hätten erklärt, dass die gewünschten Zusagen gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer möglich seien. Dies habe mit den Worten „erbetene Sicherheiten“ Eingang in das Schreiben vom 21. Januar 2010 gefunden. Zudem spreche das Schreiben von „Verbindlichkeiten“, die der Beklagte gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks G... „bestätige“. Der Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Sanierung im ersten Absatz des Schreibens bedeute nicht, dass der Beklagte in den folgenden Absätzen keine Pflichten habe übernehmen wollen. Es handle sich bei dem Schreiben nicht lediglich um eine behördliche Auskunft ohne Bindungswillen. Das Schreiben gehe über die Grenze der bloßen Wissensmitteilung weit hinaus. Einer Zustimmung der L...habe es entgegen der Ansicht der Beklagten für die Zusagen nicht bedurft.

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Der Beklagte habe die im Sanierungsvertrag übernommene Sanierungverpflichtung noch nicht erfüllt. Vielmehr bestehe die Sanierungspflicht sowohl im Hinblick auf das Grundstück S... als auch im Hinblick auf die von der dortigen ehemaligen Altlast ausgehenden Grundwasserverunreinigungen außerhalb dieses Grundstückes noch fort. Der Beklagte habe im Sanierungsvertrag die Sanierungspflicht von L... übernommen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Begrenzung der Sanierungspflicht aus Zumutbarkeitserwägungen berufen. Bei dem von den Abwehrbrunnen erfassten Schadensbereichen handle es sich um Teile der vom Grundstück S... abgeströmten Schadstofffahne. Die Sanierungsmaßnahme sei nicht im Sinne von § 2 des Sanierungsvertrages abgeschlossen. Nach der Abschlussdokumentation zur Sanierung S... der H... Ingenieurgesellschaft sei der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter lediglich einmal im Baugrubenwasser am 11. November 2010 festgestellt worden. Dies genüge nicht den Anforderungen von § 2 Nr. 2 des Sanierungsvertrages. Der setze Messungen im geförderten Grundwasser und in den Grundwassermessstellen auf dem Grundstück voraus. Eine Beprobung des Baugrubenwassers erfülle nicht die Anforderungen an eine repräsentative Grundwasserprobenahme. Darüber hinaus sei eine Beprobung der abstromigen Messstellen für die Beurteilung des Sanierungserfolges in der Schadstofffahne erforderlich. Der Sanierungszielwert müsse nach § 2 Nr. 2 des Sanierungsvertrages nicht nur einmal erreicht werden, sondern dürfe nach drei aufeinanderfolgenden Messungen in einen Zeitraum von 14, 21 und 28 Tagen ab Abschalten der Anlage in den Grundwassermessstellen nicht überschritten werden. Da diese Messungen nicht erfolgt seien, scheide eine Erfüllung des Sanierungszieles des Sanierungsvertrages aus. Der Beklagte habe die vertraglich vereinbarten und fachlich plausiblen Anforderungen nicht eingehalten. Die erforderliche Messung könne noch heute durch Bohrung eines entsprechenden Brunnens auf dem Grundstück S... nachgeholt werden. Wenn der Beklagte nunmehr behaupte, der Sanierungsvertrag von 2005 sei noch von einer Sanierung nach dem „Pump and Treat“-Verfahren ausgegangen, während später seine Sanierung durch Bodenaustausch erfolgt sei, so treffe dies nicht zu. Bereits 2005 seien eine Beseitigung der Schadensquelle und die Sanierung der verunreinigten Grundwasserfahne durch Weiterbetrieb der Abwehrbrunnen geplant gewesen.

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Die Sanierungspflicht sei auch bezüglich der Grundwasserabreinigung außerhalb des Grundstücks S... nicht erfüllt. Der Beklagte trage insoweit die Störerverantwortung hinsichtlich der Grundwasserkontamination auch außerhalb des räumlichen Bereichs des Grundstücks S.... Eine räumliche Beschränkung widerspreche dem gesetzlichen Umfang der Störerverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sowie der Praxis des Beklagten. Der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW sei auch auf den Flächen außerhalb des Grundstücks S... nicht dauerhaft unterschritten. Die Geringfügigkeitsschwelle zur Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen in der Richtlinie der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser von 2004 betrage für LHKW 20 µg/Liter. Die „Berliner Liste“ definiere als sanierungsbedürftigen Schadenswert 100 µg/Liter für die Summe LHKW. Diese Werte würden an den Abwehrbrunnen überschritten. Insbesondere an den Messstellen P 13 und GWM 1/14 seien Schadstoffbelastungen i.H.v. 460 µg/Liter bzw. 1.500 µg/Liter LCKW festgestellt worden. Auch im Übrigen ergäben sich an mehreren weiteren Stellen wie etwa R 12 und Br 9 im sekundären Schadenszentrum sehr hohe Werte (1600 µg/Liter bzw. 900 µg/Liter LCKW). Auch insoweit sei das Sanierungsziel nicht erreicht. Es gehe vorliegend nicht um die „(unstreitig erfolgte) Sanierung der Schadensquelle“ (Bl. 266 der Streitakte) und den Schadstoffaustrag in ihrem unmittelbaren Abstrom, sondern um den weiteren Grundwasserabstrom in der bereits abgeströmten Schadstofffahne. Dort sei die Sanierung abgebrochen worden, obwohl weiterhin Überschreitungen der maßgeblichen Sanierungszielwerte bestanden hätten.

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Hilfsweise fordert die Klägerin eine Gefährdungsabschätzung in der Schadstofffahne mittels einer Modellrechnung über die Ausbreitung und Konzentration der Schadstoffe im Grundwasser außerhalb des Grundstücks S....

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Die Klägerin beruft sich ausdrücklich nicht auf gesetzliche Ansprüche aus drittschützenden bodenrechtlichen Bestimmungen (Bl. 258 der Streitakte).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, gemäß Ziff. 2 des Schreibens des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 21. Januar 2010 die Abwehrbrunnen, die auf der diesem Schreiben beigefügten Karte dargestellt sind, wieder aufzubauen und so lange zu betreiben, bis der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW gemäß § 2 Ziff. 1 a) des Sanierungsvertrages zwischen der L... Textilpflege, Zweigniederlassung der I... GmbH Köln, und dem Land Berlin vom 6./14. Dezember 2005 dauerhaft im Sinne des Sanierungsvertrages nicht überschritten wird und die Sanierungsmaßnahme gemäß § 2 Ziff. 2 des vorgenannten Sanierungsvertrages als abgeschlossen gilt,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, eine Gefährdungsabschätzung zu erstellen und auf dieser Grundlage über die Errichtung und den Betrieb der Abwehrbrunnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sein Schreiben vom 21. Januar 2010 enthalte keine Zusage. Es sei bereits kein Adressat des Schreibens zu ermitteln. Die Sanierung des Grundstücks S... sei ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt worden. Der Beklagte habe den Entwurf des Schreibens, den der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin verfasst habe, in Bezug auf den Begriff „Zusagen“ ausdrücklich abgelehnt. Das endgültige Schreiben beschreibe lediglich die bestehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf die Sanierung des Grundstücks S... und das Betreiben der Abwehrbrunnen bis zum Abschluss der Sanierung des Grundstücks. In den Ziffern 3 bis 6 des Schreibens habe der Beklagte dagegen ausdrücklich Informationspflichten gegenüber der Klägerin übernommen. Für die Erteilung einer Zusage hätte er Beklagte im Übrigen einer Zustimmung der L...bedurft.

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Der Beklagte behauptet, dass die Sanierung des Grundstücks S... entsprechend dem Sanierungsvertrag vom 6./ 14. Dezember 2005 Ende 2010 erfolgreich abgeschlossen worden sei. In der Abschlussdokumentation vom 24. Februar 2011 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Nassaushub des kontaminierten Bodens von einer Entfernung der schadensverursachenden Quelle auszugehen sei und der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter bereits am 11. November 2010 erreicht bzw. unterschritten worden sei. Dieses Ergebnis sei in das Bodenbelastungskataster Berlin aufgenommen worden und die gesamte Fläche des Grundstücks S... vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befreit worden. Die Ansicht der Klägerin, die Sanierung sei nicht abgeschlossen, weil die Anforderungen von § 2 des Sanierungsvertrages nicht erfüllt seien, gehe fehl. Dem Sanierungsvertrag habe noch eine ausschließlich hydraulische Sanierung im Wege des „Pump and Treat“-Verfahrens zugrunde gelegen. Darunter sei ein Verfahren zu verstehen, in dem Grundwasser an die Oberfläche gefördert und dort gereinigt werde. Dementsprechend sei in § 2 Ziff. 1 a) des Sanierungsvertrages geregelt worden, dass die Sanierung des Grundstücks ende, wenn entweder der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW dauerhaft nicht überschritten werde oder keine Verhältnismäßigkeit von Sanierungsaufwand und Sanierungsergebnis bei der Verringerung der Schadstoffkonzentration zu erreichen sei. Davon ausgehend regele § 2 Ziff. 2 und 3 die Voraussetzungen, unter denen die Ziffern 1. a) und b) erfüllt seien. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sanierungsvertrages habe es noch keine konkrete Sanierungsplanung gegeben. Anlässlich der konkreten Sanierungsplanung sei dann entschieden worden, dass eine Sanierung des Primärschadens durch einen Austausch der kontaminierten Bodenbereiche bei einer gleichzeitigen baubegleitenden Reinigung des belasteten Grundwassers in einem Baugrubenkreislauf erfolgen solle. Der erfolgreiche Abschluss der Sanierung werde im Übrigen durch die aktuellen Messergebnisse bestätigt. Die LCKW Konzentration im unmittelbaren Abstrom der Schellingstraße habe von ursprünglich über 17.000 µg/Liter kontinuierlich auf einen Wert von 43 µg/Liter abgenommen. Ebenso hätten die Konzentrationen an den beiden vor dem A...Shoppingcenter befindlichen Messstellen insgesamt deutlich abgenommen.

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Der Beklagte habe sich gegenüber der L...im Sanierungsvertrag räumlich nur zur Sanierung des Grundstücks S..., nicht aber zur Sanierung der Schadstofffahne verpflichtet. Dies komme auch in § 1 Ziff. 2 und § 2 Ziff. 2 des Sanierungsvertrages zum Ausdruck.

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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf den Weiterbetrieb der Grundwasserreinigungsanlage aus drittschützenden Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes. Die noch erhöhten Schadstoffkonzentrationen ließen keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit befürchten. An verschiedenen Messstellen seien zwar schwankende, aber bereits seit mehreren Jahren gegenüber vorher deutlich niedrigere Konzentrationen gemessen worden. Der verbleibende Schaden könne hingenommen werden, weil eine Verbesserung der Schadensituation mit weiteren Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen in absehbarer Zeit und mit verhältnismäßigen Mitteln nicht zu erreichen sei. Die Restbelastungen des Grundwassers begründeten keine Diffusionsgefahr mehr für den Betrieb des A...Shoppingcenters.

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Der Beklagte wendet sich gegen den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag und stimmt für den Fall, dass darin eine Klageerweiterung gesehen werde, dieser nicht zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten hingewiesen, der vorgelegen hat und, soweit erheblich, bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Selbst wenn die Klägerin auf der Grundlage von Ziff. 2 des Schreibens des Beklagten vom 21. Januar 2010 Anspruch auf den Weiterbetrieb der Abwehrbrunnen hatte, so ist dieser Anspruch inzwischen erfüllt, da die Sanierung der Schadensquelle auf dem Grundstück S... abgeschlossen ist.

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1. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2010 eine verbindliche Zusage in Bezug auf den Betrieb der Abwehrbrunnen enthielt. Das wäre der Fall, wenn sich der Beklagte mit Rechtsbindungswillen gegenüber der Klägerin verpflichten wollte, die Abwehrbrunnen bis zur Sanierung des Grundstücks S... weiter zu betreiben. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG, die sich auf die Zusage des Erlasses eines Verwaltungsakts bezieht. Es ist aber anerkannt, dass Behörden eine öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung im Hinblick auf ein bestimmtes Verhalten eingehen können, wodurch der Adressat einen durchsetzbaren Rechtsanspruch erwirbt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 6). Ob die Behörde mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat, ist entsprechend § 133 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.

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Im vorliegenden Fall ist die Entstehungsgeschichte des Schreibens vom 21. Januar 2010 durch Gesprächsprotokolle beider Seiten, emails sowie Textentwürfe vollständig dokumentiert. Dabei ist ersichtlich, dass die Klägerin möglichst verbindliche und weitreichende Zusagen des Beklagten erreichen wollte, während der Beklagte einerseits betont hat, dass er das Grundstück S... sanieren und die Abwehrbrunnen betreiben wolle, andererseits aber entgegen dem Textentwurf des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Verwendung des Begriffes „Zusage“ ausdrücklich abgelehnt hat. Dementsprechend betont er im Schreiben vom 21. Januar 2010, dass er die Sanierung des Grundstücks S... „im öffentlichen Interesse“ durchführe. Andererseits nimmt er Bezug auf die von der Klägerin erbetenen „Sicherheiten“ und spricht von „Verpflichtungen des Landes Berlin“, die gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks Grunerstraße 20 „bestätigt“ werden. Die Bestätigung von Verpflichtungen gegenüber den Eigentümern des A...Shoppingcenters geht über eine bloße Wissensmitteilung hinaus.

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Stellt man auf die Interessenlage der Beteiligten ab, so wird deutlich, dass die Klägerin für die Beklagte erkennbar im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks verbindliche Zusagen des Beklagten angestrebt hat. Umgekehrt ist es für Außenstehende nicht ohne weiteres ersichtlich, welches Interesse das Land Berlin daran gehabt haben soll, gegenüber den künftigen Eigentümern des A...Shoppingcenters einklagbare Verpflichtungen einzugehen. Dies ergibt sich mittelbar auch aus der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vorgeschlagenen Sanierungsvereinbarung vom Dezember 2009, wonach das Land für die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Sanierungsvereinbarung sein sollten, keine Gegenleistung von den Eigentümern des A...Shoppingscenters erhalten sollte. Verträge, in denen eine Seite eine Leistung verspricht, ohne dafür von der anderen Seite eine Gegenleistung zu erhalten, stellen zivilrechtlich regelmäßig eine Schenkung dar, die der notariellen Beurkundung bedarf (§ 518 BGB). Während das Land Berlin vor der Errichtung des A...Shoppingcenters ein eigenes Interesse daran gehabt haben mag, dass das Shoppingcenter errichtet wird, sind eigene Interessen des Beklagten in Bezug auf den Eigentümerwechsel nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels war das Shoppingcenter bereits ein Erfolg, so dass die Frage, wer Eigentümer ist, für das Bezirksamt Mitte keine sich aufdrängende wirtschafts- oder standortpolitische Bedeutung hatte. Dies spricht eher gegen einen Rechtsbindungswillen.

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Andererseits ist zwischen den einzelnen Punkten im Schreiben vom 21. Januar 2010 zu differenzieren. Während sich die unter Ziff. 1 genannte Sanierungspflicht für das Grundstück S... aus dem Sanierungsvertrag vom 6./14. Dezember 2005 mit dem damaligen Eigentümer des Grundstücks ergibt, ist hinsichtlich des Betreibens der Abwehrbrunnen nicht erkennbar, wem gegenüber eine Verbindlichkeit des Landes Berlin bestanden haben soll. Eine Verpflichtung oder Verbindlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit ist jedenfalls keine geläufige Rechtsfigur. Insoweit ist eine Auslegung denkbar, nach der der Beklagte gegenüber den Eigentümern des A...Shoppingcenters eine Pflicht zum Betrieb der Abwehrbrunnen eingegangen ist. Auch in den weiteren Ziffern 3 bis 8 des Schreibens hat der Beklagte ausdrücklich Informationspflichten gegenüber der Klägerin übernommen.

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2. Selbst wenn die Beklagte den Weiterbetrieb der Abwehrbrunnen gegenüber der Klägerin ausdrücklich zugesagt hat, so ist diese Verpflichtung inzwischen erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb der Abwehrbrunnen nach Ziff. 2 des Schreibens liegen nicht mehr vor. Nach dem klaren Wortlaut der Ziff. 2 des Schreibens vom 21. Januar 2010 sollten die Abwehrbrunnen betrieben werden, bis die Sanierung des Grundstücks S...abgeschlossen ist.

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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 21. Januar 2010, dass der Beklagte Verbindlichkeiten allein in Bezug auf die Sanierung des Grundstücks S... selbst bestätigt hat. Er ist gegenüber der Klägerin keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Sanierung der Schadstofffahne außerhalb dieses Grundstücks eingegangen. Das Schreiben spricht im ersten Satz sowie in den Ziffern 1 und 2 jeweils von der „Sanierung des Grundstücks S...“ und dessen Abschluss. Im zweiten Absatz ist die Rede von der „Sanierungsmaßnahme auf dem Grundstück S...“. Eine Sanierung der Schadstofffahne außerhalb des Grundstücks ist nicht erwähnt. Eine solche Ausdehnung der Sanierungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem mit der früheren Eigentümerin des Grundstücks S... geschlossenen Sanierungsvertrag vom 6./14. Dezember 2005, der in Ziff. 1 des Schreibens vom 21. Januar 2010 in Bezug genommen wird. Zwar heißt es in der Präambel des Sanierungsvertrages, dass effiziente Sanierungsmaßnahmen kurzfristig durchzuführen seien wegen der Erheblichkeit der Kontamination auf dem Grundstück und deren Ausbreitung auf umliegende Flächen. Das Sanierungsziel und das Ende der Sanierung werden aber in § 2 in der Weise definiert, dass der Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW im geförderten Grundwasser und in den Grundwassermessstellen „auf dem Grundstück“ erreicht wird. Der Vertrag enthält keine Regelung für die Sanierung von Flächen außerhalb des Grundstücks. Diese Auslegung des Schreibens vom 21. Januar 2010 wird auch durch einen Vergleich mit dem Entwurf des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin über eine Sanierungsvereinbarung vom Dezember 2009 bestätigt. Danach sollten die Abwehrbrunnen nicht nur bis zum Abschluss der Quellsanierung betrieben werden, sondern so lange, bis nach einem Gutachten keine Gefahr mehr für das A...Grundstück bestehen sollte. Diese deutlich weitergehende Verpflichtung, auf die sich die Klägerin der Sache nach im vorliegenden Verfahren beruft, wurde nicht in das Schreiben vom 21. Januar 2010 übernommen.

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Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob sich eine solche Verpflichtung in Bezug auf die Schadstofffahne aus der Übernahme der Störerverantwortlichkeit für das Grundstück S... ergeben könnte. Denn hieraus könnte die Klägerin allenfalls allgemeine bodenschutzrechtliche Ansprüche ableiten, die sie in diesem Verfahren ausdrücklich nicht geltend macht. Die bodenschutzrechtliche Störerverantwortlichkeit endet nicht an der Grundstücksgrenze und umfasst gegebenenfalls auch die Sanierung der Schadstofffahne außerhalb eines Grundstücks. Die Sanierung der Schadstofffahne war im vorliegenden Fall auch Gegenstand des Gespräches zwischen den Beteiligten am 7. Dezember 2009. Die Klägerin hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich tatsächlich auch um die Sanierung der Schadstofffahne und ein entsprechendes engmaschiges Monitoring gekümmert hat. Er tat dies allerdings allein im öffentlichen Interesse. Die Sanierung der Schadstofffahne hat keinen erkennbaren Eingang in das Schreiben vom 21. Januar 2010 gefunden, obwohl sie Gegenstand der Gespräche zwischen den Beteiligten war. Da das Schreiben vom 21. Januar 2010 keine Verpflichtungen für die Schadstofffahne außerhalb des Grundstücks S... enthält, hat sich der Beklagte für diesen Bereich auch nicht zu einem Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW verpflichtet. Auch im Sanierungsvertrag 6./14. Dezember 2005 mit der früheren Eigentümerin des Grundstücks S... bezieht sich dieser Sanierungszielwert nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 allein auf Messungen auf dem Grundstück.

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b) Die mögliche Verpflichtung zum Betrieb der Abwehrbrunnen galt nur bis zur Sanierung des Grundstücks S.... Diese wurde nach dem Abschlussbericht Ende 2010 erfolgreich beendet. In dem Wasser in der Baugrube wurden am 11. November 2010 Werte von unter 20 µg/Liter gemessen. Auch die Klägerin räumt in einem ihrer Schriftsätze selbst ein, dass die Sanierung der Primärquelle unstreitig sei. Der Erfolg der Sanierung ergibt sich auch aus den LCKW-Konzentrationen im unmittelbaren Abstrom der S.... An dem Messpunkt P2/02 hat sich die Konzentration von über 17.000 µg/Liter im April 2010 auf 177 µg/Liter im Dezember 2010 bis auf 22 µg/Liter im Juni 2017 bzw. auf 43 µg/Liter im September 2016 verringert. Auch die anderen Messergebnisse im unmittelbaren Abstrom zeigen deutlich verringerte LCKW-Konzentrationen. Diese Messergebnisse sind – was auch die Sachverständige der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – ein klares Indiz für den Erfolg der Sanierung der Primärquelle.

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Der Umstand, dass der Erfolg der Sanierung nicht in der Weise nachgewiesen worden ist, die § 2 Ziff. 2 des Sanierungsvertrages vom 6./14. Dezember 2005 vorgesehen hat, führt nicht dazu, dass der Abschluss der Sanierung des Grundstücks S... noch offen wäre. Nach dem Sanierungsvertrag gilt die Sanierung als abgeschlossen, wenn der Sanierungszielwert im geförderten Grundwasser und in den Grundwassermessstellen auf dem Grundstück erreicht ist und nach drei aufeinanderfolgenden Messungen in einen Zeitraum von 14, 21 und 28 Tagen ab Abschalten der Anlage in den Grundwassermessstellen nicht überschritten wird. Wird der Sanierungszielwert im Rahmen dieser Messungen nach Abschalten der Anlage überschritten, ist die Grundwasserförderung wieder aufzunehmen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass er sich auf eine Grundwasserförderung als Sanierungsmethode bezieht, also – wie vom Beklagten behauptet – auf das so genannte „Pump and Treat“-Verfahren. Stattdessen ist die Sanierung durch Austausch des Erdreiches erfolgt. In der offenen Baugrube auf dem Grundstück wäre die Errichtung eines Brunnens zur Messung des Erfolges der Sanierung nicht möglich gewesen. Stattdessen wurde das Grubenwasser selbst beprobt und wiederholte Messungen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze durchgeführt. Insoweit ist es letztlich unerheblich, ob bei Abschluss des Sanierungsvertrages bereits feststand, dass die Quellsanierung durch Austausch des Erdreiches erfolgen sollte, oder ob die Entscheidung zu dieser Sanierungsmethode erst später gefallen ist. Im einen Fall wäre von Anfang an eine ungeeignete Definition über die Prüfung des Erfolgs der Sanierung verwandt worden, im anderen Fall hätte sich die Definition im Nachhinein als ungeeignet herausgestellt. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Erfolgs der Sanierung an die tatsächlich verwendete Sanierungstechnik angepasst worden ist, und zwar im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es insoweit zwischen den Vertragsparteien des Sanierungsvertrages, also zwischen dem Beklagten und den früheren Eigentümern des Grundstücks S..., zu Meinungsverschiedenheiten gekommen wäre. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten im Dezember 2009 war bereits allen Beteiligten klar, dass die Sanierung durch Bodenaustausch und nicht allein durch Reinigen des abgepumpten Grundwassers erfolgen sollte. Es war also bereits zum Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten vom 21. Januar 2010 erkennbar, dass sich die Definition des Endes der Sanierung in § 2 des Sanierungsvertrages vom 6./ 14. Dezember 2005 auf ein anderes Sanierungsverfahren bezog, als es später tatsächlich zum Einsatz kam. Insoweit wurde der Nachweis des Endes der Sanierung im Abschlussbericht an das neue Sanierungsverfahren angepasst. Die Klägerin ist nicht Vertragspartnerin des Sanierungsvertrages. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Abschluss der Sanierung des Grundstücks S... nach dem in Ziff. 2 des Sanierungsvertrages vorgesehenen Verfahren nachgewiesen wird. Vielmehr kann der Nachweis des Erfolges der Sanierung der Primärquelle auf dem Grundstück auch auf andere Weise erbracht werden. Soweit die Sachverständige der Klägerin bemängelt, dass keine repräsentative Messung auf dem Grundstück erfolgt sei, bedarf es einer solchen Messung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr, weil sich aus den Messungen im unmittelbaren Abstrom des Grundstücks S... eindeutig ergibt, dass die Primärquelle erfolgreich saniert ist. Von dieser Primärquelle kann keine Gefährdung mehr für das Grundstück der Klägerin ausgehen. Damit ist ihren Interessen, wie sie in Ziff. 1 und 2 des Schreibens vom 21. Januar 2010 zum Ausdruck kommen, vollständig Genüge getan.

38

Im Ergebnis begehrt die Klägerin aber darüber hinaus eine Sanierung der Schadstofffahne bis zu einem Sanierungszielwert von 20 µg/Liter LCKW. Hierauf hat sie nach dem Schreiben des Beklagten vom 21. Januar 2010 keinen Anspruch.

39

3. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, eine Gefahrenabschätzung mit Hilfe einer hydraulischen Modellierung vorzunehmen, ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um ein Minus gegenüber dem Hauptantrag handelt oder um eine Klageerweiterung. Denn die begehrte Gefahrenabschätzung bezieht sich auf die Schadstofffahne außerhalb des Grundstücks S.... Diesbezüglich ist der Beklagte im Schreiben vom 21. Januar 2010 keine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin eingegangen.

40

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

BESCHLUSS

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

43

230.000,00 Euro

44

festgesetzt.

Gründe

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Abgestellt wird auf den wirtschaftlichen Wert der Sache. Dabei ist das Gericht von den Kosten des Betriebs der Abwehrbrunnen in Höhen von ca. 63.000 Euro jährlich für den Zeitraum von drei Jahren ausgegangen. Hinzu kommen die Kosten von einmalig ca. 40.000 bis 50.000 Euro für die Wiederinbetriebnahme der Brunnen.