Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.11.2017 – OVG 5 NC 3.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1101.OVG5NC3.17.00

Orientierungssatz

Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ im ersten Fachsemester an der Beuth Hochschule für Technik Berlin im Wintersemester 2016/2017. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 19. Januar 2017, 12 L 437.16, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2016/2017 an vorläufig zum Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin in der Lehreinheit „Fachbereich I (Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften)“ die Kapazität nicht ausgeschöpft und insgesamt zu wenig Studierende immatrikuliert habe. Die freien Kapazitäten reichten, auch wenn die gerechneten Studiengänge der Lehreinheit teilweise keine Kapazitäten mehr aufwiesen, um allen verbliebenen Antragstellern einen Studienplatz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zuzuweisen. Für den vorliegenden Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ habe die Antragsgegnerin 88 Studienplätze festgesetzt. Diese Festsetzung schöpfe die Kapazität mit Blick auf die von der Kammer errechneten 105 Studienplätze nicht aus. Da die Antragsgegnerin nur 99 Studienplätze durch Immatrikulation vergeben habe, gebe es im Studiengang noch sechs freie Plätze, die für die fünf verbliebenen Antragsteller im vorgenannten Studiengang ausreichten.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin allein gegen die kapazitätsrechtlichen Erwägungen der Kammer im Zusammenhang mit dem von dem Fachbereich I für die gesamte Hochschule angebotenen Studium Generale.

II.

3

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsgegnerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

4

Das Verwaltungsgericht hat bei der Ermittlung des Lehrangebots der Lehreinheit gemäß § 10 Satz 1 KapVO u.a. den Anteil der Lehreinheit am Lehrangebot des Fachbereichs I kapazitätserhöhend berücksichtigt, das dieser für die gesamte Hochschule im Rahmen des Studium Generale durch Lehraufträge erbringt. Mit Blick darauf, dass Studiengänge der Antragsgegnerin regelmäßig ein Studium Generale mit zwei Wahlpflichtmodulen enthalten sollten, erfolge die Ermittlung des Anteils der gerechneten Lehreinheit an diesem Studienangebot nach dem Verhältnis der in der Lehreinheit und der Antragsgegnerin insgesamt im ersten Semester zugelassenen Studierenden. Für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 habe der Fachbereich I abzüglich der Vertretungsstunden Lehrveranstaltungsstunden im Umfang von insgesamt 385,4 LVS für das Studium Generale gemeldet. In diesem Zeitraum seien an der Antragsgegnerin laut Erstsemesterstatistik insgesamt 4105 Studienanfänger aufgenommen worden. Da ausweislich der Erstsemesterstatistik in der hier gerechneten Lehreinheit in den genannten beiden Semestern insgesamt 539 Studienanfänger ihr Studium aufgenommen hätten, betrage der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen 13,1303 v.H., was einen Anteil am Studium Generale von 50,6042 LVS im Jahr und 25,3021 LVS aus Lehraufträgen bedeute.

5

Insgesamt ergäben sich aus den Kapazitätsunterlagen Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2014/2015 im Umfang von 348,0621 LVS (342,08 - 19,32 + 25,3021) und für das Sommersemester 2015 im Umfang von 272,4321 LVS (291,74 - 44,61 + 25,3021). Demnach seien hier in der Summe 620,4942 LVS gleichmäßig auf die beiden zu betrachtenden Semester zu verteilen und somit Lehraufträge in Höhe von 310,2471 LVS in die Berechnung einzustellen.

6

Der Einwand der Beschwerde, dass sich der weitaus größte Teil der vom Verwaltungsgericht über die festgesetzte Kapazität hinaus gefundenen Studienplätze aus einer fehlerhaften Anwendung des § 10 Satz 1 KapVO ergebe, geht bereits im Ansatz ins Leere. Nach der genannten Vorschrift sind die Lehrveranstaltungsstunden als Lehrauftragsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand gemäß § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Anders als die Beschwerde meint, hat das Verwaltungsgericht nicht offensichtlich dadurch gegen die Berechnungsgrundsätze verstoßen, „wenn es die am Fachbereich I verankerten Lehraufträge zunächst sämtlich diesem zugerechnet hat und dann im nächsten Schritt darüber hinaus noch einen Anteil der Lehreinheit an ihrem eigenen Lehrangebot hinzurechnet, das sie durch Lehraufträge im Rahmen des Studium Generale erbringt“. Derartiges hat das Verwaltungsgericht gerade nicht getan. Vielmehr hat es bei der Ermittlung der Lehraufträge nach § 10 Satz 1 KapVO - neben den außer Streit stehenden sonstigen Lehraufträgen im Umfang von 569,89 LVS auf der Grundlage der Anlage 10 der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - die für das Studium Generale erteilten Lehraufträge nicht in Gänze, sondern lediglich anteilig nach dem Verhältnis der in der gerechneten Lehreinheit und der Antragsgegnerin insgesamt im ersten Semester zugelassenen Studierenden berücksichtigt. Kapazitätserhöhend wirkt sich an dieser Stelle allein die Ermittlung der Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aus, die (wohl) unter Einbeziehung aller bei dem Fachbereich I für das Studium Generale erfassten Lehraufträgen zu kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden im Umfang von 570,67 LVS (591,64 [Wintersemester 2014/2015] + 549,70 [Sommersemester 2015] = 1141,34 : 2 = 570,67) und damit zu einem wesentlich höheren Wert als das Verwaltungsgericht gelangt. Mit Blick darauf, dass die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerde zu keiner Feststellung tatsächlich nicht vorhandener Kapazitäten führt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung zur „Einklägerversorgung“ sowie zur Behandlung von Lehraufträgen im Hinblick auf auslaufende Diplom- und Magisterstudiengänge.

7

Die Kapazitätsermittlung des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen auch unter dem Aspekt der Bilanzrichtigkeit nicht zu beanstanden, weil die Wahlpflichtmodule des Studium Generale ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin in den Curriculareigenanteilen - CA(p) - der Studiengänge der gerechneten Lehreinheit enthalten sind und dieser Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO durch ein entsprechendes Lehrangebot zu befriedigen ist.

8

Nach alldem kann von einer verwaltungsgerichtlichen Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO im Zusammenhang mit den für das Studium Generale erteilten Lehraufträgen zum Nachteil der Antragsgegnerin keine Rede sein, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

9

Ungeachtet dessen lässt sich der in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 557,85 LVS nicht schlüssig nachvollziehen. Ausweislich der Anlagen zur Kapazitätsberechnung hat das Lehrpersonal der Lehreinheit einen Dienstleistungsexport in Höhe von 1,45 CA(q) für das Studium Generale und von 0,685 CA(q) für sonstige Lehre erbracht, woraus das Verwaltungsgericht einen von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Dienstleistungsexport von insgesamt 70,8673 LVS (38,1273 LVS und 32,74 LVS) errechnet hat. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass die in ihrer Kapazitätsberechnung gemäß § 10 KapVO erfassten Lehraufträge für das Studium Generale in Studiengängen anderer Lehreinheiten beim Dienstleistungsexport wieder zum Abzug gebracht werden können, stünden für diese „Bereinigung“ unter Zugrundelegung der aus der Anlage 11 der Kapazitätsberechnung ersichtlichen Lehraufträge für das Studium Generale (bei Vernachlässigung etwaiger darin enthaltener Lehraufträge für das in der gerechneten Lehreinheit selbst zu erbringende Studium Generale) kapazitätswirksam höchstens 198,70 LVS (190 LVS [Wintersemester 2014/2015] + 207,40 LVS [Sommersemester 2015] : 2) zur Verfügung. Für den restlichen angesetzten Dienstleistungsexport von 288,2827 LVS (557,85 LVS - 70,8673 LVS - 198,70 LVS) verbliebe rechnerisch nur ein Rückgriff auf die außer Streit stehenden sonstigen Lehraufträge laut Anlage 10 der Kapazitätsberechnung. Für eine solche weitere „Bereinigung“ fehlt indes jegliche kapazitätsrechtliche Erläuterung, ungeachtet dessen, dass sich im Ergebnis die für die Lehreinheit nach § 10 KapVO anzusetzenden Lehrauftragsstunden auf - angesichts der Größe der Lehreinheit und der Vielzahl der ihr erteilten Lehraufträge - wenig plausible 83,6873 LVS (570,67 LVS - 557.85 LVS + 70,8673 LVS) reduzieren würden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).