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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.01.2018 – 26 L 861.17

ECLI:DE:VGBE:2018:0119.26L861.17.00

Orientierungssatz

Es besteht kein vorläufiger Anordnungsanspruch auf Aufhebung des Verbots der Einbringung von Cannabis in eine Haftanstalt an einen auf eine Medikation durch Cannabis angewiesenen Beamten. (Rn.18)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der fast 38 Jahre alte Antragsteller trat zum 1. März 2008 in den Dienst des Antragsgegners. Im März 2013 ernannte er ihn zum Beamten auf Lebenszeit. Einem im Juni 2014 gestellten Versetzungsantrag des Antragstellers stimmte die Dienstbehörde nicht zu.

2

Vom 7. September 2014 an blieb der Antragsteller erkrankungsbedingt der Arbeit fern. Unter dem 8. September 2015 erklärte der Amtsarzt, dass der Antragsteller leichte sitzende Tätigkeiten im Wechsel mit Gehen und Stehen ausüben könne; das Heben und Tragen schwerer Lasten sei derzeit nicht möglich ebenso keine Gewaltauseinandersetzungen. Mit diesen Einschränkungen sei der Beamte dienstfähig.

3

Vom 2. Februar 2016 an war der Antragsteller erneut krankgeschrieben. Wegen einer Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis sah der Amtsarzt den Antragsteller unter dem 31. August 2016 für arbeitsunfähig an, meinte aber, dass die Dienstaufnahme innerhalb der folgenden drei Monate erfolgen könne. Zudem stellte er fest, dass eine eingeschränkte Motivation und eine eingeschränkte Kompensationsfähigkeit bei zunächst orthopädischen Beschwerden vorliege. Er befürwortete eine Umsetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich. Bei der Wiederaufnahme des Dienstes am bisherigen Einsatzort sei bei mangelnder Motivation und Unzufriedenheit mit weiteren Ausfallzeiten zu rechnen.

4

Der Antragsteller blieb bis in das Jahr 2017 krankgeschrieben. Unter dem 26. April 2017 teilte der Amtsarzt mit, dass beim Antragsteller Dienstfähigkeit vorliege. Eine depressive Episode sei inzwischen remittiert. Es fänden sich keine Einschränkungen der Gesundheit. Im Alltagsleben sei der Beamte uneingeschränkt leistungsfähig auch für Kraftsport und Ausdauertraining. Es bestehe ein motivationales Problem. Die begonnene Psychotherapie solle fortgesetzt werden, um Bewältigungsstrategien bei beklagtem Schmerzsyndrom zu entwickeln. Die Wiederaufnahme des Dienstes sei durch eine mangelnde Motivation erschwert. Mit einer erfolgreichen Dienstaufnahme am bisherigen Arbeitsplatz sei nicht zu rechnen.

5

Am 15. Mai 2017 trat der Antragsteller seinen Dienst an und beendete ihn um 12:30 Uhr mit einer Krankmeldung. Ende Mai 2017 machte er anwaltlich vertreten geltend, offenkundig noch nicht wieder dienstfähig zu sein. Er habe 2014 einen Bandscheibenvorfall erlitten, habe weitere schwere Rückenschmerzen und werde durch eine Kombination von Tilidin, Ibuflam sowie Novaminsulfon behandelt. Zudem leide er unter Schlafstörungen. Im Sommer 2016 sei eine Depression diagnostiziert worden. Diese werde mit Doxepin behandelt. Sein Hausarzt hielt im April 2017 fest, der Antragsteller sollte aus seiner Sicht berentet werden. Unter dem 8. September 2017 hielt der Amtsarzt fest, dass der Antragsteller im Mai 2017 seinen Dienst wegen Schmerzen im linken Fuß nicht habe fortsetzen können, sich aber bei der hausärztlichen Untersuchung kein pathologischer Befund im Bereich des linken Fußes gefunden habe. Bezüglich der Rückenschmerzen liege eine Somatisierungsstörung vor. Analgetika der Stufe I oder II würden vom Antragsteller nicht eingenommen, erschienen aber auch nicht erforderlich. Die Einnahme von Doxepin sei nicht erfolgt. Es bestehe ein interessengeleitetes Verhalten. Nach Angaben des Beamten liege ein Arbeitsplatzkonflikt vor; er könne nicht mehr in T... arbeiten. Im Ergebnis blieb der Amtsarzt bei seiner Einschätzung vom 26. April 2017.

6

Aufforderungsgemäß trat der Antragsteller am 22. September 2017 seinen Dienst an. Dabei gab er zur Kenntnis, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme mehrmals täglich (3-6 mal) ärztlich verordnetes Cannabis (Blüten) zu sich nehmen müsse. Zudem sei ihm Tilidin als Bedarfsmedikation verordnet. Im Verwaltungsvorgang befindet sich die Ablichtung einer ärztlichen Verordnung für den Antragsteller über Medizinalcannabis „gem. schriftl. Anweisung“.

7

Der vom Antragsgegner dazu befragte Amtsarzt erklärte unter dem 16. Oktober 2017, bei retardiertem Tilidin handle es sich nicht um ein Medikament, welches als Bedarfsmedikation verordnet werde. Wenn die Notwendigkeit bestehe, werde es bei chronischen Schmerzzuständen kontinuierlich eingenommen. Die Indikation für die Einnahme dieses Präparates in hoher Dosierung als Bedarfsmedikation sei nicht gegeben. Als solche stünden Schmerzmittel der Stufe I eventuell in Kombination zur Verfügung. Die Notwendigkeit der Verordnung von Cannabis für den Antragsteller konnte der Amtsarzt nicht nachvollziehen. Die schmerzreduzierende Wirkung von Cannabinoiden sei gering im Vergleich zu anderen Medikamenten. Für eine muskelrelaxierende Wirkung stünden Präparate ohne zentrale Nebenwirkungen zur Verfügung.

8

Mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt (JVA) T... vom 7. November 2017 forderte der Antragsgegner den Antragsteller, der sich an diesem Tag wohl aus dem Urlaub bis einschließlich 17. November 2017 krank gemeldet hatte, auf, „mit Blick auf die aus § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz abzuleitende Gesunderhaltungspflicht … in Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt auf die nach amtsärztliche Einschätzung zur Verfügung stehende Alternativmedikation zurückzugreifen und diese bei Bedarf während des Dienstes mitzuführen“. Weiter hieß es: „Ein weiteres Mitführen der Ihrerseits unter dem 22.09.2017 angezeigten Medikation in der Justizvollzugsanstalt T... wird vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der hiesigen Justizvollzugsanstalt sowie unter Hinweis auf etwaige dienstrechtliche Konsequenzen ausdrücklich untersagt.“

9

Der Antragsteller macht geltend: Nur mit Hilfe der Medikation durch Cannabis könne er einen Gesundheitszustand herbeiführen, der ihm eine normale Teilhabe am Arbeits- und Privatleben ermögliche. Auch sein Psychotherapeut sehe nach dem bisherigen Behandlungsverlauf eine günstige Prognose und eine allgemeine Dienstfähigkeit, nicht aber für eine erfolgreiche Dienstaufnahme am bisherigen Arbeitsplatz. Sein Hausarzt sehe seine wechselnden körperlichen Beschwerden mitbedingt durch die Tätigkeit im derzeitigen Einsatzgebiet in der JVA T.... Verschiedene Schmerzmittel hätten keinen Erfolg gehabt. Zum Teil habe er - der Antragsteller - sie nicht vertragen. Er sei nicht schmerzfrei. Aus medizinischer Sicht sei eine Cannabistherapie indiziert und unabdingbar. Sein Schmerztherapeut habe bemerkt, dass ein Therapieversuch, die Schmerzen zu reduzieren, mit Medizinalcannabis habe erreicht werden können. Deshalb sehe er eine Therapie mit Medizinalcannabis als indiziert. Die streitige Aufforderung verletze ihn in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

den Antragsgegner (gemeint wohl: Antragsteller) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig von der Untersagung der Medikation durch Cannabis, des Mitführens von Cannabis in der JVA T... und der Aufforderung zu einer Alternativmedikation freizustellen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

14

Er macht geltend: Die an den Antragsteller gerichtete Auflage, das Mitführen von Cannabisblüten in der JVA T... zu unterlassen, sei eine gerechtfertigte Weisung. Der Cannabiskonsum könne zu gesundheitlichen Gefahren und auch zu Folgeerkrankungen bei dem Antragsteller führen, wodurch seine Justizvollzugsdienstfähigkeit beeinträchtigt werde.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

II.

16

Über den Antrag hat infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden dürfen.

17

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

18

Das Gericht versteht die streitige Weisung und mithin den dagegen gerichteten Eilantrag allein auf das Mitführen von Cannabis in der JVA T... und dessen dortigen Konsum bezogen. Wie aus dem Verweis auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der JVA ersichtlich, geht es dem Antragsgegner (nur) darum, das Einbringen von Drogen in die Haftanstalt und folglich den dortigen Konsum zu begrenzen. Die im Eilantrag angeführte „Medikation durch Cannabis“ ist dem Antragsteller nicht untersagt. Sie ist ihm - nach gerichtlichem Verständnis - im außerdienstlichen Bereich unbenommen (soweit sie nicht zur Dienstunfähigkeit führt). Die Aufforderung, auf Alternativmedikation zurückzugreifen, versteht das Gericht als Erklärung/Rechtfertigung der eigentlichen Weisung, kein Cannabis in die JVA einzubringen. Zudem hat der Antragsteller mit dem letzten Satz seiner Antragsbegründung verdeutlicht, dass der Antrag enger gemeint ist als der Wortlaut und auf die vorläufige Genehmigung des Mitführens und Einnehmen von Cannabis beschränkt ist.

19

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

20

Man kann seinen rechtlichen Ansatz teilen, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Abwehrrecht gegen beamtenrechtliche Weisungen, die zur Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit führen, abzuleiten. Versehrt wäre etwa ein Beamter, auf den die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V zutreffen, der also schwerwiegend erkrankt ist. Ein solcher Justizvollzugsbeamter wäre indessen dienstunfähig. Das ist der Antragsteller aber nicht. Die amtsärztlichen Feststellungen sind eindeutig. Dem (fundiert) entgegenstehende ärztliche Feststellungen liegen nicht vor.

21

Man mag weiter annehmen, dass der Abwehranspruch auch dann bestehen könnte, wenn eine andere Erkrankung bzw. ihre spürbaren Folgen nur mit Cannabis wirksam angegangen werden können. Das setzte dann aber voraus, dass im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Antragstellers eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung nicht zur Anwendung kommen kann (Gedanke des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB V). An einer derartigen Einschätzung fehlt es hier. Die vorliegenden privatärztlichen Erklärungen, von denen zwei das Interesse des Antragstellers bekunden, nicht mehr in T... eingesetzt zu werden, unterscheiden sich in ihren Diagnosen. Der Versuch einer Objektivierung der vom Antragsteller angegebenen Beschwerden ist den ärztlichen Erklärungen nicht zu entnehmen. Insbesondere ist über die mitgeteilte Fachbehandlung im Schmerzzentrum Berlin nichts bekannt. In den Angaben zu den Nebenwirkungen unterscheiden sich die Atteste vom 19. September 2017 („zum Teil … nicht vertragen“) und vom 24. November 2017 („diverse Therapieversuche … mit erheblichen Nebenwirkungen“). Schließlich liegt die in der Verordnung von Medizinalcannabis angeführte schriftliche Anweisung nicht vor. In der Zusammenschau ist die amtsärztliche Wertung, hier liege ein interessengeleitetes Verhalten des Antragstellers vor, nachvollziehbar. Das wirkt sich auf die deshalb misslungene Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs aus.

22

Denkbar wäre auch, dass der Abwehranspruch auch dann bestünde, wenn der Antragsgegner kein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, Cannabis aus einer Justizvollzugsanstalt fernzuhalten. Das wird niemand ernsthaft behaupten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auch dem Antragsteller bewusst ist, dass der Antragsgegner berechtigterweise die Drogenmenge in seinen Haftanstalten möglichst gering halten will.

23

Schließlich scheitert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auch daran, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller, der ohne Cannabis Schmerzen haben mag, aber nach den unwiderlegten Feststellungen des Amtsarzts dienstfähig ist, nach der Einnahme von Cannabis weiter dienstfähig wäre.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.