Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.11.2017 – OVG 4 L 28.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1109.OVG4L28.17.00
Orientierungssatz
Die Streitwerte eines auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG Bln gerichteten Haupt- und eines auf Feststellung der Amtsangemessenheit des gegenwärtigen Statusamts des Beamten gerichteten Hilfsantrags sind gemäß § 45 Abs 1 S 2 und 3 GKG (juris: GKG 2004) zu addieren.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 3. April 2017, 26 K 7.16, Beschluss
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2017 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses desselben Gerichts vom 6. September 2017 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 9.357,92 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie eine Heraufsetzung des erstinstanzlich auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes begehren ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und begründet. Die Streitwertbemessung des Verwaltungsgerichts kann keinen Bestand haben.
Der Antrag des Klägers,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm einen Besoldungsausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die derzeitige Verwendung des Klägers nicht amtsangemessen ist,
ist erstinstanzlich rechtsfehlerhaft bewertet worden.
Für den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt.
Der Hauptantrag ist jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Senats mit dem 36fachen Betrag des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zu bemessen, weil der Kläger wiederkehrende Leistungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG begehrt; hinzuzurechnen sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2017 – OVG 4 L 8.17 –, S. 3 f. EA): Danach ergibt sich ein Betrag von 4.357,92 Euro (36facher Betrag: 3.735,36 Euro, fällige Beträge für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016: 622,56 Euro).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind ferner die geltend gemachten Ansprüche, nachdem wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags auch über den Hilfsantrag zu entscheiden war, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG zu addieren. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (Satz 2); betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (Satz 3). Der Kläger hat dem Verwaltungsgericht mit seinen Anträgen – wie dessen Prozessbevollmächtigter zutreffend hervorhebt – zwei unterschiedliche Streitgegenstände zur Prüfung unterbreitet, einerseits die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG Bln an den Kläger und andererseits die Feststellung der Amtsunangemessenheit der mit dem derzeitigen Statusamt des Klägers verbundenen Verwendung. Dabei betrachtet der Kläger seine Verwendung gewissermaßen aus zwei unterschiedlichen Perspektiven: Bezogen auf die begehrte Verpflichtung geht es dem Kläger um einen finanziellen Ausgleich für das seiner Ansicht nach bestehende „Mehr“ an Beschäftigung im Verhältnis zu dem seinem Statusamt entsprechenden qualitativen Beschäftigungsmaß. Mit der Feststellung der Amtsangemessenheit seiner derzeitigen Verwendung erstrebt der Kläger hingegen ein „Weniger“ an Beschäftigung im Verhältnis zu seinem aktuellen qualitativen Beschäftigungsmaß. Danach stehen zwar beide Anträge in einem Zusammenhang mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, zielen aber auf unterschiedliche Ergebnisse. Dieser Umstand kann bei der Streitwertbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).