Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.11.2017 – 23 L 836.17 A
ECLI:DE:VGBE:2017:0919.VG36L760.17.00
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der griechischen Dublin-Einheit durch den Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Griechenland oder auf anderem, gleich geeigneten Weg mitzuteilen, dass die Antragsteller zu 2.) und 3.) vor Ablauf des 24. November 2017 ins Bundesgebiet zu überstellen sind.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für den Erlass der sich aus dem Tenor ergebenden begehrten einstweiligen Anordnung mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit wird zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, obwohl sie durch das Gericht mehrfach unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert und darauf hingewiesen wurde, dass am morgigen Tag die Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO abläuft, innerhalb derer die sich noch in Griechenland aufhaltenden Antragsteller zu 2.) und 3.) ins Bundesgebiet zu überstellen sind, wo sich der Antragsteller zu 1.), ihr Ehemann und Vater, als anerkannter Flüchtling aufhält, dass bei einer Überschreitung der Frist die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 2.) und 3.) gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf Griechenland übergeht, und dass es, um den dadurch ggf. dauerhaft eintretenden Verlust der subjektiven und damit schutzwürdigen Rechte der Antragsteller aus Art. 9 Dublin III-VO zu verhindern, nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen nicht nur der - hier bereits ergangenen - Antwort des Bundesamtes auf das Aufnahmegesuch der griechischen Behörden i.S.d. Art. 22 Dublin III-VO bedarf, sondern - einer Absprache zwischen den Behörden der Antragsgegnerin und Griechenlands entsprechend - zusätzlich einer weiteren, individuellen Mitteilung des Bundesamtes, dass die Betroffenen zeitnah überstellt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).