Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.11.2017 – OVG 3 S 88.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1122.3S88.17.00
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule ... aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Die Antragstellerin zu 1) hat nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Grundschule K... glaubhaft gemacht.
Es kann offen bleiben, ob die auf § 55a Abs. 1 SchulG gestützte vorrangige Aufnahme derjenigen Kinder, die dem Einrichtungsvermerk vom 18. Mai 2017 zufolge im Einschulungsbereich der Grundschule ... wohnen, rechtswidrig gewesen ist, weil – wie die Beschwerde im Einzelnen ausführt – der Antragsgegner seiner Aufnahmeentscheidung einen nicht maßgeblichen Einschulungsbereich zugrunde gelegt hat. Jedenfalls kann die Antragstellerin zu 1) ihre vorläufige Aufnahme im Hinblick darauf beanspruchen, dass der Antragsgegner einen (zusätzlichen) Schulplatz nach Abschluss des Auswahlverfahrens geschaffen und vergeben hat, weil die Eltern des Kindes O… mit ihrem Widerspruch geltend gemacht hatten, sie hätten mit der Anmeldung an Stelle der Grundschule K...versehentlich die ... Grundschule als Erstwunsch angegeben. Diese Platzvergabe war rechtswidrig, weil sich Eltern grundsätzlich an den mit ihrer Anmeldung gemachten Angaben festhalten lassen müssen. Dies gilt erst Recht nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens.
Soweit der Antragsgegner einwendet, es habe sich (lediglich) um eine „überkapazitäre Aufnahme“ gehandelt, greift dieses Argument nicht durch. Ein abgelehnter Bewerber, der um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, kann sich im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur auf eine im gerichtlichen Verfahren aufgedeckte fehlerhafte Platzvergabe berufen, die auf einem bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens unterlaufenen Mangel beruht. Mit dieser Sachlage ist es vergleichbar, wenn die Schule oder das Schulamt – wie hier – nach der Aufnahmeentscheidung einen zusätzlichen Platz einrichtet und ihn rechtswidrig vergibt. Der Hinweis auf eine „überkapazitäre“ Vergabe rechtfertigt es nicht, andere Bewerber, die ebenfalls unterlegen sind, unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin) zu benachteiligen und den zusätzlichen Platz nach Maßstäben zu vergeben, für die keine gesetzliche Grundlage besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).