Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.12.2017 – 3 L 1317.17

ECLI:DE:VGBE:2017:1201.VG3L1317.17.00

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich können gegen einen Schüler Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet hat. Ordnungsmaßnahmen haben dabei keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers.(Rn.11) Dazu gehört auch das Beschmieren von Wänden der Schule bzw. Vandalismus.(Rn.12)

2. Der Ausschluss eines Schülers von einer Kursfahrt wegen einer erheblichen Pflichtverletzung, in diesem Fall Vandalismus am Schulgebäude, ist grundsätzlich verhältnismäßig im engeren Sinne.(Rn.13)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der volljährige Antragsteller ist Schüler der ...-Oberschule (Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe) in Berlin-.... In der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2017 wurden einzelne Wände im Neubau der Schule mit Farbe beschmiert. Alarmierte Polizeikräfte stellten den Antragsteller, zusammen mit einem Mitschüler und drei weiteren schulfremden Jugendlichen, unmittelbar nach dem Verlassen der Schule. Bei dem Antragsteller wurden zwei zum Schulinventar gehörende Smartboard-Stifte sichergestellt. Anders als bei den drei schulfremden Jugendlichen konnten an seinen Händen jedoch keine Farbreste identifiziert werden.

2

Gegenüber der Semesterkonferenz bestätigte der Antragsteller am 15. November 2017, wie bereits zuvor gegenüber der Schulleitung, an dem Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Der Entschluss zum Eindringen in die Schule sei unter Alkoholeinfluss im Anschluss an eine Party gefallen und von seinem Mitschüler ausgegangen. Der Vandalismus selbst sei allein auf die drei schulfremden Jugendlichen zurückzuführen. Er und sein Mitschüler hätten dies nicht verhindern können. Es sei „eine blöde Sache zur Nächsten“ gekommen. Zusammen mit seinem Mitschüler verfasste der Antragsteller ein an die Lehrer und Schüler der ...-Schule gerichtetes Entschuldigungsschreiben.

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Die Semesterkonferenz beschloss gegenüber dem Antragsteller in der genannten Sitzung u.a. den Ausschluss von der geplanten Kursfahrt nach Schottland vom 5. bis 9. Dezember 2017. Auf seinen hiergegen gerichteten Widerspruch ordnete die Semesterkonferenz in ihrer Sitzung vom 22. November 2017 die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Zur Begründung stellte sie darauf ab, es könne nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller an das absolute Alkoholverbot und weitere im Zusammenhang mit der Fahrt stehende Verabredungen halten werde. Zudem hätten Schüler bereits vor einer der stark verschmierten Wände „posiert“; die negative Wirkung in der Schulgemeinschaft sei erheblich. Sollte der Antragsteller aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an der Fahrt teilnehmen können, so habe dies die Signalwirkung, dass der Regelverstoß als gering eingestuft werde.

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Der Antragsteller hat am 28. November 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Das Schulgebäude sei unverschlossen gewesen, die Taten der Übrigen könnten ihm nicht zugerechnet werden und es handele sich um ein einmaliges Fehlverhalten.

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss der Semesterkonferenz der ...-Oberschule von 15. November 2017, mitgeteilt durch Schreiben der Schulleiterin vom 23. November 2017, wiederherzustellen,

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bleibt ohne Erfolg.

8

Das in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt das private Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sein Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

9

Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Antragstellers von der Kursfahrt ist § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG.

10

Die Maßnahme erweist sich als formell rechtmäßig. Die Semesterkonferenz war nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 2 Satz 1 für die Entscheidung zuständig. Der Antragsteller wurde nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zuvor angehört.

11

Sie ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG können, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen (Satz 2). Ordnungsmaßnahmen haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung sind objektive Pflichtverletzungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG setzt - anders als Maßnahmen nach Nr. 4 und 5 (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 SchulG) - kein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers und keine vorherige schriftliche Androhung voraus. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Da es bei der Ordnungsmaßnahme nicht um eine Strafsanktion geht (unzutreffend insoweit der gegenläufige Hinweis im Schreiben der Schulleitung vom 23. November 2017), sind an die Sachverhaltsermittlung auch keine den Regelungen der Strafprozessordnung vergleichbare Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon, dass eine Schule dies mit den ihr gegebenen Möglichkeiten nicht leisten könnte, würde eine dahingehende Forderung auch nicht mit der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Schule zu vereinbaren sein, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - VG 3 L 31.15 - und vom 14. Juni 2011 - VG 3 L 351.11 -, juris, abrufbar auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, m. w. N.).

12

Die genannten materiellen Voraussetzungen für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme liegen hier vor. Anders als die Eltern des Antragstellers in ihrem an die Schulleitung gerichteten Schreiben vom 21. November 2017 offenbar meinen, handelte es sich nicht etwa um eine „Freizeitverfehlung“, sondern um ein objektives Fehlverhalten, dass mit dem nächtlichen Betreten der Schule ohne Erlaubnis, der im Einzelnen noch ungeklärten Beteiligung an Vandalismus in den Schulräumen und des Diebstahls von Unterrichtsmaterialien ohne jeden Zweifel Schulbezug hat. Dieses Fehlverhalten ist geeignet, das Vertrauen der Schülerschaft in einen geordneten und regelgeleiteten Schulbetrieb nachhaltig zu erschüttern und wirkt einstweilen auch optisch in Gestalt von verschmutzen Wänden im Schulalltag fort. Zwar soll die Schule bei Konflikten und Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Zu den dabei in Betracht kommenden Maßnahmen zählen etwa das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler (Abs. 2 Nr. 1), gemeinsame Absprachen (Abs. 2 Nr. 2) oder die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens (Abs. 2 Nr. 5). Es ist jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Semesterkonferenz derartige erzieherische Mittel in Anbetracht der Schwere des Regelverstoßes als nicht ausreichend erachtet hat. Dies gilt umso mehr, als gegenüber dem Antragsteller noch im Juli 2017 wegen häufigen unentschuldigten Fehlens eine Attestauflage verfügt werden musste. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Semesterkonferenz weder die schriftliche Entschuldigung des Antragstellers noch die im genannten Schreiben der Eltern vom 21. November 2017 angedeutete Bereitschaft, den Schaden zu regulieren, als nicht ausreichend erachtet hat, zumal unklar bleibt, wie diese Erklärung mit dem Bestreiten eigener Verantwortung des Antragstellers an den Sachbeschädigungen zu verstehen ist.

13

Zu den Ordnungsmaßnahmen zählt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen. Die Maßnahme erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Unter den in Betracht kommenden Maßnahmen stellt sie nach dem Verweis (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und vor der in Betracht kommenden Umsetzung in eine Parallelklasse oder in eine andere Unterrichtsgruppe (Nr. 3), die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs (Nr. 4) und die Entlassung aus der Schule bei Erfüllung der Schulpflicht (Nr. 5) die am wenigsten einschneidende Maßnahme dar. Soweit die Eltern des Antragstellers in ihrem bereits mehrfach genannten Schreiben darauf verweisen, ihr Wille werde missachtet, dem Antragsteller die mit der Kursfahrt nach Schottland verbundenen Bildungserfahrungen zu ermöglichen, so ist dieser Gesichtspunkt schon in Anbetracht der Volljährigkeit des Antragstellers nicht relevant. Im Übrigen ist der vorübergehende Ausschluss von der Teilhabe an schulischer Bildungs- und Wissensvermittlung typische Folge einer Maßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger nutzloser finanzieller Aufwendungen für die Fahrt. Abgesehen davon hat sich die Schule ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Schreiben der Schulleitung vom 23. November 2017 um eine Ersatzperson für die Fahrt bemüht, welche die entsprechenden Kosten zu übernehmen bereit ist. Es fallen dementsprechend allein Umbuchungskosten an.

14

Es besteht schließlich auch in materieller Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Kursfahrt der Zweck der pädagogisch-erzieherischen Maßnahme vereitelt würde.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; wobei die Kammer nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in schulrechtlichen Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes zu Grunde legt.