Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.11.2017 – 11 L 613.17

ECLI:DE:VGBE:2017:1102.VG11L613.17.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Bescheinigungen über ihre kraft Gesetzes entstandenen Aufenthaltsgestattungen zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der wörtliche Antrag der Antragsteller ungeklärter Staatsangehörigkeit,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsgestattungen zu erteilen und von der Aufforderung zur Passbeantragung abzusehen,

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der nach § 88 VwGO seinem erkennbaren Rechtsschutzziel nach auszulegen ist als Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Bescheinigung über die kraft Gesetzes bestehenden Aufenthaltsgestattungen zu erteilen,

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hat Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Die von den Antragstellern begehrte Erteilung einer Aufenthaltsgestattung ist nur möglich, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie in der Hauptsache obsiegen werden (Anordnungsanspruch) und wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung hat der Antrag hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Aufenthalt der Antragsteller kraft Gesetzes gestattet ist. Nach § 55 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AsylG gestattet (Aufenthaltsgestattung). Die Aufenthaltsgestattung entsteht somit unmittelbar kraft Gesetzes. Einem Ausländer ist gemäß § 63 Abs. 1 AsylG nach der Asylantragstellung eine (deklaratorisch wirkende) Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Bescheinigung soll gemäß § 63 Abs. 4 AsylG (erst dann) eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist. Die Aufenthaltsgestattung der Antragsteller ist nicht erloschen. Sie erlischt gemäß § 67 Abs. 1 AsylG unmittelbar kraft Gesetzes nur in bestimmten, im Gesetz enumerativ und abschließend aufgeführten Fällen (vgl. GK-AsylG, 106. Nachlieferung, Rn. 7 zu § 67). Hier liegt kein Erlöschensgrund vor.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden Erlöschensgrundes nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind nicht erfüllt. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn eine nach dem AsylG oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 15. Mai 2017 den Asylantrag der Antragsteller, deren Antrag auf Flüchtlingsanerkennung sowie ihren Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig hat es die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihnen die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht. Eine solche auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung ist mangels Angabe eines konkret benannten Zielstaates nicht vollziehbar (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 11. Juli 2017 - VG 33 L 596.17 A -; ebenso VG München, Beschluss vom 15. Januar 2001 – M 21 S 01.60007 -, Juris). Die Benennung des – noch ungeklärten – „Herkunftsstaates“ als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter und stellt vielmehr – worauf auch das Bundesamt in seinem Bescheid hinweist – einen nur vorläufigen, unverbindlichen Hinweis des Bundesamts dar, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343, Rn. 10). Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, die Abschiebungsandrohung sei ohne Benennung eines konkreten Zielstaates „vollziehbar, aber nicht vollstreckbar“. Der Antragsgegner hat seine Rechtsauffassung nicht näher erläutert. Dem Gericht erschließt sich bei summarischer Prüfung nicht, aus welchem Grund die nicht vollstreckbare Abschiebungsandrohung vollziehbar sein sollte, wenn nicht feststeht, in welchen Herkunftsstaat der Betroffene abgeschoben werden soll. Anders als in den Fällen, in denen ein temporäres Abschiebungshindernis vorliegt, das lediglich vorübergehend ein Vollstreckungsverbot bewirkt und deshalb die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lässt (vgl. GL-Asyl, 92. Nachlieferung, Rn. 102 zu § 34), liegt hier ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis vor, solange keine Abschiebungsandrohung mit einer konkreten Zielstaatsbenennung erlassen worden ist.

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Es besteht auch ein Anordnungsgrund für die beantragte Regelung. Die Antragsteller sind zwar derzeit im Besitz von Duldungen nach § 60 a AufenthG. Allerdings erlöschen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2017 erteilten Duldungen ausweislich ihrer Nebenbestimmungen bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments. Ein entsprechendes Rückübernahmeersuchen an die Botschaft der Republik Armenien ist bereits gefertigt worden. Die Antragsteller müssen deshalb damit rechnen, bei Eintritt der Bedingung abgeschoben zu werden, obwohl tatsächlich eine Abschiebung erst bei Erlass einer Abschiebungsandrohung mit konkret benanntem Zielstaat zulässig wäre.

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Die Kammer hat aus Rechtssicherheitsgründen den Rechtsschutzantrag wie tenoriert ausgelegt, weil einerseits die Aufenthaltsgestattungen nach § 55 AsylG kraft Gesetzes entstehen und damit nicht von dem Antragsgegner erteilt werden können, die Feststellung bestehender Aufenthaltsgestattungen es andererseits den Antragstellern noch nicht ermöglichte, nach außen hin ihr Bleiberecht zu dokumentieren. Weil die Aufforderung des Antragsgegners zur Passbeschaffung im Zusammenhang mit derzeit erteilten Duldung wegen Passlosigkeit verfügt worden ist, geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der bestehenden Aufenthaltsgestattungen insoweit kein Regelungsbedürfnis besteht.

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Angesichts der tenorierten Kostentragungspflicht des Antragsgegners nach § 154 Abs. 1 VwGO war über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller nicht zu entscheiden, weil diese keine Prozesskosten zu tragen haben.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.