Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 24.10.2017 – 4 K 239.17
ECLI:DE:VGBE:2017:1024.VG4K239.17.00
Orientierungssatz
Eine Klage gegen einen Nacherhebungsbescheid ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie zwar fristgemäß, jedoch nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde.(Rn.8)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen einen Nacherhebungsbescheid nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz vom 23. November 2016.
Ihren Widerspruch vom 6. Februar 2017 wies das Bundesamt für Güterverkehr mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 zurück.
Mit ihrer am 12. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen, allein in portugiesischer Sprache verfassten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin hat keinen Antrag in deutscher Sprache gestellt.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Klägerin ist durch das Gericht mit der Eingangsverfügung auf die Gerichtssprache hingewiesen worden. Die Beteiligten sind zu der Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO keine wirksame Klage erhoben. Spätestens am Tag des Klageeingangs, dem 12. Mai 2017, muss der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ihr zugegangen sein. Mit der von ihr eingereichten Klage konnte sie die Klagefrist nicht wahren. Gerichtssprache ist nach § 55 VwGO i.V.m. § 184 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG) deutsch. Die Klageschrift ist demgegenüber allein in portugiesischer Sprache abgefasst. Sie stellt keine verfahrensrechtlich wirksame und fristwahrende Handlung dar. Hierauf ist die Klägerin unmittelbar mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden, ohne dass sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).