Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.11.2017 – OVG 6 S 32.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1122.OVG6S32.17.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin beantragte erstinstanzlich wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Pressemitteilung vom 26. Juli 2017 mit der Überschrift „Faktencheck zur F...“ zurückzunehmen und zu löschen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben werde, bei ihr noch vorhandene Exemplare ihres Stadtblattes vom 26. Juli 2017 nicht mehr zu verbreiten, sofern in diesen der Artikel „Faktencheck zum B-Plan `S...´“ enthalten sei und diesem Antrag entsprochen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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1. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung des Begehrens der Antragstellerin im Rahmen des § 88 VwGO bewegt. Danach ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Begehren nicht hinausgehen. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich, ungeachtet der Formulierung des Antrages in erster Instanz, erkennbar gegen den Artikel des Stadtblattes Z... vom 26. Juli 2017 mit der Überschrift, „Faktencheck zum B-Plan `S...´“. Bei dem Stadtblatt handelt es sich um eine von der Antragsgegnerin herausgegebene kommunale Zeitung. Das von der Antragstellerin formulierte Ziel der Rücknahme oder Löschung dieser Zeitung kam in tatsächlicher Hinsicht nicht in Betracht, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag ein Verbot der weiteren Verbreitung zu entnehmen, dem formulierten Begehren am nächsten kam.

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2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Antragstellerin habe einen Anspruch entsprechend den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, bei ihr noch vorhandene Exemplare des Stadtblattes, welche den fraglichen Artikel enthielten, zu verbreiten.

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a) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht oder die Rechtsverletzung noch andauert. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, Rn. 14 bei juris m.w.N.). Die Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruches liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vor.

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b) Die Antragstellerin wird durch den im Stadtblatt veröffentlichten Artikel in ihrem Grundrecht auf die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung verletzt. Dabei kann auf sich beruhen, ob dieses Grundrecht der Berufsfreiheit des Artikels 12 Abs. 1 GG oder der allgemeinen Handlungsfreiheit in Form der wirtschaftlichen Wettbewerbsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 GG zuzuordnen ist. Denn die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch den grundrechtlichen Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Wettbewerbsnachteil belastet zu werden, der in der verfassungsmäßigen Ordnung - einschließlich des Vorbehalts des Gesetzes - nicht begründet ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, Rn. 36 f. bei juris m.w.N.). Beide Grundrechte sind über Artikel 19 Abs. 3 GG, wonach Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, auf die Antragstellerin als inländische juristische Person des Privatrechts entsprechend anzuwenden.

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aa) Der fragliche Artikel enthält Äußerungen, die das Geschäftsgebaren der Antragstellerin in ein negatives Licht rücken und sie damit in ihrer rechtlich geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin warnt die Öffentlichkeit vor der Antragstellerin und suggeriert die strafrechtliche Relevanz ihrer Geschäftstätigkeit sowie „dubiose“ Geschäftspraktiken, bei denen Käufer „über den Tisch gezogen“ würden.

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Die Antragsgegnerin trägt im Beschwerdeverfahren zur Rechtfertigung ihrer Einschätzung vor, sie habe „aufgrund von Mitteilungen zahlreicher Bürger und den Ergebnissen eigener Recherchen den Verdacht gewonnen, dass die Antragstellerin und mit ihr verflochtene Firmen und die dort beteiligten (weitgehend identischen) Personen und Familien lediglich zum Schein als `privates´ Pärchen in erheblichem Umfang im Gemeindegebiet bebaubare Grundstücke aufzukaufen versuchen, den Kaufpreis jedoch an die Verkäufer nicht bezahlen (und vermutlich auch gar nicht bezahlen können), sondern lediglich versuchen wollen, diese Grundstücke nach Einholung einer Baugenehmigung möglichst rasch an Dritte gewerblich weiter zu veräußern bzw. in anderer Weise den Wert der Grundstücke für sich auszunutzen - zum Risiko der arglosen Verkäufer. Denn sie täuschen die Verkäufer sowohl hinsichtlich der gewerblichen Absicht des Grundstücksgeschäfts, als auch darüber, dass das für die Bezahlung der Grundstücke notwendige Vermögen in den an den Transaktionen beteiligten Unternehmen mindestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gar nicht vorhanden ist und die Käufer durch Abschluss eines Kaufvertrages in ihrem eigenen Vermögen mindestens gefährdet, wenn nicht sogar erheblich geschädigt werden. Da auch schon die gewerbsmäßige Vermögensgefährdung eine erhebliche Straftat nach § 263 StGB sein kann, sah sich die Behörde nach einer Vielzahl von Hinweisen und Fragen aus der Bevölkerung und Kenntnis von mehreren bereits abgeschlossenen Kaufverträgen in ihrem Gemeindegebiet zu eigenen Recherchen über die Antragstellerin und die für sie handelnden Personen veranlasst.“

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Diese Einschätzung wird durch die von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Tatsachen indessen nicht hinreichend gestützt. Die von ihr hieraus gezogenen Schlüsse auf das Geschäftsgebaren der Antragstellerin erweisen sich als nicht tragfähig. Die Darstellung in dem Artikel stellt sich vielmehr als willkürlich dar und verlässt in ihren Werturteilen die gebotene Ebene der Sachlichkeit; sie erscheint spekulativ.

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bb) Ein hinreichender Grund, um vor dem gemutmaßten „Geschäftsmodell“ der Antragstellerin zu warnen und den Abschluss von Kaufverträgen zu bedauern („leider“), wie dies in dem fraglichen Artikel berichtet wird, besteht nicht. Keinerlei Anhaltspunkte nennt die Antragsgegnerin für ihre darin aufgestellte Behauptung, die betreffenden Personen hätten auch schon „unter anderen Namen“ agiert. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt zu suggerieren, das Geschäftsgebaren der Antragstellerin stehe „Betrug bzw. versuchtem Betrug“ gleich, wie dies mit dem Hinweis auf die Prüfung einer entsprechenden Strafanzeige geschieht. Es ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, unklar, wovor konkret die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit warnen will, welche Gefahren sie konkret sieht bzw. in welchem belegbaren Verhalten sie einen möglichen Betrug oder versuchten Betrug erkennt.

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Dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin Geschäftsführerin mehrerer, zum Teil abgewickelter, zum Teil weiter bestehender Gesellschaften war und ist, belegt für sich genommen keine mangelnde Seriosität des Geschäftsgebarens der Antragstellerin. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass die Gesellschaften zum Teil nur ein Eigenkapital von einem Euro aufweisen. Die Gesellschaften entsprechen mit dem Stammkapital und ihrer Rechtsform („Unternehmergesellschaft - UG“) soweit ersichtlich den insoweit geltenden rechtlichen Vorgaben. Der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auskunft zur Antragstellerin von „C...“ lassen sich keine Hinweise auf ein unseriöses, gar betrügerisches Geschäftsverhalten entnehmen. Unter „Zahlungsweise und Krediturteil“ heißt es in der Auskunft: „Zahlungserfahrungen liegen uns noch nicht vor. Ein Krediturteil wird (noch) nicht vergeben. Die Geschäftsentwicklung bleibt abzuwarten.“ Über das Geschäftsgebaren der von der Antragsgegnerin angeführten abgewickelten Gesellschaften geht aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nichts hervor. Der Umstand, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die B... UG, die H... UG und die a... GmbH mangels Masse abgelehnt wurde, besagt hierüber für sich genommen nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei der P... UG das Ausfallrisiko als hoch eingeschätzt und Sicherheiten empfohlen würden. Weiter ist auch der Geschäftsgegenstand dieser Firmen ganz überwiegend jeweils ein anderer gewesen als derjenige der Antragstellerin. Bei der Antragstellerin ist eingetragener Gegenstand, „An- und Verkauf von Grundstücken, die Grundstücksentwicklung, Bau und Sanierung von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie die Errichtung von Wohn- und Hotelanlagen und von Autoparkhäusern, deren Vermietung und Verpachtung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“ Gegenstand der B... UG waren demgegenüber „Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Bauschuttrecycling sowie die Vermietung von Baumaschinen und Brechanlagen.“ Die H... UG hatte die „Handelsvermittlung von elektrotechnischen und elektronischen Erzeugnissen a.n.g. Werbeagenturen“ sowie die „Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen“ zum Gegenstand. Gegenstand der P... UG ist der „Betrieb eines Planungsbüros, die Bauleitung und die Erbringung von Baudienstleistungen.“ Lediglich die a... GmbH hatte neben dem „Großhandel mit Baustoffen und Bauelementen aus mineralischen Stoffen“ den „Kauf und Verkauf von eigenen Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“ zum Gegenstand.

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Auch der Umstand, dass die Antragstellerin für zwei Grundstücke in der S... sowie zwei weitere Grundstücke in der S... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Bauanträge gestellt hat, die später zurückgenommen wurden, lässt keine Rückschlüsse auf ihr Geschäftsgebaren zu. Zudem hält die Antragstellerin den insoweit formulierten Mutmaßungen der Antragsgegnerin unwidersprochen entgegen, die Bauanträge seien zuvor mit dem Stadtplanungsamt abgesprochen worden. Die Rücknahme sei erfolgt, weil die Untere Bauaufsichtsbehörde deren Ablehnung mit der Begründung angekündigt hatte, die Bauvorhaben würden sich nicht in die Umgebungsbebauung einfügen.

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Weiter hat die Antragsgegnerin auch ihre Behauptung, die B... GmbH, deren frühere Geschäftsführerin die gegenwärtige Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen ist, würde Grundstücke zum Kauf anbieten, für die Bauanträge der Antragstellerin zurückgenommen worden seien, nicht belastbar dargelegt. Die Antragsgegnerin legt Ausdrucke für zwei von der B... GmbH bei „I...“ inserierte Bauvorhaben in der „W...“ vor. Inwieweit hiermit ein Zusammenhang mit den genannten Bauanträgen besteht, erschließt sich schon deshalb nicht, weil eine Anschrift oder die genaue Lage der inserierten Bauvorhaben aus den Anzeigen nicht hervorgeht. Zudem zeigt der den Anzeigen jeweils beigefügte Kartenausschnitt aus „G...“, soweit das erkennbar ist, den Ortsteil „A...“, der sowohl von der S... als auch von der S... in einiger Entfernung liegt.

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Weiter kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die vorgelegte „Anfrage zu einem Grundstück“ der Eheleute L... und O...H... stützen. Darin werden Grundstückseigentümer nach Verkaufsabsichten befragt, weil das Ehepaar „privat am Ankauf dieser Fläche“ interessiert sei. Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin gemutmaßte Täuschungsabsicht lassen sich aus diesem Umstand nicht herleiten. Zwar ist die Ehefrau L... H... nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zuvor Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen und der Ehemann O... H... ist u.a. im Beschwerdeverfahren für die Antragstellerin aufgetreten (vgl. das Schreiben vom 28. September 2017). Auch dies bietet jedoch keine hinreichende Grundlage für die von der Antragsgegnerin angestellten Mutmaßungen.

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Soweit sich die Antragsgegnerin auf Mitteilungen und Anfragen zahlreicher Bürger bezieht, bleibt ihr Vorbringen gänzlich unbestimmt. Weder benennt sie diese Anfragen oder Mitteilungen noch deren Inhalt. Die in dem streitigen Artikel angeführten, bereits abgeschlossenen Kaufverträge werden ebenfalls nicht näher bezeichnet. Ob sich deren Inhalt etwas über das Geschäftsgebaren der Antragstellerin entnehmen lässt, entzieht sich damit gerichtlicher Nachprüfung.

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Unzulässig ist vor dem dargelegte Hintergrund auch die Formulierung in dem Artikel: „Bürger, die den Verdacht haben, sie werden bei einem geplanten Grundstücksverkauf von dubiosen Käufern über den Tisch gezogen, können in der Stadtverwaltung nachfragen“. Hierdurch wird im Kontext der weiteren Darstellung der Eindruck erweckt, die Antragstellerin wirke mit weiteren „dubiosen“ Personen zusammen, um „Käufer über den Tisch zu ziehen“.

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cc) Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, anders als in den früheren Verlautbarungen der Antragsgegnerin, würde weder der Firmenname der Antragstellerin noch würden die Namen weiterer beteiligter Firmen und Personen genannt. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass angesichts der Vorgeschichte, insbesondere der vorangegangenen, vom Verwaltungsgericht beanstandeten Veröffentlichungen, der Behandlung in der Stadtverordnetenversammlung und der Berichterstattung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 15. Juli 2017 („S...“-Streit nun vor Gericht), einer Vielzahl von Lesern die Antragstellerin auch ohne ausdrückliche Bezeichnung erkennbar bzw. bestimmbar sei. Zudem räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass „Teilnehmer an der Sitzung oder Leser der entsprechenden früheren Mitteilungen sicherlich einen Bezug [i.e. zu der Antragstellerin] herstellen können“.

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Ihr Einwand, der abgedruckte Artikel berichte „zutreffend und wahrheitsgemäß über die Debatte und den Verlauf der Sitzung“ der Stadtverordnetenversammlung, geht an der vorliegenden Problematik vorbei. Dass die unzulässigen Verlautbarungen der Bürgermeisterin während der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in einem Organ der Kommune schriftlich wiederholt und verstetigt werden, relativiert den Rechtsverstoß nicht, sondern vertieft ihn.

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Ebenso verfehlt die Antragsgegnerin den rechtlichen Ausgangspunkt, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht habe ihr gegenüber ein „Kommunikationsverbot“ ausgesprochen. Die Antragsgegnerin ist nicht an Kommunikation nach außen gehindert, sie hat sich dabei jedoch wie jede staatliche Stelle an die rechtlichen Vorgaben zu halten (Artikel 20 Abs. 3 GG).

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d) Dieser Eingriff hat hoheitlichen Charakter, denn der Artikel ist in einem kommunaleigenen Veröffentlichungsorgan erschienen und zitiert Äußerungen der Bürgermeisterin der Stadt auf der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 12. Juli 2017, die diese in ihrer amtlichen Eigenschaft getätigt hat.

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e) Dem Unterlassen der Äußerung steht es vorliegend gleich, eine weitere Verbreitung des beanstandeten Artikels zu verhindern. Zudem ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit eine Pressemitteilung sowie eine Mitteilung mit vergleichbaren Inhalten auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht, deren Löschung ihr durch jeweils rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Juli 2017 - VG 9 L 861/17 - und vom 21. Juli 2017 - VG 9 L 889/17 - aufgegeben wurde. Sie berühmt sich nunmehr des Rechtes, gleichwohl die beanstandeten Äußerungen zu tätigen, weil sie diese anonymisiert habe, indem sie weder den Firmennamen der Antragstellerin nenne noch die Namen der Geschäftsführerin oder sonstiger von ihr mit der Antragstellerin in einen Zusammenhang gestellten Personen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin ohne die einstweilige Anordnung an der fraglichen Publikation festhalten bzw. entsprechende Äußerungen auch künftig wiederholen würde.

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3. Ein Anordnungsgrund ist schon deshalb zu bejahen, weil es für die Antragstellerin nicht zumutbar ist, den festgestellten, seit Veröffentlichung des Stadtblattes am 26. Juli 2017 bestehenden Verstoß gegen ihr Grundrecht weiter hinzunehmen.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).