Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2018 – OVG 6 M 4.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0112.OVG6M4.18.00
Orientierungssatz
Der Vortrag, es liege auf der Hand, dass die Anwesenheit der Mutter dringend erforderlich sei, um der minderjährigen Tochter beizustehen, genügt allein nicht, um darzulegen, dass der zusammen mit dem Vater eingereisten Tochter durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile drohen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 21. Dezember 2017, 36 L 975.17 V, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu der in Deutschland lebenden minderjährigen Tochter nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht. Nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist den Eltern die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass sich der sorgeberechtigte Vater mit der minderjährigen Tochter bereits seit 2012 im Bundesgebiet aufhalte (VV Bd. I Bl. 84). Dem sind die Antragstellerinnen nicht entgegen getreten. Auch haben sie den Vorschlag der Antragsgegnerin nicht aufgegriffen, die Visaanträge in einen Antrag auf Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater der Antragstellerin zu 2 umzudeuten.
Die Antragstellerinnen haben auch nicht dargelegt noch ist ersichtlich, dass die von ihnen ohne nähere Begründung angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung auf Familiennachzug beiden Elternteilen ein Nachzugsanspruch zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG zusteht (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 13 ff.), im vorliegenden Fall einschlägig ist. Der Nachzugsanspruch greift dann nicht, wenn von vornherein ein Elternteil mit dem Minderjährigen nach Deutschland eingereist ist, da der Minderjährige dann nicht unbegleitet ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1 ist mit der minderjährigen Tochter im Jahr 2012 in das Bundesgebiet eingereist, während die Antragstellerin zu 1 das hier streitgegenständliche Visum erst am 1. August 2016 beantragt hat (vgl. VV Bd. I Bl. 1).
Soweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass den Antragstellerinnen durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile drohten, zeigt die Beschwerde nicht auf, aus welchen Gründen dies anders zu beurteilen sein soll. Allein der Vortrag, es liege auf der Hand, dass die Anwesenheit der Mutter dringend erforderlich sei, um der minderjährigen Tochter beizustehen, genügt hierfür nicht. Unzumutbare Nachteile ergeben sich auch nicht aus den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemachten Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 an Bluthochdruck und starken Bauchschmerzen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es für einen Anspruch auf Familiennachzug zu einem minderjährigen Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG auf die Frage nach der medizinischen Behandelbarkeit von Krankheiten des nachzugswilligen Elternteils in dessen Herkunfts- oder Aufenthaltsland ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).