Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.11.2017 – OVG 9 M 8.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1129.9M8.17.00

Orientierungssatz

1. Kosten, für die zu Unrecht kein Straßenbaubeitrag erhoben wurde, können nicht auf der Grundlage des § 10a KAG (juris: KAG BB) beigetrieben werden.(Rn.5)

2. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Veränderung einer Gehwegüberfahrt kommt es nicht darauf an, ob nach dem Zustand, der vor den Straßenbaumaßnahmen bestand, eine Erneuerung zwingend erforderlich war. Ausreichend ist vielmehr, wenn sachliche Gründe für eine Veränderung bestehen.(Rn.8)

3. Hierzu zählt eine Anpassung an technische Regelwerke.(Rn.8)

4. Mängel, die die Benutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, lassen den Kostenersatzanspruch nach § 10a KAG (juris: KAG BB) grundsätzlich unberührt.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 13. Juli 2017, 1 K 2078/15, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2017 wird teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, soweit die gegen den Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2015 erhobene Klage mehr als 1.732,37 EUR, also einen Betrag in Höhe von 572,94 EUR betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Das Klageverfahren, für welches der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, betrifft den Kostenersatz für die Veränderung einer bereits vorhandenen Gehwegüberfahrt sowie zweier Zugänge zu dem Flurstück 240 der Flur 2 in T..., welche im Zuge von Straßenbaumaßnahmen durchgeführt wurden.

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Flurstücks. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wird er als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.305,31 EUR herangezogen.

II.

3

Die Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet.

4

1. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, soweit er zu einem Betrag in Höhe von 572,94 EUR herangezogen worden ist. Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

5

Der Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig, soweit der Beklagte für die Gehwegüberfahrt Kosten festgesetzt hat, die den Betrag von 1.383,20 EUR übersteigen. Nach § 10a Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Gehwegsüberfahrten der Stadt T... vom 20. Februar 2008 dürfen für Gehwegsüberfahrten lediglich die Mehrkosten angesetzt werden. Dies bedeutet, dass von den Gesamtkosten (hier in Höhe von 1.956,14 EUR) der Betrag abzuziehen ist, welcher ohnehin – also unter Hinwegdenken der Überfahrt – für den Ausbau des Gehwegs angefallen wäre. Nach den Angaben des Beklagten belaufen sich die so ermittelten Mehrkosten auf 1.383,20 EUR. Der von dem Beklagten vorgebrachte Umstand, dass für die nicht durch die Überfahrt bedingen Kosten (572,94 EUR) kein Straßenbaubeitrag erhoben wurde, ist unerheblich. Kosten, für die zu Unrecht kein Straßenbaubeitrag erhoben wurde, können nicht auf der Grundlage des § 10a KAG beigetrieben werden.

6

2. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Insoweit nimmt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Ergänzend gilt Folgendes:

7

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Berechnungen für einen durchschnittlichen Grundstückseigentümer nachvollziehbar. Sie werden in dem Widerspruchsbescheid mit dem auf die jeweilige Maßnahme entfallenden Betrag ausgewiesen und in den auf die jeweilige Maßnahme bezogenen Anlagen zeichnerisch und rechnerisch aufgeschlüsselt.

8

Das gegen die Erforderlichkeit der Veränderung der Gehwegüberfahrt und der beiden Zugänge gerichtete Vorbringen kann allenfalls ganz entfernte Erfolgsaussichten der Klage begründen. Es kommt nicht darauf an, ob nach dem Zustand, der vor den Straßenbaumaßnahmen bestand, eine Erneuerung zwingend erforderlich war. Ausreichend ist vielmehr, wenn sachliche Gründe für eine Veränderung bestehen. Wie sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 BbgStrG ergibt, zählt hierzu eine Anpassung an technische Regelwerke (s. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 494; Deppe in: Kommunalabgabengesetz – KAG - für das Land Brandenburg, 26. EL September 2017, § 10a Rn. 58 ff. – beide m.w.N.). Von einer solchen Anpassung ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Denn nach den Aufschlüsselungen in den Anlagen zum Widerspruchsbescheid wurden eine Frostschutz- und Schottertragschicht angelegt. Aus den in dem Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos des Zustandes vor den Straßenbaumaßnahmen ergibt sich zudem, dass die alte Zufahrt und die Zuwegungen erhebliche Abnutzungserscheinungen aufwiesen.

9

Soweit der Kläger sich darauf beruft, die neue Pflasterung weise Mängel auf, hat er diese pauschale Behauptung nicht einmal ansatzweise untermauert. Anhaltspunkte, die dieses Vorbringen stützten könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sie sich weder den von dem Kläger erstinstanzlich eingereichten noch den in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos entnehmen. Unabhängig davon dürften Mängel, welche die Benutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, den Kostenersatzanspruch nach § 10a KAG grundsätzlich unberührt lassen (vgl. Deppe in KAG für das Land Brandenburg a.a.O., § 10a Rn. 59d m.w.N.).

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3. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).