Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.12.2017 – 28 L 209.17 A
ECLI:DE:VGBE:2017:1204.VG28L209.17A.00
Orientierungssatz
Der Rückführung junger Volljähriger nach Italien zur Durchführung des Asylverfahrens stehen regelmäßig systemische Mängel entgegen.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 28 K 210.17 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin gewährt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die angeordnete Überstellung nach Italien.
Die am 12. Juli 1998 geborene Antragstellerin, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 17. Mai 2016 alleine in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am darauffolgenden Tag in einer Einrichtung für minderjährige Flüchtlinge untergebracht. Nachdem die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Senatsverwaltung) am 13. Juni 2016 und am 23. Juni 2016 Inaugenscheinnahmen der Antragstellerin durchgeführt hatte, stellte sie fest, dass die Antragstellerin am 12. Juli 1998 geboren sei und nahm sie in Obhut. Unter dem 13. Juli 2016 regte die Senatsverwaltung beim Amtsgericht Pankow-Weißensee an, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und eine Vormundschaft für die Antragstellerin anzuordnen, was das Amtsgericht aufgrund der am 12. Juli 2016 eingetretenen Volljährigkeit der Antragstellerin ablehnte.
Nachdem die Antragstellerin am 2. August 2016 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – des Landes Berlin (LABO) vorsprach und eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende erhielt, beantragte sie am 4. August 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl.
Zuvor hatte sich die Antragstellerin in Italien aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen. Im Dublin-Gespräch am 17. Oktober 2016 gab die Antragstellerin an, keine Krankheiten oder gesundheitliche Beschwerden zu haben.
Nachdem Italien auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 23. August 2016 nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. November 2016, der Antragstellerin zugestellt am 14. November 2016, den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids).
Mit ihrer am 21. November 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter (VG 28 K 210.17 A).
II.
Der zugleich mit Klageerhebung gestellte sinngemäße Eilantrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 28 K 210.17 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 2017 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) die Kammer entscheidet, weil der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat, hat Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobene Klage – welche nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung – wie hier – eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erfordert, so erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen. In diesen Fällen ist die Klärungsbedürftigkeit der unionsrechtlichen Rechtsfrage in die Abwägung des Bleibeinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse notwendigerweise einzubeziehen. Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ist angesichts der Wertung des europäischen Rechts, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f.), nur dann zu bejahen, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 18 f.). So liegt der Fall hier. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung hängt von einer im Hauptsacheverfahren zu klärenden europarechtlichen Frage ab (dazu 1.) und es liegen in der Person der Antragstellerin Gründe vor, die eine Rücküberstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen (dazu 2.).
1. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG gestützten Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig – und damit die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebung nach Italien gem. § 34a Abs. 1 AsylG – hängt maßgebend von der im Hauptsacheverfahren zu klärenden europarechtlichen Frage ab, ob zur Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III VO), ein Antragsteller in dem Zeitpunkt Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Dublin-III VO sein muss, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ob dieser Zeitpunkt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 2 Buchstabe j) Dublin-III VO in den Mitgliedstaat eingereist ist, nach den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaates als Minderjähriger nicht selbst einen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz stellen konnte und die nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates zur unverzüglichen Stellung eines solchen Antrages für den Antragsteller verpflichtete Stelle dies vor Eintritt seiner Volljährigkeit unterlässt, auf den Zeitpunkt vorverlegt werden muss, in dem die zuständige Stelle des Mitgliedstaates den Antrag auf internationalen Schutz hätte stellen müssen.
Denn im letztgenannten Fall wäre nach Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 Dublin-III VO und Art. 7 Abs. 1 Dublin-III VO die Antragsgegnerin der für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständige Mitgliedstaat. Nach dieser Norm ist für einen unbegleiteten Minderjährigen, also bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH so zu verstehen, dass derjenige Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom 06. Juni 2013 – C-648/11 –, juris Rn. 66). Vorliegend war die Antragstellerin zwar im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrages bereits volljährig, konnte aber nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als unbegleitete Minderjährige nach § 12 AsylG im Mai 2016 weder selbst einen wirksamen Asylantrag stellen, noch hat die zuständige Senatsverwaltung für die Antragstellerin einen Asylantrag gestellt, obwohl sie nach § 42 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zur unverzüglichen Stellung eines Asylantrages verpflichtet gewesen wäre.
Diese Rechtsfrage ist nach der Auffassung der Kammer offen. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung sprechen vor allem systematische Erwägungen. So ist nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III VO derjenige Mitgliedstaats zuständig, in dem der (unbegleitete) Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ferner stellt Art. 8 Dublin-III VO in den Abs. 1 und 2 jeweils darauf ab, dass der Antragsteller (unbegleiteter) Minderjähriger ist. Überdies lässt sich der Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III VO – unabhängig von der umstrittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit auf den hiesigen Fall – entnehmen, dass grundsätzlich die Situation im Zeitpunkt der Antragstellung für die Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-III VO maßgebend ist.
Andererseits sprechen insbesondere teleologische Argumente für eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt, in dem für die Antragstellerin ein Asylantrag hätte gestellt werden müssen. Dem Zweck des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III VO, unbegleiteten Minderjährigen als besonders gefährdeten Personen einen effektiven Zugang zur Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 06. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rn. 55 f.), könnte es nämlich zuwiderlaufen, wenn diese Norm nur deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil der unbegleitete Minderjährige nach nationalen Recht selbst keine Möglichkeit hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und die hierfür zuständige Stelle pflichtwidrig vor dem Eintritt der Volljährigkeit keinen Asylantrag stellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Dublin-III VO das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist und die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin-III VO dafür sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen diesen Verfahren von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. In Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) – auf die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Bezug nimmt – heißt es ferner, bei allen Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 14 bis 17 ergreifen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. In Art. 7 Abs. 3 der Verfahrens-RL heißt es außerdem, die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, entweder im eigenen Namen – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – oder über seine Eltern, über einen anderen volljährigen Familienangehörigen, über einen gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für ihn verantwortlichen Erwachsenen oder über einen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Würde man die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III VO im hiesigen Fall verneinen, würde sich die ebenfalls als offen zu bewertende europarechtliche Frage anschließen, ob aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Verpflichtung der Antragsgegnerin bestünde, zu Gunsten der Antragstellerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO auszuüben, weil ihr Ermessen aufgrund der oben genannten europarechtlichen Vorgaben ggf. auf Null reduziert ist. In ihrem Schreiben vom 22. November 2017 hat die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum offenbar nicht umfassend ausgeschöpft.
Diese europarechtlichen Fragen sind auch entscheidungserheblich, da sich die Abschiebungsanordnung im Übrigen als rechtmäßig erweist. Insbesondere ist Italien – vorbehaltlich der zur klärenden europarechtlichen Fragen – gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach den Angaben der Antragstellerin, die durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 bestätigt werden, ist sie über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III VO erloschen. Ferner ist die Republik Italien nach Art. 18 Abs. 1 b) der Dublin-III VO verpflichtet, weil die italienischen Behörden auf das gem. Art. 23 Abs. 2 der Dublin-III VO fristgerecht gestellte Ersuchen des Bundesamtes vom 23. August 2016 – seit der Eurodac-Treffermeldung (4. August 2016) waren nämlich noch keine zwei Monate vergangen – (bislang) nicht geantwortet haben, so dass gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III VO davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragstellerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Die nach Art. 29 Dublin-III VO zu beachtende Überstellungsfrist ist ebenfalls noch nicht abgelaufen.
Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedstaat), weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III VO scheitern würde. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu sein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – VG 28 L 172.17 A –, Entscheidungsabdruck S. 4 f.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 2. Mai 2017 – M 9 S 17.50821 –, juris m.w.N.).
Den aktuellen Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. Anders als anerkannt Schutzberechtigten (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2017 – VG 28 L 282.17 –, juris) stehen Asylsuchenden in Italien nicht nur die etwa 23.822 Plätze in den Zweitaufnahmeeinrichtungen – den sog. SPRAR-Zentren –, sondern auch die etwa 151.912 Plätze in den Erstaufnahmeeinrichtungen offen (Stand: 31.12.2016, vgl. Asylum Information Database [Aida], Country Report: Italy, Februar 2017, S. 69 ff.), in denen sie eine Grundversorgung erhalten (Aida, a.a.O., S. 65 f.). Wenngleich rücküberstellte Asylsuchende – die nach der Ankunft an den Flughäfen Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen bei der Ermittlung der zuständigen Behörden und Beschaffung einer Unterkunft erhalten können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.25 f.) – in bestimmten Fällen die (Wieder-)Aufnahme in die Unterkünfte beantragen müssen, lassen sich weder dem Bericht der SFH, noch dem aktuellen Bericht der Aida Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Kapazitäten zur Unterbringung von nach der Dublin-III VO rücküberstellten Asylsuchenden nicht ausreichen oder die Wiederaufnahme regelmäßig verweigert wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 24; Aida, a.a.O., S. 64 f.). Soweit hiernach nicht ausgeschlossen werden kann, dass zurücküberstellte Asylsuchende in Einzelfällen für eine Übergangszeit bezüglich des Zugangs zu Nahrung, Obdach und Hygiene auf die Hilfe caritativer Organisationen angewiesen sind, erscheint dies zumindest einem gesunden jungen Menschen – wie der Antragstellerin – noch zumutbar.
Auch der Aussetzungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) steht einer Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Im Dublin-Verfahren kann nach Auffassung der Kammer nicht darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die Antragstellerin im Falle ihrer Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte in Italien der Gefahr einer gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Vielmehr ist bis zur Anerkennung der zuständigen italienischen Behörden offen, welchen Status die Antragstellerin tatsächlich haben wird, da im Dublin-Verfahren lediglich geprüft wird, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist.
Inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
2. In der Interessenabwägung überwiegt aufgrund der entscheidungserheblichen offenen europarechtlichen Fragen und der besonderen Umständen des Einzelfalls das private Interesse der Antragstellerin. Denn in ihrer Person liegen Gründe vor, die eine Rücküberstellung nach Italien mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, in der Gesamtschau unzumutbar erscheinen lassen. In Italien hängt auch für Asylsuchende unter Umständen der Zugang zur allgemeinen Grundversorgung mit Obdach, Nahrung und Hygiene von ihrer aktiven Mitwirkung ab. So müssen rücküberstellte Asylsuchende – die nach der Ankunft an den Flughäfen Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen bei der Ermittlung der zuständigen Behörden und Beschaffung einer Unterkunft erhalten können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 25 f.) – in bestimmten Fällen die (Wieder-)Aufnahme in die Unterkünfte beantragen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass zurücküberstellte Asylsuchende in Einzelfällen für eine Übergangszeit bezüglich des Zugangs zu Nahrung, Obdach und Hygiene auf die Hilfe caritativer Organisationen angewiesen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2017 – VG 28 L 172.17 A –, Entscheidungsabdruck S. 4 f.). Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung ist zu entnehmen, dass die Einrichtung der gGmbH, bei der die Antragstellerin untergebracht war, bei der Senatsverwaltung für die Antragstellerin Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII beantragte, weil die Antragstellerin auch nach Erreichen der Volljährigkeit einer intensiven pädagogischen Unterstützung bedürfe und noch nicht über die notwendigen Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Lebensführung als Erwachsene verfüge. Demgegenüber kann die im nach § 77 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erst 19 Jahre alte Antragstellerin, die angab sich lediglich zwei Wochen in Italien aufgehalten zu haben, in Deutschland zumindest auf die Unterstützung ihrer volljährigen Schwester zählen, die im Rahmen des Relocation-Verfahrens als anerkannt Schutzberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland kam.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).