Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.11.2017 – 14 K 486.17 V
ECLI:DE:VGBE:2017:1115.14K486.17V.00
Orientierungssatz
1. Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung unter anderem erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.(Rn.17)
2. Der Verordnungsbegriff unverzüglich ist unter Rückgriff auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB auszulegen.(Rn.22)
3. Das Ansinnen des Verordnungsgebers geht in teleologischer Hinsicht dahin, dem Integrationsbedarf in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt gerecht zu werden, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und Möglichkeiten legaler Migration zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zu erweitern.(Rn.27)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2. August 2018, OVG 12 B 29.17, Beschluss
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 13. Juni 2017 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1983 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er begehrt von der Beklagten die Bescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Beschäftigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Er beantragte 2009 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl, nahm den Asylantrag in der Folgezeit zurück und reiste noch im gleichen Jahr in den Kosovo aus. Im Januar 2015 reiste er erneut mit seiner Frau und seinen zwei minderjährigen Kindern nach Deutschland ein, stellte hier im September 2015 einen förmlichen Asylfolgeantrag und bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Beigeladene zu 1) erteilte ihm eine Duldung, die am 22. September 2015 bis zum 22. März 2016 verlängert wurde. Am 28. Oktober 2015 trat die Vorschrift des § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Vorschrift) in Kraft. Am 7. Juni 2016 erteilte die Beigeladene zu 2) ihre Zustimmung zu der vom Kläger beabsichtigten Beschäftigung als Flugplatzwart auf dem Flugplatz Ganderkesee als Geduldeter. Dies nahm der Beigeladene zu 1) zum Anlass, den Kläger bei dessen Vorsprache am 15. Juni 2016 auf die Vorschrift hinzuweisen. Er beriet den Kläger dahin, den Asylfolgeantrag zurückzunehmen, wenn er freiwillig ausreisen und ein Visum zu Beschäftigungszwecken beantragen wolle. Der Kläger gab an, dies mit seiner Familie besprechen zu wollen, zumal das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge seiner Frau und seiner Kinder zwischenzeitlich abgelehnt und gegen sie eine Einreisesperre von zehn Monaten verhängt habe. Der Beigeladene zu 1) fragte nunmehr bei der Beigeladenen zu 2) an, ob die Zustimmung zur Beschäftigung nach der Vorschrift erteilt werde, und vermerkte, gegebenenfalls könne eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung abgegeben werden; der Kläger könne sich entscheiden, wenn die Antwort der Beigeladenen zu 2) vorliege. Am 25. Juli 2016 stimmte die Beigeladene zu 2) der Beschäftigung des Klägers nach der Vorschrift als Flugplatzwart bei der A...GmbH zu. Am 5. August 2016 sprach der Kläger erneut beim Beigeladenen zu 1) vor, der ihn darüber informierte, dass die Zustimmung zur Beschäftigung vorliege, und ihn aufforderte, sich innerhalb einer Woche zu entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis nunmehr beginnen oder ausreisen wolle. Am 11. August 2016 teilte der Kläger dem Beigeladenen zu 1) mit, dass er sich entschieden habe, mit seiner Familie auszureisen und ein Visum zur Beschäftigung zu beantragen. Es wurde besprochen, dass der Kläger die Pässe der Familie aus dem Kosovo beschaffen und nach deren Vorlage erneut vorsprechen solle. Gegebenenfalls könne dann die Ausreise über die Internationale Organisation für Migration gebucht werden. Am 25. August 2016 teilte der Kläger dem Beigeladenen zu 1) mit, dass die Pässe noch nicht vorlägen, aber auf dem Weg seien. Am 31. August 2016 sprach er erneut vor, legte die Pässe vor und erklärte, dass er seinen Asylantrag zurücknehme. Der Beigeladene zu 1) stimmte der Erteilung eines Visums zum Zweck der Beschäftigung des Klägers als Flugplatzwart vorab zu, stellte ihm eine bis zum 19. September 2016 gültige Grenzübertrittsbescheinigung aus und buchte über die Internationale Organisation für Migration Flüge am 17. September 2016 nach Pristina für ihn und seine Familie. Am 16. September 2016 schloss der Kläger mit der W... GmbH einen Arbeitsvertrag ab, in dem die Vertragsparteien seine Vollzeitbeschäftigung als Hausmeister- und Platzwart-Gehilfe bei einem jährlichen Bruttoarbeitsentgelt von 27.300,- Euro vereinbarten. Am 17. September 2016 reiste er mit seiner Familie in den Kosovo aus.
Am 9. November 2016 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina (Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Ausübung einer Beschäftigung. Mit Bescheid vom 30. November 2016 lehnte die Botschaft den Visumantrag ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor. Dagegen remonstrierte der Kläger.
Er hat am 20. April 2017 Klage erhoben.
Mit Remonstrationsbescheid vom 13. Juni 2017 hob die Botschaft den Bescheid vom 30. November 2016 auf und lehnte den Visumantrag erneut ab. Der Kläger sei nicht unverzüglich ausgereist.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor. Insbesondere sei er unverzüglich ausgereist. Unverzüglich bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Er habe nicht schuldhaft gezögert, denn er sei durch den Beigeladenen zu 1) beraten gewesen. Nach dessen Auskunft habe er ohne weiteres erst im September 2016 ausreisen können. Hierauf müsse er sich verlassen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 13. Juni 2017 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Vorschrift sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Unverzüglichkeit der Ausreise knüpfe an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28. Oktober 2015 an. Von einem gewissenhaften Asylsuchenden sei zu erwarten, dass er sich über seine Rechtsstellung – gegebenenfalls unter Einholung von Rechtsrat – Klarheit verschaffe, über wesentliche Änderungen seiner Rechte und Pflichten informiere und darauf reagiere. Über Änderungen der Beschäftigungsmöglichkeiten für Staatsangehörige des Kosovo und anderer Westbalkanstaaten sei zudem in den Medien berichtet und unter anderem auch von Flüchtlingsorganisationen und Auslandsvertretungen informiert worden. Umstände, die den Kläger an einer früheren Kenntnisnahme von der Vorschrift gehindert hätten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausreichende Gründe für sein Zögern seien für den Zeitraum ab Januar 2016 nicht erkennbar.
Der Beigeladene zu 1) ist der Auffassung, der Kläger sei unverzüglich ausgereist, und hält an seiner Zustimmung zur Visumerteilung fest.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bescheidung seines Visumantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Ablehnung der Erteilung des Visums ist rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage des begehrten Visums ist § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wobei auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen müssen.
Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung unter anderem erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AufenthG). Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist (§ 18 Abs. 5 AufenthG). Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 AufenthG sind erfüllt. Dem Kläger liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot der W... GmbH vor; für die beabsichtigte Tätigkeit ist eine Berufsausübungserlaubnis nicht erforderlich. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls gegeben; insbesondere ist der Lebensunterhalt des Klägers durch das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Eine Zustimmung der Beigeladenen zu 2) zur Ausübung der vom Kläger beabsichtigten Beschäftigung im Sinne von § 39 Abs. 1 AufenthG liegt noch nicht vor. Sie ergibt sich nicht aus der Zustimmung vom 7. Juni 2016 mit einer Geltungsdauer bis zum 6. Juni 2019. Diese bezieht sich auf eine Beschäftigung des Klägers auf Grundlage der ihm erteilten Duldung (§ 32 Abs. 1 BeschV). Zwar gilt diese Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort (§ 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BeschV). Das begehrte Visum stellt jedoch keinen „weiteren“ Aufenthaltstitel im Sinne dieser Vorschrift dar. Ihr Sinn und Zweck geht dahin, für denselben Arbeitsplatz keine erneute Einschaltung der Beigeladenen zu 2) erforderlich werden zu lassen, wenn etwa nach Ablauf eines Visums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine solche verlängert werden soll, soweit dieselbe Beschäftigung bei dem Arbeitgeber fortbesteht. Sie setzt danach die Fortdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet unter fortwährender Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat sich die Duldung des Klägers und mit ihr die in Bezug auf die Duldung erteilte Zustimmung der Beigeladenen zu 2) durch die freiwillige Ausreise des Klägers erledigt (§ 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017 – VG 8 K 483.16 V –, juris Rn. 22). Eine Zustimmung zur beabsichtigten Beschäftigung liegt auch nicht in der von der Beigeladenen zu 2) am 25. Juli 2016 erteilten Zustimmung. Diese bezieht sich zwar ausdrücklich auf die Beschäftigung des Klägers aufgrund eines Aufenthaltstitels gemäß § 18 AufenthG, gilt aber nicht für das von diesem in der Folgezeit eingegangene Arbeitsverhältnis. Indem die Beigeladene zu 2) in der Zustimmung die A... GmbH als Arbeitgeber genannt und eine Arbeitgeberbindung bejaht hat (vgl. Bl. 14 des Visumvorgangs), hat sie die Zustimmung hinsichtlich des Arbeitgebers beschränkt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 BeschV). Die vom Kläger nunmehr in Aussicht genommene Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, der W... GmbH, ist von der Zustimmung – entgegen der von den Vertretern des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – nicht umfasst.
Als Rechtsgrundlage für eine Zustimmung der Beigeladenen zu 2) zu der vom Kläger beabsichtigten Beschäftigung kommt vorliegend nur § 26 Abs. 2 BeschV in der Fassung der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), in Kraft getreten am 28. Oktober 2015, in Betracht. Danach können für Staatsangehörige unter anderem des Kosovo in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden (Satz 1). Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweiligen zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde (Satz 2). Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat (Satz 3). Dies gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen (Satz 4).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beigeladenen zu 2) über die Erteilung der Zustimmung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV sind erfüllt. Der Kläger hat seinen Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Kosovo, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina, gestellt. Zwar hat er in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen. Jedoch hat er nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt, sich am 24. Oktober 2015 mit einer Duldung im Bundesgebiet aufgehalten und ist unverzüglich ausgereist.
Der Verordnungsbegriff „unverzüglich“ ist unter Rückgriff auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2017 – OVG 12 M 33.17 –, amtl. EA S. 3). Er stellt eine Ausreisefrist auf. Unverzüglich reist danach derjenige aus, der ohne schuldhaftes Zögern ausreist.
Nach allgemeinem Sprachverständnis zögert derjenige, der mit einer Handlung oder Entscheidung unschlüssig wartet, etwas hinausschiebt bzw. nicht sofort oder nur langsam beginnt (Duden Onlinewörterbuch, www.duden.de, Eintrag: „zögern“, abgerufen am 15. November 2017). Zögern ist das mehr oder weniger absichtliche Verweilen in dem Zustand vor der Ausführung einer Handlung, die man vor sich hat oder die von einem erwartet wird (Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, Onlineausgabe, www.woerterbuchnetz.de/DWB, Eintrag: „zögern“, abgerufen am 15. November 2017). Der Rechtsbegriff enthält danach ein kognitives Element. Nur derjenige kann zögern, der eine Handlungs- oder Entscheidungsoption positiv kennt. Ohne positive Kenntnis sind ein Warten, Hinausschieben, Nichtsofortbeginnen und Verweilen sprachlich nicht denkbar. Dieses Verständnis liegt § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde. Dort ist die Kenntnis vom Anfechtungsgrund als das die Frist auslösende Ereignis ausdrücklich normiert. Fahrlässige Unkenntnis schadet nicht. Nur dann, wenn der Irrende seinen Irrtum erkannt hat, ist er zur unverzüglichen Anfechtung verpflichtet und verliert durch Zögern das Anfechtungsrecht (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.).
Dem Rechtsbegriff „unverzüglich“ in § 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV wohnt damit ein kognitives Element inne. Indem die Vorschrift den Anknüpfungspunkt für die Kenntnis indes nicht ausdrücklich benennt, ist dieser durch weitere Auslegung zu ermitteln. Abzustellen ist nicht auf die Kenntnis des Antragstellers von der Möglichkeit der Ausreise selbst. Vielmehr wird das Erfordernis der unverzüglichen Ausreise in systematischer Hinsicht in einen Regelungszusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Herkunftsstaat gestellt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV). Die Ausreisefrist beginnt deshalb zu laufen, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre positive Kenntnis von der mit § 26 Abs. 2 BeschV neu geschaffenen Möglichkeit der Zulassung der Beschäftigung, und zwar – und dies ist das Entscheidende – durch einen Visumsantrag im Herkunftsstaat erlangt. Auf eine Kenntnis der Ausreisefrist selbst kommt es nicht an (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 28).
Die Ausreisefrist begann danach nicht bereits mit der Verkündung der Vorschrift im Bundesgesetzblatt gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes am 27. Oktober 2015 zu laufen. Die Verkündung schafft lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme, womit der Beginn der Wirksamkeit (Rechtsverbindlichkeit) der Rechtsverordnung (Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage, Art. 82 Rn. 9) gegenüber jedermann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, nicht aber gleichsam positive Kenntnis gegeben sein muss. Die Ausreisefrist begann auch nicht mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28. Oktober 2015 zu laufen, weil aus dem Inkrafttreten selbst in kognitiver Hinsicht nichts folgt. Die von der Beklagten bemühte Obliegenheit eines Ausländers, sich beständig über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Hinblick auf sein Bleiberecht zu informieren, erscheint normativ kaum hergeleitet (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 29); im Übrigen reicht fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesagten gerade nicht aus. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer anderslautenden Rechtsauffassung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1997 (BVerwG 9 C 35/96) und auf einen dieses Urteil zitierenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 (VG 12 L 455.16 V) bezieht, überzeugt dies nicht. In dem genannten Urteil hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob ein Antrag auf Familienasyl für ein im Bundesgebiet geborenes Kind im Sinne von § 26 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG unverzüglich nach der Geburt des Kindes gestellt war. Das Gericht führte hierzu aus, es sei von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet sei, zu erwarten, dass er sich nach der Geburt eines Kindes über dessen Rechtsstellung, ggf. durch Einholung von Rechtsrat, Klarheit verschaffe und den erforderlichen Antrag auf Familienasyl stelle (a.a.O., juris Rn. 10). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lag damit ein konkreter Umstand – die Geburt eines Kindes – vor, der dem Asylsuchenden bekannt war und ihn veranlassen sollte, sich über die Rechtsposition des Kindes zu informieren und ggf. erforderliche Schritte einzuleiten. Aus der Entscheidung lässt sich danach gerade nicht der Schluss ziehen, dass eine Frist, die ein unverzügliches Handeln verlangt, auch ohne Kenntnis des hierfür maßgeblichen Anknüpfungspunkts zu laufen beginnt (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2017 – VG 14 K 317.17 V –, amtl. EA S. 7).
Nichts anderes ergibt eine historische Betrachtung. Die Begründung der Verordnung geht davon aus, der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei in Fällen unschädlich, in denen „der Antragsteller am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder unverzüglich danach ausreist“ (BR-Drs. 447/15, Begr. S. 11). Auch der Verordnungsgeber stellte damit auf ein kognitives Element ab, indem er den Tag nach der Verkündung der Verordnung und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme als frühestmöglichen Kenntnis- und Ausreisezeitpunkt ansah. Im Übrigen stellte er selbst auf die Unverzüglichkeit ab. Hätte er einen festen Ausreisezeitraum gewollt, hätte es ihm freigestanden, einen solchen zu normieren. Dies hat er indes nicht getan, sondern sich für eine offene, einzelfallbezogene Regelung der Ausreisefrist entschieden (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 30).
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Insbesondere drängt sich die von der Beklagten favorisierte restriktive Auslegung nicht auf. Das Ansinnen des Verordnungsgebers geht in teleologischer Hinsicht dahin, dem Integrationsbedarf in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt gerecht zu werden, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und Möglichkeiten legaler Migration zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zu erweitern (BR-Drs. 447/15, Vorbl. S. 1, Begr. S. 6, 7). Die Vorschrift hat hingegen nicht den Zweck, die Einreise bzw. Wiedereinreise ausgereister Staatsangehörigen der Balkanstaaten zu erschweren. Für bereits im Bundesgebiet aufhältige Asylantragsteller soll vielmehr ein Anreiz geschaffen werden, das Asylverfahren rasch zu beenden und auf legalem Wege nach Deutschland zurückzukehren. Hierfür erscheint die Anknüpfung der Ausreisefrist an die Kenntnis von der geschaffenen Einwanderungsmöglichkeit sachdienlich. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein möglichst kurzes Ausreisefenster streiten, weshalb ein zu starres Fristenregime dem Zweck der Verordnung nicht hinreichend gerecht würde (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 31). Es stünde nämlich zu befürchten, dass ein solches Regime einen nicht unerheblichen Teil des von der Vorschrift begünstigten Personenkreises von ihrem Anwendungsbereich ausschlösse und sie insoweit ihren Zweck verfehlte, indem sie für diesen keinen Anreiz für eine freiwillige Ausreise und eine legale Wiedereinreise schaffte.
Danach besteht kein Raum für die Annahme der Beklagten, die Frist zur unverzüglichen Ausreise sei vorliegend bereits mit dem Ende des Jahres 2015 abgelaufen. Der Kläger erlangte erst durch die Beratung des Beigeladenen zu 1) am 15. Juni 2016 Kenntnis von der Möglichkeit, vom Kosovo aus einen Visumantrag zur Ausübung einer Beschäftigung zu stellen. Damit begann die Ausreisefrist zu laufen. Das Zögern des Klägers ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise am 17. September 2016 war nicht schuldhaft. Er ließ sich in diesem Zeitraum durch den Beigeladenen zu 1) als zuständige Ausländerbehörde beraten und hielt mit diesem regelmäßigen Kontakt. Indem der Beigeladene zu 1) sich selbst der Rechtslage nicht bewusst war, hat er den Kläger nicht dahin beraten, dass der eingeschlagene Weg möglicherweise eine zügigere Ausreise erfordert. Vielmehr hat er das Prozedere vorgegeben, signalisiert, man könne zunächst die Zustimmung der Beigeladenen zu 2) abwarten, noch im September 2016 der Erteilung des Visums vorab zugestimmt, die Ausreise über die Internationale Organisation für Migration erst für den 17. September 2016 gebucht und ihm insgesamt den Eindruck vermittelt, der eingeschlagene Weg werde ohne Schwierigkeiten zu einer Erteilung des Beschäftigungsvisums durch die Botschaft führen. Hierauf durfte sich der Kläger verlassen. Von ihm konnte unter diesen Umständen nicht erwartet werden, früher auszureisen.
Da der Kläger unverzüglich ausgereist ist, sind die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Beigeladenen zu 2) nach § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV gegeben. Indem die Beklagte die Beigeladene zu 2) im Visumverfahren nicht beteiligt und diese Ermessensentscheidung damit vereitelt hat, hat sie das Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, ohne dass die Sache bereits spruchreif wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, wann die Frist zur unverzüglichen Ausreise im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV beginnt, in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt und eine Vielzahl von Fällen betroffen ist.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.