Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.11.2017 – 10 L 858.17 V
Orientierungssatz
1. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist.(Rn.6)
2. Kann im Rahmen eines aufenthaltsrechtlichen Gerichtsverfahrens die Entscheidung des Gerichts eine nicht erteilte Zustimmung der Bundesagentur ersetzen, so setzt dies seitens des Gerichtes die inhaltliche Prüfung voraus, ob die Zustimmung rechtswidrig nicht erteilt wurde und erteilt werden kann.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.11.2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Antrag des aus der Ukraine stammenden Antragstellers, der Antragsgegnerin - und Beklagten des Verfahrens VG 10 K 470/16 V - im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,
„dem Kläger ein bis zur endgültigen Entscheidung über den Visaantrag des Klägers befristetes Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung bei der K. Sch. Nachfolger GmbH gemäß dem Anstellungsvertrag vom 06.07.2016 zu erteilen.“
hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller kann sich für sein Begehren nicht mit Erfolg auf § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Der Tatbestand der Regelung liegt nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen und rechtswirksamen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Ausweislich des mit der C. Sch. Nachf. GmbH geschlossenen Anstellungsvertrages vom 06.07.2016 soll der Kläger dort als Automobilverkäufer arbeiten. Sein Arbeitsbereich ist der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere auch an Kunden aus osteuropäischen Märkten. Bei der Tätigkeit des Automobilverkäufers handelt es sich um eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 6 Beschäftigungsverordnung). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Beschäftigungsverordnung liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom 26.05.1998 beträgt die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs Automobilkaufmann/Automobilkauffrau drei Jahre. Es handelt sich gemäß des auf der Grundlage von § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom Bundesinstitut für Berufsbildung bekannt gegebenen ‚Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 19.06.2015‘ um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Soweit die Beschäftigungsverordnung sodann in den §§ 2, 3, 5, 7, 9, 14-21 BeschV bezüglich einer Zustimmung jeweils die Möglichkeit von Ausnahmen zulässt, ist hier keine dieser Ausnahmevorschriften einschlägig.
Die mithin erforderliche Zustimmung der Bundesagentur liegt nicht vor. Zwar hat die Bundesagentur unter dem 07.09.2016 dem in Aussicht genommenen Arbeitgeber des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung eine Vorabzustimmung gemäß §§ 39 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung für eine Beschäftigung des Antragstellers als Vertriebsmitarbeiter übersandt. Auch hat die Bundesagentur unter dem 17.11.2016 erneut eine Zustimmung unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung für eine Tätigkeit des Antragstellers als Vertriebsmitarbeiter, befristet vom 17.11.2016 bis 16.11.2019, erteilt. Es mag dahinstehen, ob die nachfolgende Mitteilung der Bundesagentur vom 02.12.2016, nach nochmaliger Überprüfung werde die Zustimmung nicht erteilt, weil der Hochschulabschluss des Antragstellers für die beabsichtigte Tätigkeit fachlich nicht zutreffend sei, als zulässiger und wirksamer Widerruf gemäß § 41 AufenthG zu werten ist. Ebenso mag dahinstehen, ob das Schreiben der Bundesagentur vom 08.02.2017 im Klageverfahren VG 10 K 470.16 V, wonach an der Entscheidung vom 02.12.2016 von Seiten der Bundesagentur nicht mehr festgehalten werde, da die Widerrufsvoraussetzungen des § 41 AufenthG nicht vorlägen, gleichsam als Widerruf des Widerrufs anzusehen ist.
Denn unabhängig von der Frage der (Bindungs)Wirkung der von der Bundesagentur erteilten Zustimmung im Kontext der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 AufenthG und dem Umfang bzw. den Voraussetzungen einer Widerrufsbefugnis der Bundesagentur im Rahmen von § 41 AufenthG ist jedenfalls das Verwaltungsgericht nicht an eine von der Bundesagentur erteilte Zustimmung gebunden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr eine eigenständige Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG vorzunehmen. Kann dabei im Rahmen eines aufenthaltsrechtlichen Gerichtsverfahrens die Entscheidung des Gerichts eine nicht erteilte Zustimmung der Bundesagentur ersetzen, so setzt dies seitens des Gerichtes die inhaltliche Prüfung voraus, ob die Zustimmung rechtswidrig nicht erteilt wurde und erteilt werden kann. Ist mithin die Nicht-Erteilung einer Zustimmung im Rahmen eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18 AufenthG zielenden Gerichtsverfahrens rechtlich zu prüfen, so bedeutet dies gleichermaßen, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auch die bereits erteilte Zustimmung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist.
Im vorliegenden Fall kommt eine rechtmäßige Zustimmung gemäß der Beschäftigungsverordnung nicht in Betracht mit der Folge, dass selbst wenn man eine seitens der Bundesagentur erteilte Zustimmung - hier etwa vom 07.09.2016 oder vom 17.11.2016 - annähme, diese dann nicht nach den Voraussetzungen der Beschäftigungsverordnung und damit nicht rechtmäßig erteilt wäre. Insbesondere § 2 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung, auf den sich die Bundesagentur für die Zustimmung bezogen hat, greift nicht zu Gunsten des Antragstellers ein. Danach kann Ausländerinnen und Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Die berufliche Qualifikation des Antragstellers entspricht nicht der beabsichtigten Beschäftigung als Automobilverkäufer für Gebrauchtwagen. Der Antragsteller verfügt über zwei jeweils vom 30.06.2006 datierende Bachelor-Diplome für die Ausbildungsrichtung Philologie, Fachrichtung einmal ‚Deutsche Sprache und Literatur‘ und sodann ‚Tschechische Sprache und Literatur‘. Es liegt auf der Hand, dass diese Diplome zwar die Sprachkompetenz des Antragstellers belegen, indes nicht für die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende Tätigkeit als Automobilkaufmann qualifizieren. Gemäß dem in Anlage I der Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau ausgeführten Ausbildungsrahmenplan setzt diese Tätigkeit beispielsweise Fertigkeiten und Kenntnisse über die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes (Nr. 1.6) oder der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Nr. 2.6) voraus, die im Rahmen eines Sprachstudiums üblicherweise nicht vermittelt werden. Belege für den Erwerb einer Berufsqualifikation, die im Rahmen des § 6 Beschäftigungsverordnung Berücksichtigung finden könnte, hat der Antragsteller schließlich nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 GKG.