Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2017 – 3 L 1037.17

ECLI:DE:VGBE:2017:1012.VG3L1037.17.00

Orientierungssatz

1. Vermag eine Lehrkraft nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft zu machen, dass der Dienstherr ihn zu der Weiterbildungsmaßnahme hätte zulassen müssen, hat er keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme.(Rn.18)

2. Der Abschluss als Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für untere Klassen der polytechnischen Oberschule ist kein Abschluss i. S. von § 3 Abs. 2 Alt. 3 WBLVO (juris: LehrKWeitBiV BE).(Rn.23)

3. Eine Befähigung für das Amt der Lehrerin im Unterricht an Sonderschulen führt nicht zu einer Gleichwertigkeit mit einem im Land Berlin erworbenen Abschluss i.S. von § 3 Abs. 2 WBLVO (juris: LehrKWeitBiV BE).(Rn.25)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme für Lehrkräfte.

2

Die Antragstellerin ist seit 1993 an der A...-Schule, Grundschule mit Förderschwerpunkt Sprache in B..., als tarifbeschäftigte Lehrkraft tätig.

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Im Jahre 1986 erwarb sie am Institut für Lehrerbildung R... der DDR den Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin und die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Sport für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

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Von 1995 bis 1997 absolvierte sie ein Ergänzungsstudium in der sonderpädagogischen Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik und anschließend von 1997 bis 1999 ein weiteres Ergänzungsstudium in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik, jeweils an der Universität P.... Im Anschluss daran bescheinigte ihr das Landesprüfungsamt Brandenburg die jeweilige Lehrbefähigung in diesen Fachrichtungen für den Unterricht an Förderschulen des Landes Brandenburg. Im März 2001 erteilte ihr das Landesprüfungsamt ein Zeugnis über die Befähigung für das Amt des Lehrers im Unterricht an Förderschulen gemäß § 10 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungsverordnung vom 22. Januar 1997 (GVBl II, S. 80).

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Am 30. Januar 2017 schrieb der Antragsgegner ein „Ergänzungs- und Erweiterungsstudium“ als berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme (WB-Es Ma 17/18-1) für Lehrkräfte im Fach Mathematik aus. Die Ausschreibung definiert auf Seite 1 die „Zielgruppe“ der Maßnahme wie folgt: „Lehrkräfte der Berliner Schule, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Berlin befinden (…) und die eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes oder eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss vorlegen können …“. Zudem nennt die Ausschreibung auf Seite 7 als Auswahlvoraussetzung, dass die Bewerberinnen und Bewerber zur genannten Adressaten- und Zielgruppe gehören.

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Die Antragstellerin bewarb sich für diese Maßnahme. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 teilte ihr der Antragsgegner mit, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle. Es fehle an der Voraussetzung „Laufbahnvoraussetzung / nicht Adressaten- bzw. Zielgruppe“.

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Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 13. Juli 2017 Klage, die unter dem Aktenzeichen VG 3 K 768.17 geführt wird und über die noch nicht entschieden worden ist.

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Am 12. September 2017 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

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Sie ist der Ansicht, dass sie über die Zulassungsvoraussetzungen für die Maßnahme verfüge. Ihr Abschluss als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung sei ein als gleichwertig anerkannter Abschluss im Sinne der Ausschreibung. Das folge aus Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages, wonach in der ehemaligen DDR erworbene oder staatliche anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse im Beitrittsgebiet weiter gelten, ebenso wie aus dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz. Außerdem habe die Antragstellerin mehrere Ergänzungsstudien abgelegt.

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Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

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den Antragsgegner zu verpflichten, sie für die berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme für Lehrkräfte, Maßnahmekennung WB-ES Ma 17/18-1, zuzulassen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er näher aus, weshalb die Antragstellerin nicht über einen gleichwertigen Abschluss verfüge.

15

Der Verwaltungsvorgang liegt dem Verwaltungsgericht vor. Zum Verfahren beigezogen wurde die Gerichtsakte VG 3 K 768.17. Diese Akten sind, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

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Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keinen Erfolg.

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Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

18

1. Hier besteht jedenfalls kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie zu der Weiterbildungsmaßnahme hätte zulassen müssen. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 12. Juni 2017 erscheint als rechtmäßig.

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Die Zulassung zu der Weiterbildungsmaßnahme „Ergänzungs- und Erweiterungsstudium“ für das Fach Mathematik richtet sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 8 – WBLVO –). Nach dieser Vorschrift ist, wie es auch die Ausschreibung vorsieht (Seite 1), Voraussetzung für die Teilnahme an Ergänzungs- und Erweiterungsstudien eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes – LBiG – oder eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948 – LBiG a.F. – ), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 158) geändert wurde, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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a) Die Antragstellerin verfügt unbestritten weder über eine Lehramtsbefähigung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LBiG noch über eine Laufbahnbefähigung nach § 12 Abs. 2 LBiG a.F.

22

b) Die Antragstellerin hat überdies keinen (formal) als gleichwertig anerkannten Abschluss i. S. von § 3 Abs. 2 Alt. 3 WBLVO vorgelegt.

23

Ihr Abschluss als Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung für untere Klassen der polytechnischen Oberschule ist kein solcher Abschluss. Die Gleichwertigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II, S. 889). Dieser sieht in Art. 37 Abs. 1 vor, dass in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in den neuen Bundesländern weitergelten und den in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweisen gleich stehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. In Absatz 2 des genannten Artikels heißt es, dass für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren gilt und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen wird. In dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (KMK-Beschluss; „Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“; KMK-Erg.Lfg. 79, September 1994) vereinbarten die Länder, dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrkräfte mit einer in der DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der neuen Bundesländer durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt wird (Nr. 2 des Beschlusses).

24

Für die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung der Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung hat der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 und 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes – SozBAG – bestimmt, dass diese als Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SozBAG anerkannt wird. So hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. Februar 1991 der Antragstellerin bestätigt, dass ihr Abschluss als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung der Erzieherausbildung im Land Berlin gleichgestellt ist (Bl. XIV des Verwaltungsvorgangs). Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung zur Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung gerade nicht mit der Ausbildung zur Lehrerin im Sinne des LBiG (a.F.) gleichgestellt ist. Dem entspricht es auch, dass der vorbezeichnete KMK-Beschluss vom 7. Mai 1993 den Ausbildungsgang der Antragstellerin gerade keinem Lehrerausbildungsgang der ehemaligen DDR zuordnet (vgl. Anlage 1 des KMK-Beschlusses). Vielmehr wird eine Ausbildung als Freundschaftspionierleiterin überhaupt nur dann einer Lehrerausbildung zugeordnet, wenn zusätzlich eine Ergänzungsausbildung in Fächern der unteren Klassen (vgl. Anlage 1 Tabelle 1.2 des KMK-Beschlusses) absolviert oder ein zusätzlicher Diplomabschluss einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Lehrer (vgl. Anlage 1 Tabelle 4.5 des KMK-Beschlusses) erworben wurde.

25

Auch die durch das Zeugnis des Brandenburgischen Landesprüfungsamts vom 22. März 2001 festgestellte Befähigung der Antragstellerin für das Amt der Lehrerin im Unterricht an Sonderschulen führt nicht zu einer Gleichwertigkeit mit einem im Land Berlin erworbenen Abschluss i.S. von § 3 Abs. 2 WBLVO. Die Antragstellerin hat von der im brandenburgischen Landesrecht vorgesehenen Möglichkeit, die Befähigung für das Lehramt der Förderschullehrerin zu erwerben, gemäß § 10 Abs. 1 der brandenburgischen Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungsverordnung vom 22. Januar 1997 (GVBl. II, S. 80) Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift konnten Lehrkräfte, die – wie die Antragstellerin – die Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR für zwei Fächer der unteren Klassen besitzen, die aber weder die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe noch die Lehrbefähigung als Lehrer für untere Klassen erworben haben, durch das Ablegen einer Ergänzungsprüfung das Amt der Förderschullehrerin erwerben. Eine solche Möglichkeit sah und sieht das Berliner Landesrecht gerade nicht vor. Im Land Berlin hätte die Antragstellerin für die Befähigung für das Amt der Lehrerin ein grundständiges lehramtsbezogenes Studium und eine Zweite Staatsprüfung abschließen müssen, ggf. unter Anrechnung ihrer im Land Brandenburg erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen.

26

Eine formale Anerkennung ihrer durch das brandenburgische Zeugnis festgestellten Befähigung für das Amt der Lehrerin im Unterricht an Förderschulen als gleichwertiger Abschluss liegt entsprechend auch nicht vor. Vielmehr hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit seinen Schreiben vom 13. Juli 2001 (Bl. 274 des Verwaltungsvorgangs ) und vom 27. Februar 2002 (Bl. 284 des Verwaltungsvorgangs) mitgeteilt, dass „mit dem Zeugnis des Landes Brandenburg über die Befähigung für das Amt des Lehrers an Förderschulen keine Gleichwertigkeit mit dem Berliner Amt des Lehrers an Sonderschulen festgestellt werden kann.“

27

c) Es bestehen schließlich auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Adressatenkreis für das Erweiterungsstudium in der beschriebenen Weise beschränkt hat. Denn es obliegt grundsätzlich ihm, den Adressatenkreis der Ausschreibung berufsbegleitender Weiterbildungen zu bestimmen. Deren Durchführung erfolgt im dienstlichen Interesse. Er darf die Durchführung so organisieren, dass im Hinblick auf die pädagogisch-didaktische Vorbildung homogene Teilnehmergruppen - hier mit einer tieferen fachwissenschaftlichen Vorbildung - entstehen. Dies liegt im öffentlichen Interesse. Für eine solche Differenzierung gibt es somit sachliche Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 12 GG ist nicht berührt, da sich die Klägerin bereits im Schuldienst befindet, einen Beruf ausübt und den Regelungen über berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrkräfte an Land Berlin unterliegt (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. September 2017 – VG 3 L 769.17 – und – VG 3 L 868.17 – ; demnächst abrufbar bei juris; s. auch VG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2016 – 5 K 82/16 – Rn. 58, abrufbar bei juris).

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2. Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, weil die Weiterbildungsmaßnahme bereits am 13. September 2017 begonnen hat und Teilnahmebedingung ist, dass die teilnehmende Lehrkraft an mindestens 80% der Lehrveranstaltungen eines Halbjahres teilnimmt (s. Seite 3 der Ausschreibung), kann wegen des bereits fehlenden Anordnungsanspruchs dahin stehen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der volle Streitwert anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05).