Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2018 – OVG 6 N 4.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0112.6N4.18.00

Orientierungssatz

1. Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus.(Rn.5)

2. Eine bestimmte medizinisch notwendige Behandlung im Herkunftsland, die dort nicht zur Verfügung steht oder nicht erreichbar ist, begründet für sich genommen nicht einen alters- und krankheitsbedingten Autonomieverlust, der mit Blick auf das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige gebietet.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 27. November 2017, 28 K 41.17 V, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die 1956 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden, als Flüchtling anerkannten volljährigen Sohn.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG, die einen Nachzug rechtfertigen könnte, nicht vorliege. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, krankheits- und pflegebedingt dringend auf familiäre Hilfe angewiesen zu sein, die nur durch ihren in Deutschland lebenden Sohn erbracht werden könne.

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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

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1. Soweit die Klägerin geltend macht, die erste Instanz habe übergangen, dass sie auf eine in Afghanistan nicht angebotene medizinische Behandlung in Form einer Angioplastie angewiesen sei, ist dies für den geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraussetzt (UA S. 4 f.). Der Einwand, dass eine bestimmte medizinisch notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht zur Verfügung stehe oder nicht erreichbar wäre, begründet für sich genommen nicht einen alters- und krankheitsbedingten Autonomieverlust, der mit Blick auf das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige gebietet. Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht nur auf einen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung einer medizinischen Behandlung beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht musste sich daher nicht damit auseinandersetzen, dass nach der Bescheinigung des afghanischen Gesundheitsministeriums vom 28. Dezember 2016 (VV Bl. 58) die Vornahme einer Angiografie und Angioplastie in Afghanistan nicht möglich sein soll.

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Dessen ungeachtet wird mit der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass bei der Klägerin die Durchführung einer Angioplastie zur Behandlung einer Herzerkrankung erforderlich ist. Aus der Bescheinigung, in der lediglich von weiteren Untersuchungen („for more investigation“) die Rede ist, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Auch ist nicht ersichtlich, auf was für medizinischen Untersuchungen die Angaben des Gesundheitsministeriums beruhen. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass in der Bescheinigung als Gründe für eine Reise ins Ausland keine medizinischen Gründe genannt werden, sondern lediglich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Wunsch der Patientin handele. Die Bescheinigung verhält sich auch nicht dazu, dass bei der Klägerin im April 2015 bereits eine Angiographie und eine Angioplastie durchgeführt worden sein sollen (vgl. Bescheinigung des Kimia Speciality Hospital vom 23. März 2016, VV Bl. 56).

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2. Soweit die Klägerin geltend macht, dass es mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf ankomme, dass die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Leistung auch von anderen Personen erbracht werden könne, zeigt sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2006 (2 BvR 1935/05) betrifft die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen Kind und den spezifischen Erziehungsbeitrag des Vaters, der nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird. Bei der Klägerin geht es jedoch um den Nachzug der Mutter zu ihrem volljährigen Sohn zum Zwecke der familiären Pflege. Die einwanderungspolitischen Belange können in dieser Fallkonstellation durch Art. 6 GG nur dann zurückgedrängt werden, wenn eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt. Das ist vorliegend aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. Die von der Klägerin behauptete Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist daher weder dargetan noch ersichtlich.

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3. Auf den Einwand der Klägerin, ihr in Stuttgart lebender Sohn sei von allen ihren Kindern als Arzt am besten geeignet, ihre medizinische Betreuung zu erbringen, kommt es ebenfalls nicht entscheidungserheblich an, da sich das Berufungszulassungsvorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat, dass ein krankheits- und pflegebedingter Autonomieverlust nicht nachgewiesen worden sei (UA S. 5 f.). Zu den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Klägerin nicht, sondern setzt diesen lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf eine Betreuung durch Dritte im Herkunftsland verwiesen werden dürfe.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).