Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.11.2017 – OVG 3 S 83.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1129.3S83.17.00

Orientierungssatz

1. Die Vorlage des Formulars „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung vierjähriger Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist nicht zwingende Voraussetzung des Nachweises der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.(Rn.4)

2. Für die Frage, ob ein Kind die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich im Sinne des § 3 Abs 5 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) erfüllt, kommt es nicht darauf an, wann die Sprachstandsfeststellung durchgeführt worden ist, wenn sie zum Ergebnis hat, dass kein Sprachförderbedarf besteht.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 7. September 2017, 9 L 720..17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Q...-Grundschule (Staatliche Europa-Schule Berlin - SESB) aufzunehmen.

2

Die Antragsteller machen mit der Beschwerde geltend, es seien fünf Schulplätze rechtswidrig vergeben worden, was zur Folge hätte, dass bereits bei Rechtswidrigkeit einer Schulplatzvergabe ein weiterer Schulplatz zur Verfügung zu stellen wäre, den die Antragstellerin zu 1 als nächste auf der Nachrückerliste beanspruchen könnte. Die Argumente, mit denen die Beschwerde ihre Annahme der Rechtswidrigkeit der Schulplatzvergabe an die fünf namentlich benannten Kinder stützt, überzeugen indessen nicht.

3

Die Beschwerde hält vier der von ihr beanstandeten Aufnahmeentscheidungen für rechtswidrig, weil es an einem hinreichenden Nachweis über eine ordnungsgemäße Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP), zu denen die von den Antragstellern gewünschte Schule zählt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP), fehle. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP bestimmt, dass diese Überprüfung in der deutschen Sprache in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG erfolgt. Nach § 55 Abs. 1 SchulG sind Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen, das für die Kinder, die bereits eine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle und für die übrigen Kinder bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt wird. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich (§ 3 Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP).

4

Hieran gemessen lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Aufnahme der von der Beschwerde angeführten Kinder S.H., E.T., J.E.F. und J.C.C. nicht feststellen. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass für diese Kinder nicht das Formular „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung vierjähriger Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vorliegt, in dem auf Grundlage der in vier Bereichen zu vergebenden Punkte als Ergebnis die Feststellung getroffen wird, dass das Kind keine besondere Sprachförderung (Gesamtpunktzahl 56 bis 93 Punkte) oder eine Sprachförderung (bis 55 Punkte), insbesondere in einem der genannten Bereiche, benötigt. § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Vorlage dieses Formulars zwingende Voraussetzung des Nachweises der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse wäre. Vielmehr sieht die Vorschrift lediglich vor, dass die Überprüfung der Kenntnisse in der deutschen Sprache in der Regel (Hervorhebung durch den Senat) durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren erfolgt, mithin auch in anderer Weise erfolgen kann. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die „Qualifizierte Statuserhebung vierjähriger Kinder in Kitas und Kindertagespflege“ nach den Angaben im Formular und den zugehörigen Erläuterungen nicht in Form eines Tests erfolgt, sondern die einzelnen Fragen durch die Erzieherinnen und Erzieher „auf der Basis der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch“ zu beantworten sind, „ohne das Kind einer Testsituation unterziehen zu müssen“. Danach kann der Nachweis der erforderlichen muttersprachlichen deutschen Sprachkenntnisse auch auf der Grundlage anderer Unterlagen als erbracht angesehen werden, soweit diese in gleicher Weise geeignet sind, die Erfüllung dieses Kriteriums zu belegen, wie die auf der Grundlage der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch in Kitas bzw. Einrichtungen der Tagespflege getroffenen Feststellungen. Die für die von der Beschwerde angeführten Kinder im Aufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen erfüllen diese Anforderungen. Für das Kind S.H. liegt eine Bescheinigung des internationalen Kindergartens „W...“ vom 13. Oktober 2016 vor, in der es heißt, das Kind besuche den bilingualen Kindergarten seit August 2014 und es bestehe „laut Sprachstandserhebung im Frühjahr 2016 kein besonderer Sprachförderbedarf in der Sprache Deutsch“. Dem Kind J.E.F. hat die Kindertagesstätte A... des J... e.V. in einer „Rückmeldung zur Sprachstandfeststellung“ vom 15. September 2016 bescheinigt, dass es „an einer regelmäßigen Dokumentation der Sprachentwicklung (Sprachlerntagebuch) teilgenommen“ habe und keine besondere Sprachförderung benötige. Auch wenn sich diesen Bescheinigungen nicht die in dem Formular „Qualifizierte Statuserhebung“ genannten Einzelfeststellungen entnehmen lassen, so wird doch hinreichend deutlich, dass der Gesamteinschätzung, es bestehe kein besonderer Sprachförderbedarf, letztlich die Dokumentation im Sprachlerntagebuch zu Grunde liegt, auf deren Auswertung die „Qualifizierte Statuserhebung“ beruht. Für das Kind E.T. liegt zwar keine Bescheinigung einer Kita vor, dafür aber Kopien aus dem Sprachlerntagebuch. Die dort unter „C. Sprachhandeln“ und „D. Erste Erfahrungen mit Bild- und Schriftsprache“ aufgeführten Kriterien entsprechen den in der „Qualifizierten Statuserhebung“ unter denselben Punkten abgefragten. Für das Kind E.T. ist überwiegend die höchste, ansonsten die zweithöchste Kategorie angekreuzt. Darüber hinaus liegen in Kopie weitere Seiten vor, die zusätzliche, in der „Qualifizierten Statuserhebung“ nicht abgefragte Kriterien betreffen, nämlich selbständiges Lesen, Schreiberfahrungen und Satzbildung; auch hier ist fast durchgehend die höchste Kategorie angekreuzt. Hierzu passen die unter der Überschrift „Notizen: August 2016“ handschriftlich niedergelegten Angaben, dass das Kind Wörter mit mehreren Silben lese, „das Alphabet perfekt auf deutsch und in englisch“ und Wörter sicher nachschreiben könne, im Zahlenraum von 1-10 sicher rechne und addieren und subtrahieren könne, und die darauf beruhende Einschätzung, es habe „in keinem schulischen Bereich Förderbedarf“. Auch wenn die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass diesen Kopien aus dem Sprachlerntagebuch der Name der diese Dokumentation führenden und die Einschätzung abgebenden Person nicht zu entnehmen ist und der Vorname des Kindes sich lediglich auf dem Blatt mit der zusammenfassenden Einschätzung findet, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich um Kopien aus dem in der Kita geführten Sprachlerntagebuch des Kindes E.T. handelt und dass dieses Kind die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Im Ergebnis gilt das Gleiche für das Kind J.C.C. Die für dieses Kind vorgelegte Bescheinigung des K... des U... vom 20. März 2017 nimmt zwar nicht Bezug auf Sprachlerntagebuch und „Qualifizierte Statuserhebung“. In ihr wird dem Kind jedoch bescheinigt, dass es die bilinguale deutsch-englische Einrichtung seit September 2015 besuche, die deutsche Sprache auf altersgerechtem Niveau beherrsche, über einen angemessenen Wortschatz und eine zunehmend sichere Grammatik verfüge und auch abstrakte Sachverhalte sprachlich wiedergeben und erklären könne; die von der Leiterin unterzeichnete Bescheinigung endet mit dem Fazit, dass kein Sprach-Förderbedarf bestehe.

5

Soweit die Antragsteller für die drei letztgenannten Kinder (E.T., J.E.F. und J.C.C.) darüber hinaus rügen, die Aufnahmevoraussetzungen seien auch deshalb nicht erfüllt, weil die Frist für das standardisierte Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 1 SchulG nicht eingehalten sei, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren für die Kinder, die bereits eine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle und für die übrigen Kinder bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt. Die Funktion dieser Frist verdeutlicht die anschließende Regelung in § 55 Abs. 2 SchulG über die vorschulische Sprachförderung von Kindern, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen; diese findet für Kinder, die eine öffentliche Betreuungseinrichtung besuchen, im Rahmen dieses Besuchs statt, während die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet werden, die im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt wird. Bei der Festlegung der Termine für die Sprachstandsfeststellung geht es also darum, diese so rechtzeitig durchzuführen, dass erforderliche Sprachfördermaßnahmen noch vor Schuleintritt abgeschlossen werden können, was im Übrigen auch den in § 55 Abs. 1 Satz 3 SchulG geregelten früheren Zeitpunkt für die Sprachstandserhebung bei Kindern, die nicht in öffentlichen Einrichtungen betreut werden und bei denen die besondere Sprachförderung 18 Monate dauert, erklärt. Für die Frage, ob ein Kind die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich im Sinne des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP erfüllt, kommt es hingegen nicht darauf an, wann die Sprachstandsfeststellung durchgeführt worden ist, wenn sie zum Ergebnis hat, dass kein Sprachförderbedarf besteht. § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP selbst legt hierfür keinen Zeitpunkt fest, sondern sieht lediglich für den Fall, dass trotz Sprachförderbedarf eine Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, vor, dass „zeitnah“ zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen sind (§ 3 Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP).

6

Eine solche Überprüfung hat für das in der Beschwerde außerdem angeführte Kind A.D., dem als Ergebnis der Qualifizierten Statuserhebung Sprachförderbedarf bescheinigt worden war, stattgefunden. Dessen Aufnahme in die Q...-Grundschule erweist sich, anders als die Antragsteller meinen, ebenfalls nicht als rechtswidrig. A.D. hat sich an der Schule einem Sprachtest unterzogen und 59 von 100 möglichen Punkten erzielt. Nach den Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren handelt es sich um den Test „Bärenstark“, dessen Heranziehung die Schulleitung für derartige Überprüfungen festgelegt habe, und der nach dem der Schule zustehenden pädagogischen Ermessen bei Erreichen von 50 Prozent (50 von 100 Punkten) als bestanden gelte. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, der Test sei nicht bestanden, weil A.D. nicht mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreicht habe, und beruft sich hierfür auf § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP. Nach dieser Bestimmung liegen muttersprachliche Kenntnisse bei Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Die Bestimmung bezieht sich damit auf Tests zur Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache (§ 3 Abs. 5 Satz 9 AufnahmeVO-SbP) sowie einen Test in deutscher Sprache, von dem die SESB nach § 3 Abs. 5 Satz 8 AufnahmeVO-SbP die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe abhängig machen darf, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Regelung soll es den SESB-Schulen angesichts der Ansprüche an eine sichere Beherrschung der deutschen Sprache, die erforderlich ist, um sich auf den Erwerb der nichtdeutschen Partnersprache zu konzentrieren, ermöglichen, einen stärker differenzierenden schuleigenen Test durchzuführen, wenn sich Zweifel daran ergeben, ob die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, VO-Nr. 17/027, Anlage zu AbgH-Drs. 17/0194, S. 11). Hier ist der Test jedoch nicht nach § 3 Abs. 5 Satz 8 oder Satz 9 AufnahmeVO-SbP durchgeführt worden, sondern diente der in § 3 Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Überprüfung der Deutschkenntnisse bei Kindern, bei denen im Sprachstandsfeststellungsverfahren Sprachförderbedarf festgestellt worden ist und für die dennoch die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird. Für diese Überprüfung, die von der Vorgabe des § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst wird, enthält die Verordnung auch an anderer Stelle keine Vorgaben. Bedenken gegen die Praxis der Schule, in Ausübung ihres pädagogischen Ermessens bei der Überprüfung der Deutschkenntnisse nach § 3 Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP bereits 50 Prozent der möglichen Punkte ausreichen zu lassen, könnten sich daher nur wegen eines Wertungswiderspruchs ergeben, der bestünde, wenn der gleiche Test auch in den Fällen des § 3 Abs. 5 Satz 8 AufnahmeVO-SbP durchgeführt würde, also bei Kindern, die zwar keinen Sprachförderbedarf haben, bei denen aber trotzdem Anhaltspunkte für erkennbare Defizite in der deutschen Sprache bestehen, weil für diese die höheren Anforderungen nach § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP gelten würden. Dies ist jedoch nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 nicht der Fall; danach beabsichtigt die Schule vorerst nicht, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).