Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.12.2017 – 3 L 1252.17
ECLI:DE:VGBE:1917:1220.VG3L1252.17.00
Orientierungssatz
1. Die Bewertung schulischer Leistungen, welche das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung eines Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen ist, ist als Entscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Wurde eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht selbst darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht anderweitig festsetzen.(Rn.22)
2. Der einem Fachlehrer zustehende Bewertungsspielraum umfasst auch die Ermittlung und Zusammenfassung von Einzelnoten auf Grund punktueller Leistungen des Schülers.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der noch minderjährige Sohn des Antragstellers A... war im Schuljahr 2016/2017 im 11. Schulbesuchsjahr Schüler der H... (Integrierte Sekundarschule) in Berlin-Mitte in der Jahrgangsstufe 10. In den Fächern Physik, Englisch und Mathematik wurde er zuletzt leistungsdifferenziert auf dem erhöhten Anforderungsniveau (ER-Niveau) unterrichtet (vgl. Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 2. März 2017, Bl. II/144 der Verwaltungsakte). Mit Zeugnis über den mittleren Schulabschluss vom 18. Juli 2017 erhielt der Sohn des Antragstellers im Fach Physik die E-Note 4, im Fach Englisch die E-Note 3 und im Fach Mathematik die E-Note 2. Der Durchschnittswert aus allen Fächern belief sich auf 3,21. Auf den Widerspruch des Antragstellers verbesserte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Benotung in den Fächern Erdkunde und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 um jeweils eine Note auf 7 Punkte (Note 3) bzw. 10 Punkte (Note 2). Der Durchschnittswert aus allen Fächern verbesserte sich hierdurch auf 3,14.
Der Antragsteller hat am 1. November 2017 die Klage VG 3 K 1253.17 erhoben mit dem Ziel einer weiteren Notenverbesserung zum Zwecke der Erlangung der Berechtigung seines Sohnes zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, über die Zusage eines Schulplatzes am T...-Gymnasium für seinen Sohn zu verfügen. Sein Sohn sei nicht objektiv und voreingenommen bewertet worden. Dies gehe offenbar auf die nicht berechtigte Unterstellung von unentschuldigten Fehlzeiten und Leistungsverweigerung zurück, ferner darauf, dass ein Praktikumsbericht zu Unrecht nicht angenommen worden sei. Sein zwischenzeitlicher Antrag auf Nachprüfung seines Sohnes im Fach Biologie sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinem Sohn vorläufig die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu bescheinigen,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Sohn an einer Nachprüfung mit dem Ziel des Erwerbs der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe teilnehmen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Deutsch und Physik seien, wie sich aus den Notenbegründungen der jeweiligen Fachlehrer ergebe, zutreffend mit jeweils 6 Punkten (Note 4) bewertet worden. Eine Nachprüfung im Fach Biologie habe dem Antragsteller nicht angeboten werden müssen, da dieses Fach nicht leistungsdifferenziert unterrichtet worden sei und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe mit einer erfolgreichen Nachprüfung in diesem Fach nicht zu erzielen gewesen sei.
Das Gericht hat den Schülerbogen sowie den Widerspruchsvorgang zum Verfahren beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich des Hauptantrages ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch darauf hat, dass die Beurteilung der Leistungen seines Sohnes in dem geänderten Zeugnis vom 18. Juli 2017 rechtsfehlerfrei allein in einer die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach sich ziehenden Weise zu erfolgen hätte.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) gehen Schülerinnen und Schüler der integrierten Sekundarschule in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss erworben haben,
2.
in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und
3.
mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Sek-I-VO werden die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus
1.
in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und
2.
der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern vorliegen.
Die vorgenannten Voraussetzungen zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe sind gegenwärtig deshalb nicht erfüllt, weil der Sohn des Antragstellers entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO nicht in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat.
Mit seinen nicht weiter substanziierten Einwendungen gegen die Bewertung der Leistungen im Fach Physik mit der Note 4 dringt der Antragsteller demgegenüber nicht durch. Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Diese Entscheidungen sind gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller besseren Bewertung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Fachlehrer im Fach Physik Herr W... hat seine Notengebung rechnerisch nachvollziehbar begründet (vgl. Bl. 28 des Widerspruchsvorgangs). Danach lagen die schriftlichen Noten durchschnittlich bei 5,6 Punkten. Der Durchschnitt der mündlichen Noten, die an acht verschiedenen Daten schriftlich festgehalten wurden, liegt bei 5,38 Punkten. Bei einer Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Leistungen mit jeweils 50 % liegt der Gesamtdurchschnitt bei 5,49 Punkten, was zu einer Bewertung mit 6 Notenpunkten (Note 4) führte. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Der dem Fachlehrer zustehende Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Ermittlung und Zusammenfassung von Einzelnoten auf Grund punktueller Leistungen des Schülers. Konkrete Einwendungen gegen diese Bewertung macht der Antragsteller nicht geltend. Nach der Antragsbegründung soll der Physiklehrer im Gegenteil zu denjenigen Lehrkräften gehört haben, mit denen der Sohn des Antragstellers gut ausgekommen sei. Dass zu Unrecht als Leistungsverweigerung bewertete, tatsächlich aber entschuldigte Fehlzeiten in die Leistungsbewertung eingeflossen wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Unabhängig davon erfüllt der Sohn des Antragstellers auch die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO nicht, wonach der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 sein darf.
Die pauschalen Einwendungen des Antragstellers, die sich vor allem gegen die Benotung seines Sohnes in den Fächern Deutsch, Ethik, Chemie und Biologie durch die Fach- und Klassenlehrerin Frau F... richten, greifen gleichfalls nicht durch. In allen vier Fächern schlüsselt die Fachlehrerin detailliert mündliche und schriftliche Leistungen für beide Schulhalbjahre auf (Bl. 5 f. des Widerspruchsvorgangs). Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewertung nach den oben dargestellten Maßstäben auf Grund sachfremder Erwägungen erfolgte oder sonst willkürlich ist, sind nicht ersichtlich. Der Praktikumsbericht des Sohnes des Antragstellers wurde laut Notenaufstellung im Fach Deutsch im 2. Halbjahr mit 7 Notenpunkten als Teil der mündlichen Leistung bewertet. Dass entschuldigte Fehlzeiten zu Lasten des Sohnes des Antragstellers gewertet wurden, folgt aus den Notenaufstellungen nicht. Im Fach Deutsch wurde in einem Falle, und zwar am 29. November 2016, eine Bewertung mit 0 Punkten auf Grund einer nicht abgegebenen Hausaufgabe zum Text einer Kurzgeschichte vergeben, im Fach Biologie wurden im ersten Schulhalbjahr zweimal 0 Notenpunkte vergeben. Darüber hinaus wurden auf Grund entschuldigten Fehlens des Sohnes des Antragstellers mehrere Leistungen nicht gewertet, so im Fach Deutsch eine mündliche Leistung am 21. April 2017 (Zusammenfassung der Lektüre) und die 4. Klassenarbeit am 3. April 2017, im Fach Biologie zwei mündliche Leistungen am 6. und 15. Dezember 2016 und im Fach Chemie eine mündliche Leistung am 23. Mai 2017. Diese Fehlzeiten haben sich daher nicht zu Lasten des Sohnes des Antragstellers ausgewirkt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt seinem Sohn auch nicht lediglich ein Punkt in einem beliebigen Fach für die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Wie dargestellt, hätte es hierfür sowohl einer mindestens befriedigenden Note im Fach Physik als auch eines Gesamtnotendurchschnitts von mindestens 3,0 bedurft.
Der Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sein Sohn an einer Nachprüfung zum Zwecke der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe teilnimmt.
Das gilt zunächst hinsichtlich des Faches Biologie, für welches der Antragsteller ausdrücklich eine Nachprüfung beantragt haben will. Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 Sek I-VO ist Voraussetzung für eine Nachprüfung, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, da das Fach Biologie nicht leistungsdifferenziert auf dem ER-Niveau unterrichtet wurde und damit auch im Falle einer erfolgreichen Nachprüfung in Anbetracht der unverändert defizitären Note in dem auf ER-Niveau unterrichteten Fach Physik keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden könnte.
Eine Nachprüfung im letztgenannten Fach war ebenfalls nicht anzubieten. Eine erfolgreiche Teilnahme im Fach Physik wäre mit der Zielrichtung der Erlangung der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nämlich lediglich - wie dargelegt - im Umfang von einer Notenstufe zu berücksichtigen. Bei einer hypothetischen Verbesserung der Note von gegenwärtig 4 auf 3 im Fach Physik ergäbe sich ein Durchschnittswert aus allen Fächern von ([Deutsch 4 + Englisch 3 + Geschichte / Sozialkunde 2 + Geografie 3 + Ethik 4 + Wirtschaft, Arbeit, Technik 3 + Wahlpflichtfach: Naturwissenschaften 3 + Mathematik 2 + Physik 3 + Chemie 4 + Biologie 4 + Musik 3 + Bildende Kunst 3 + Sport 2 = 43] : 14 =) 3,07. Der mindestens zu erzielende Durchschnittswert von 3,0 wäre danach für den Sohn des Antragstellers durch eine Nachprüfung nicht zu erreichen. Daran vermag auch § 48 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO in der Fassung des Art. 1 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420 - Sek-I-ÄnderungsVO -) nichts zu ändern, wonach der Durchschnittswert aus allen Fächern mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma - das wäre hier die Note 3,0 - ausgewiesen wird. Denn diese Bestimmung ist nach Art. 5 Sek I-ÄnderungsVO am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt, also zum 31. August 2017, in Kraft getreten. Da das hier streitgegenständliche Schuljahr 2016/17 am 31. Juli 2017 beendet war (vgl. § 53 Abs. 1 SchulG), ist diese Regelung erstmals zum nachfolgenden Schuljahr 2017/18 anwendbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.