Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.11.2017 – 5 L 550.17 V

ECLI:DE:VGBE:2017:1130.VG5L550.17V.00

Orientierungssatz

Die in Syrien geschlossene Ehe zweier Syrer ist nach deutschem Recht unwirksam, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung 14 Jahre alt war.(Rn.8) Ein Visum zum Ehegattennachzug kann dann jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erteilt werden.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die am 1. Januar 2000 geborene Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige und hält sich nicht in Deutschland auf. Sie heiratete am 1. August 2014 in Syrien den Antragsteller; die Ehe wurde am 31. Dezember 2014 von einem syrischen Scharia-Gericht bestätigt. Der am 1. Oktober 1995 geborene Antragsteller ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger; er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 nach Deutschland ein; ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

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Am 20. Oktober 2016 beantragte die Antragstellerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Ehemann, dem Antragsteller. Diesen Antrag lehnte das Generalkonsulat mit Bescheid vom 26. September 2017 mit der Begründung ab, die Ehe sei unwirksam und vermittle deshalb keinen Nachzugsanspruch. Dagegen hat die Antragstellerin am 14. Oktober 2017 Klage erhoben (VG 5 K 551.17 V), über die die Kammer noch nicht entschieden hat.

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Der sinngemäße Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend ist das Begehren der Antragsteller in Form der Verpflichtung zur Erteilung des Visums zum Familiennachzug auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglich und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Hieran gemessen haben die Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

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1. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist dem Ehegatten eines Ausländers unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Vorliegend fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums. Denn die Ehe der Antragsteller ist jedenfalls nach deutschem Recht unwirksam.

8

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Danach gilt für beide Antragsteller, die als syrische Staatsangehörige in Syrien im Jahr 2014 die Ehe geschlossen haben, syrisches Recht. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Abs. 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017, BGBl. I, Seite 2429). Danach ist die Ehe der Antragsteller nach deutschem Recht unwirksam, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt war.

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Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist auch auf die Ehe der Antragsteller anzuwenden. Die Vorschrift ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten (Art. 11 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017). Die Überleitungsvorschrift (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes, Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB) sieht vor, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB (nur) dann nicht gilt, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist (Nr. 1.) oder die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Nr. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Die Antragstellerin ist nach dem 22. Juli 1999 geboren und ein Ehegatte - der Antragsteller - hat im Jahr 2015, noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt.

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Die Rechtsfolge des Gesetzes ist zwingend und lässt weitere Ausnahmen nicht zu. Dass die Norm rechtspolitisch umstritten ist und auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden (vgl. dazu etwa Hüßtege, FamRZ 2017, 1374, 1376 ff.), ändert nichts daran, dass sie geltendes Recht ist. Eine Nichtanwendung im einstweiligen Anordnungsverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, zumal auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (dazu sogleich unter 2.).

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2. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung zur Abwehr unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile erforderlich ist.

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Die Behauptung, die Antragstellerin lebe in einem Bürgerkriegsland und halte sich in der Provinz Idlib auf, wo „aktuell erhebliche und extreme Risiken für Leib und Leben“ bestünden, ist schon nicht glaubhaft gemacht. Im Verwaltungsverfahren hatte die Antragstellerin angegeben, sie halte sich mit ihren Schwiegereltern in der Türkei auf. Sie hat dabei auch eine Aufenthaltserlaubnis für die Türkei vorgelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat noch am 26. Mai 2017 gegenüber dem Generalkonsulat vorgetragen, die Antragstellerin lebe „in der Türkei unter sehr gefährlichen und prekären Umständen“. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin aktuell tatsächlich in Syrien aufhält.

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Sollte die Antragstellerin inzwischen wieder in Syrien leben, spricht danach vieles dafür, dass sie sich während des laufenden Visumsverfahrens freiwillig in ihr Heimatland zurückbegeben hat, was tendenziell gegen ein eiliges Regelungsbedürfnis spricht. Auch wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, zu prüfen, ob der nicht näher bezeichnete Aufenthaltsort der Antragstellerin tatsächlich aktuell umkämpft ist.

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Da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abzulehnen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114, § 121 Abs. 2 ZPO). Zudem haben die Antragsteller eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) anders als angekündigt nicht nachgereicht, so dass sich auch ihre Bedürftigkeit nicht prüfen lässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

16

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.