Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.11.2017 – OVG 11 N 22.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1110.11N22.15.00
Orientierungssatz
1. Fest verschlossenen Schranken sperren den Wald im Sinne von § 18 Abs 1 LWaldG (juris: WaldG BB), weil dadurch das allgemeine Waldbetretungsrecht mindestens erschwert wird.(Rn.4)
2. Der Schutz der Waldbesucher vor Munitionsgefahren stellt ein öffentliches Interesse dar. Sperrmaßnahmen in Form von Schranken sind jedoch nicht geeignet, Waldbesucher verlässlich vom Betreten kampfmittelbelasteter und damit für sie gefährlicher Waldflächen abzuhalten.(Rn.6)
3. Nicht die Öffnung des Waldes, sondern vielmehr dessen Sperrung bedarf eines Rechtfertigungsgrundes.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 9. März 2015, 4 K 665/14, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine forstrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgeben wurde, die Schließsysteme (Vorhängeschlösser) an 58 Schranken im Waldgebiet „Forst M…“ zu beseitigen und das künftige Verschließen von Schranken mittels Schließsystemen zu unterlassen, weil es sich um eine ungenehmigte Waldsperrung handele. Ihre gegen den entsprechenden Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen der ergangenen Gefahrenabwehrverfügung lägen vor. Die von der Sperrung betroffenen Flächen seien Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG. Die Klägerin habe diese Waldflächen, zu denen auch Waldwege gehörten, durch die Errichtung von mittels Schlössern fest verschlossenen Schranken gesperrt. Eine forstrechtliche Genehmigung für die Sperrmaßnahmen sei der Klägerin nicht erteilt und bei dem Beklagten nicht einmal beantragt worden. Der Klägerin könnte – ein entsprechender Genehmigungsantrag unterstellt – auch nachträglich keine Genehmigung zur Waldsperrung erteilt werden. Dies sei nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe vorlägen, u.a. der Schutz der Waldbesucher. Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte Munitionsbelastung der Waldfläche sei nicht zu erkennen, dass die Nutzung von Waldwegen mit einer Gefährdung der Waldbesucher verbunden sein könnte. Ungeachtet dessen seien die verschlossenen Schranken auch nicht geeignet, durch Kampfmittel potenziell belastete Flächen vor einem Betreten durch Waldbesucher zu sichern. Auch unter Ermessengesichtspunkten sei die Ordnungsverfügung des Beklagten nicht zu beanstanden.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
1. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin greift die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Ordnungsverfügung nicht an. Sie wendet sich auch nicht mit substantiierten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die fest verschlossenen Schranken den Wald im Sinne von § 18 Abs. 1 LWaldG sperren würden, weil dadurch das allgemeine Waldbetretungsrecht mindestens erschwert werde. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr das dauerhafte Verschließen der Schranken durch die untere Forstbehörde im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 LWaldG genehmigt worden sei oder dass ihr dies nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 LWaldG erlaubt sei. Dass hierauf aus Bestandsschutzgründen verzichtet werden durfte, ist nicht substantiiert dargelegt.
Ob darüber hinaus tatsächlich auch die materielle Illegalität, und deshalb die Genehmigungsfähigkeit der Waldsperren zu prüfen ist, obgleich weder die Schranken noch die Vorhängeschlösser, deren Entfernung der Klägerin aufgegeben worden ist, durch den Vollzug der Ordnungsverfügung Schaden nehmen würden, mag dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat auch die materielle Illegalität mit Argumenten bejaht, die durch die Einwände der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gestellt werden.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass der Schutz der Waldbesucher vor Munitionsgefahren ein öffentliches Interesse darstellt, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sperrmaßnahmen schon nicht geeignet sind, Waldbesucher verlässlich vom Betreten kampfmittelbelasteter und damit für sie gefährlicher Waldflächen abzuhalten. Denn wie aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien ohne weiteres ersichtlich ist, verhindern die verschlossenen Schranken lediglich ein Befahren der Waldwege mit mehrspurigen Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen. Ein Betreten der Wege sowie der angrenzenden, vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin als munitionsbelastet angesehenen Waldflächen durch Fußgänger ist aber ohne weiteres möglich, weil sich an die Schranken keinerlei Zäune anschließen und die Schranken damit problemlos umgangen werden können. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin davon ausgegangen, dass nicht die von der Klägerin, bzw. ihren Mitarbeitern selbst befahrenen Waldwege, sondern die angrenzenden Waldflächen munitionsbelastet seien.
Schließlich vermag die Klägerin auch keine durchgreifenden Ermessensfehler der angefochtenen Ordnungsverfügung aufzuzeigen. Die angefochtenen Bescheide lassen hinreichend erkennen, dass die Forstbehörde ihr Ermessen ausgeübt und im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme überprüft hat. Eine sachwidrige Ermessenausübung zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Insbesondere bedurfte es angesichts der fehlenden Eignung des Schrankenverschlusses zum Schutz vor Munitionsgefahren keiner Feststellungen zu deren Art und Umfang. Soweit die Klägerin es für klärungsbedürftig erachtet, ob eine munitionsbelastete Waldfläche „in vollem Umfang und ohne jedwede Beschränkung“ dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegt, und eine Abwägung der für und gegen eine Erleichterung der Zugänglichkeit des Waldes sprechenden Argumente sowie der Rechte von Waldbesitzer und Waldbesuchern vermisst, verkennt sie, dass nicht die Öffnung des Waldes, sondern vielmehr dessen Sperrung eines Rechtfertigungsgrundes bedürfte, der im Rahmen des Zulassungsvorbringens nicht aufgezeigt wird.
2. Die Klägerin zeigt auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden. Solche ergeben sich nicht aus dem pauschalen Vorbringen, die Feststellung des sich aus der Munitionsbelastung der Liegenschaft ableitenden konkreten Gefährdungspotenzials für Waldbesucher sei durchaus komplexer Natur. Hinsichtlich der weiter von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wann im Sinne des § 13 Abs. 1 OBG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen sei, die es rechtfertigen könne, als Abwehrmaßnahme das freie Betreten von Waldflächen in gewissem Umfang einzuschränken, ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Frage im Berufungsverfahren stellen würde. Denn eine Sperrung der Waldfläche durch die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr steht hier nicht in Rede.
3. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, „ob nach der Durchführung bestimmter Räumungsmaßnahmen auf Waldwegen für eine Liegenschaft ohne Einschränkungen das allgemeine Betretungsrecht angenommen werden muss“, „ob es gerechtfertigt erscheinen kann, das Befahren von Waldwegen nach wie vor zu beschränken, um den Besucherandrang in einer solchen Liegenschaft in Grenzen zu halten“ bzw. „ob es nicht sachgerecht erscheinen kann, moderate, der spezifischen Situation angemessene Beschränkungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, um die Gefährdungslage nicht zu verschärfen und Risiken nicht zu erhöhen“, werfen ersichtlich keinen grundsätzlichen fallübergreifenden Klärungsbedarf von allgemeiner Bedeutung auf, sondern sind jeweils einzelfallbezogen zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).