Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.01.2018 – 3 L 1361.17, 3 K 1362.17

ECLI:DE:VGBE:2018:0119.VG3L1361.17.00

Orientierungssatz

Grundsätzlich können Schülern, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die Länge und Dauer des Schulweges sowie der Grad der Behinderung zu berücksichtigen.(Rn.26) Insoweit besteht ein solcher Anspruch regelmäßig dann, wenn der Schüler durch ein ärztliches Attest nachgewiesen hat, dass er den Schulweg weder allein noch in Begleitung in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann und die alleinerziehende Mutter über kein Kraftfahrzeug verfügt.(Rn.31) (Rn.33)

Tenor

Im Verfahren VG 3 L 1361.17 wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in der Schulzeit vorläufig bis zum 15. Februar 2018 zusätzlich auch auf dem Schulweg von der H... in Berlin-P... zurück zu dessen Wohnort (Rücktour) transportieren zu lassen und hierfür die Kosten zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens VG 3 L 1361.17 trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird im Verfahren VG 3 L 1361.17 auf 181,35 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für beide erstinstanzliche Verfahren (VG 3 L 1361.17 und VG 3 K 1362.17) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H... aus B... beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Schulwegbeförderung des neunjährigen Antragstellers von der von ihm besuchten Schule zu sich nach Hause.

2

Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden nur: Antragsteller) lebt im Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter, die derzeit berufstätig ist und drei weitere Kinder hat. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90, in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“) und hilflos (Merkzeichen „H“). Nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen leidet er unter anderem an Trisomie 21, einer mittelgradigen Intelligenzminderung, Adipositas und einer ausgeprägten Störung seines Sozialverhaltens. Seine soziale Teilhabe wird als deutlich beeinträchtigt beschrieben. Seine individuelle Förderung, Begleitung und Verhaltensteuerung sei notwendig. Es wurde vom Antragsgegner festgestellt, dass der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat.

3

Im laufenden Schuljahr 2017/2018 besucht der Antragsteller die vierte Klassenstufe der H...Schule, einer öffentlichen Schule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ im B....

4

Im September 2017 beantragte er beim Antragsgegner und Beklagten (im Folgenden nur: Antragsgegner), ihm die Schulwegbeförderung für die Hin- und Rücktour zu bewilligen. Hierbei legte er verschiedene Unterlagen vor, unter anderem eine Stellungnahme der Schule, in der seine Schulwegbeförderung empfohlen wurde, wie auch einen bis zum 15. Februar 2018 befristeten Arbeitsvertrag seiner Mutter.

5

Mit Bescheid vom 14. September 2017 beschied der Antragsgegner diesen Antrag (teilweise) und teilte dem Antragsteller mit, er werde dessen Schulwegbeförderung vom Wohnort zur Schule (Hintour) sicherstellen und für den Zeitraum vom 25. September 2017 bis zum 15. Februar 2018 die Kosten hierfür übernehmen.

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Mit Schreiben vom 26. September 2017 beantragte der Antragsteller die Erweiterung der Schulwegbeförderung auf den Rückweg. Er fügte eine Befürwortung des Schulwegtransportes aus medizinischer Sicht durch das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ) im V... Klinikum und eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers seiner Mutter bei, nach welcher seine Mutter ab Oktober 2017 durchschnittlich täglich sieben bis acht Stunden zwischen 6 und 15 Uhr in verschiedenen Pflegeheimen in Berlin tätig ist.

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Mit weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2017 lehnte der Antragsgegner den „erneut“ gestellten Antrag auf Schulwegbeförderung (Rücktour) ab.

8

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 Widerspruch ein.

9

Der Antragsgegner wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2017, zugestellt am 16. November 2017, zurück.

10

Am 14. Dezember 2017 hat der Antragsteller Klage (VG 3 K 1362.17) erhoben, den Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 3 L 1361.17) und in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt.

11

Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und legt eine ärztliche Bescheinigung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) des Bezirksamtes M... vor, in welcher näher dargelegt wird, aus welchen Gründen der Schulwegtransport empfohlen werde. Zudem trägt er vor, seine Mutter sei als Altenpflegerin berufstätig und besitze entgegen der Annahme des Antragsgegners kein Kraftfahrzeug.

12

Der Antragsgegner hält die Klage bereits für unzulässig. Zudem ist er der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass seine Schulwegbeförderung auch auf dem Rückweg übernommen werde. Dies begründet er näher.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

14

1. Der (sinngemäß zusammengefasste) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 3 L 1361.17) gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

15

den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in der Schulzeit vorläufig bis zum 15. Februar 2018 zusätzlich auch auf dem Schulweg von der H...Schule nach Hause (Rücktour) zu transportieren zu lassen und die Kosten hierfür zu übernehmen,

16

hat Erfolg.

17

Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung im Eilverfahren nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf sein Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen.

18

Diese Voraussetzungen liegen nach der gebotenen und im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vor.

19

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist für den Antragsteller dringlich, da der von ihm geltend gemachte Anspruch, ab sofort an Schultagen vorläufig auch von der von ihm besuchten Schule zurück zu seinem Wohnort transportiert zu werden, durch den Zeitablauf sukzessive weiter unwiederbringlich vereitelt würde, wenn er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten müsste.

20

Der Antragsteller hat auch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass er in der Hauptsache einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner vorläufig auch die Rücktour des Antragstellers von der Schule nach Hause übernehmen muss.

21

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht einem solchen Anspruch insbesondere nicht entgegen, dass die Klage des Antragstellers (VG 3 K 1362.17) unzulässig wäre.

22

Der Antragsteller hat seine Klage am 14. Dezember 2017 fristgemäß im Sinne des § 74 VwGO binnen eines Monates nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2017 am 16. November 2017 erhoben. Unschädlich ist dabei, dass der Antragsteller in dem Klageantrag (s. Bl. 7 der Gerichtsakte - GA -) formuliert hat, der Bescheid vom „14. September 2017“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides solle derart ergänzt werden, dass ab sofort auch der Rücktransport von der Schule nach Hause übernommen werde. Die Klage ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass sich der Antragsteller auch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2017 wendet, gegen den sich zuvor sein Widerspruch richtete und auf den sich der Widerspruchsbescheid bezieht. Dies wird schon durch die exakte Benennung des vom Antragsteller übersandten Widerspruchsbescheides deutlich, in dem als Ausgangsbescheid der Bescheid vom 11. Oktober 2017 bezeichnet wird. Auch die in der Sache inhaltlich eindeutige Beschreibung des Klagebegehrens lässt dies erkennen.

23

Unabhängig davon kann der Einwand des Antragsgegners schwerlich nachvollzogen werden, der Zulässigkeit der Klage stehe die Bestandskraft des (zuerst ergangenen) Bescheides vom 14. September 2017 entgegen. Denn dieser Bescheid trifft gar keine Regelungen für die vorliegend allein streitgegenständliche Rücktour. Obwohl der Antragsteller zuvor ausdrücklich die Beförderung für die Hin- und Rücktour beantragt hatte (s. Bl. 18 im Verwaltungsvorgang - VV -), enthält der Bescheid aus dem September 2017 zur Rücktour keine Angaben. Hinsichtlich der Rücktour kann der Antragsteller somit durchaus noch immer eine Ergänzung dieses Bescheides beantragen.

24

Es erscheint nach summarischer Prüfung auch als überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auch dessen Schulwegbeförderung auf der Rücktour im tenorierten Umfang bewilligen muss.

25

Rechtsgrundlage für die Schulwegbeförderung ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO -) vom 19. Januar 2005 (GVBl. 2005, 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September (GVBl. S. 803, 804).

26

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SopädVO können Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die - wie der Antragsteller - wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist nach Abs. 3 neben dem Grad der Behinderung auch die Länge und Dauer des Schulweges sowie die Fähigkeit der behinderten Schüler, nach Zurücklegen des Schulwegs dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen zu können, zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gemäß Abs. 4 Satz 3 begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Die Gewährung der Schulweghilfe liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. Abs. 1 Satz 3) und ist nur dann gegeben, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist.

27

Die hier genannten Voraussetzungen für eine Schulwegbeförderung sind auch hinsichtlich des Weges des Antragstellers von der Schule zurück nach Hause (Rücktour) erfüllt.

28

Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der Antragsteller - wie nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SopädVO erforderlich - seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat, wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg auf dem üblichen Wege zu besuchen, also den Schulweg allein zu bewältigen, und dass es sich bei der von ihm derzeit besuchten H... um die für ihn nächstgelegene geeignete Schule handelt.

29

Der Antragsteller hat zudem - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO begründet nachgewiesen, dass seine (gefahrlose) Beförderung oder Begleitung auf dem Rückweg von der Schule nach Hause seiner ihn alleinerziehenden Mutter nicht möglich ist.

30

Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Mutter des Antragstellers entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, um den Antragsteller von der Schule abzuholen. Zwar hat seine Mutter beim Ausfüllen des ursprünglichen Antragsformulars mutmaßlich übersehen, das Feld „kein Kraftfahrzeug im Besitz …“ anzukreuzen (s. Bl. 19 VV) und hat das Formular hier nur lückenhaft ausgefüllt. Der Antragsteller hat aber später klargestellt, dass seine Mutter kein Auto besitzt. Die Kammer hat keinen Grund, hieran zu zweifeln, zumal die Mutter des Antragstellers in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, dass sie über kein Kraftfahrzeug verfügt (s. dort Ziffer G 3.).

31

Aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation des Antragstellers ist es zudem nicht möglich und nicht ausreichend, wenn seine Mutter ihn nach der Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder gar zu Fuß abholt.

32

Zwar weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Weg von der Schule zum Wohnort des Antragsgegners mit öffentlichen Verkehrsmitteln je nach Verbindung und Umsteigemöglichkeiten nur etwa 15 bis 23 Minuten in Anspruch nimmt (s. die für den Hinweg recherchierten Verbindungen, Bl. 35 ff. VV). Tatsächlich kann die etwa zwei Kilometer lange Strecke von der Schule zum Wohnort des Antragstellers von einem gesunden Menschen ohne Weiteres in einer solchen Zeitspanne entweder zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden.

33

Hierauf kann der Antragsteller aber nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht verwiesen werden. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Rückweg von der Schule sei dem Antragsteller mit seiner Mutter in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zeitdruck ebenso möglich wie alle anderen Wege (bspw. bei Besuchen, Besorgungen, Arztterminen), lässt sich nicht mit den ärztlichen Feststellungen vereinbaren. Es mag sein, dass die Mutter des Antragstellers sich im Ausnahmefall, wenn ihr keine dritte Person zur Verfügung steht, auch gelegentlich allein mit ihrem Sohn außerhalb der Wohnung bewegen kann und muss. Dies bedeutet aber nicht, dass sie hierzu gefahrlos in der Lage wäre und den Antragsteller täglich von der Schule abholen könnte.

34

Schon aus der Bescheinigung des KJPD des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes M...zur Vorlage bei der Schulbehörde vom 5. Oktober 2016 (Bl. 6/6 R GA) ergibt sich deutlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner besonderen gesundheitlichen Einschränkungen nicht täglich von seiner Mutter zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Schule abgeholt werden kann. In der Bescheinigung heißt es, der Antragsteller sei im Kontakt freundlich, aber sehr eigenwillig, körperlich groß und kräftig. Aufgrund seiner chromosomalen Aberration sei er weit hinter altersgleichen Kindern zurück. Er verständige sich nur in Ein-Wort-Sätzen, trage noch Windeln und könne in Bezug auf seine Wünsche Aufschub oder Versagung kaum ertragen. Schon die Tagesstrukturierung wie Aufstehen, Anziehen und das für die Schule Rüsten verlange der Mutter erhebliche Anstrengungen und konsequentes Einfordern ab. Wege außerhalb der Wohnung lege die Kindesmutter mit dem Antragsteller in der Regel nur mit einer weiteren Begleitperson zurück, da sich ihr Sohn häufig verweigere, nicht bereit sei, die Straße zu überqueren, wenn die Ampel auf „Grün“ stehe. Das Tragen des großen und schweren Kindes sei seiner nicht sehr gesunden Mutter nicht zumutbar. Aus diesem Grund empfiehlt die Ärztin des KJPD im Ergebnis, den bisher bewilligten Schultransport (auf beiden Wegen) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erneuern. Nach dieser nachvollziehbaren Beschreibung des Verhaltens des Antragstellers und der plausiblen ärztlichen Einschätzung drängt es sich auf, dass es der Mutter des Antragstellers nicht möglich ist, ihren Sohn täglich von der Schule abzuholen, ohne diesen, sich und andere zu gefährden.

35

Aufgrund des Krankheitsbildes des Antragstellers spricht auch nichts dafür, dass sich die Situation seit der Erstellung der Bescheinigung durch den KJPD im September 2016 wesentlich verändert haben könnte. Vielmehr bestätigt auch das SPZ des V... Klinikums in der Bescheinigung vom 26. Juni 2017 (s. Bl. 28 f. VV) noch einmal ausdrücklich die Einschätzung des KJPD. Die beiden Fachärzte sowie die diplomierte Pädagogin und Kinder- und Jugendtherapeutin des SPZ befürworten ebenfalls einen Schultransport des Antragstellers auch für den Rückweg. Zwar wird vom SPZ darauf hingewiesen, dass die Bewältigung des Hinweges noch schwieriger und problematischer ist, als die des Rückweges. So heißt es in der Bescheinigung des SPZ unter anderem, der Antragsteller sei weiterhin stark verhaltensauffällig und schwer zu steuern, insbesondere in den Morgenstunden. Auf dem Schulweg werfe er sich auf den Boden und weigere sich weiterzulaufen. Ohne einen Transport bestehe das Risiko der Fremd- und Eigengefährdung. Er zeige keine altersgerechte Entwicklung und sei nicht in der Lage, den Schulweg in Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zur Verfügung stehen Zeit zu bewältigen. Dies ist allerdings entgegen der Wertung des Antragsgegners nicht dahin zu verstehen, dass es aus ärztlicher Sicht der Mutter möglich wäre, den Antragsteller gefahrlos auf dem auf dem Rückweg zu begleiten. Am Ende des Attestes heißt es vielmehr – folgerichtig zu den zuvor beschriebenen Verhalten des Antragstellers – es werde gebeten, den Transport für den Hin- und Rückweg zu befürworten.

36

Einer Verpflichtung des Antragsgegners, einstweilen auch die Schulwegbeförderung des Antragstellers auf der Rücktour zu übernehmen, steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 3 SopädVO kein Rechtsanspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht, sondern dass die Entscheidung über die Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Denn nach den eindeutigen ärztlichen Feststellungen und Empfehlungen erscheint es derzeit als überwiegend wahrscheinlich, dass das Ermessen des Antragsgegners auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles so weit reduziert ist, dass auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Rücktour nur eine Entscheidung zugunsten des Antragsteller rechtmäßig ist. In diese Richtung deutet im Übrigen auch die vom Antragsgegner gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 SopädVO eingeholte Stellungnahme der Schule, in der ebenfalls die Schulwegbeförderung des Antragstellers für die Hin- und die Rücktour befürwortet wird (s. Bl. 5 VV).

37

Im Interesse des Rechtsfriedens weist die Kammer darauf hin, dass die Bewilligung der Schulwegbeförderung gemäß § 36 Abs. 8 SopädVO jeweils für ein Schuljahr erfolgen soll. Sofern sich die Sachlage nicht wesentlich ändern sollte, dürfte der Antragsteller auch für den Rest des Schuljahres 2017/2018 einen Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für die Hin- und Rücktour haben, so dass einem entsprechenden Antrag des Antragstellers, wenn dieser zwischenzeitlich beim Antragsgegner gestellt wurde oder noch gestellt wird, für die Zeit nach dem 15. Februar 2018 voraussichtlich zu entsprechen sein dürfte.

38

Die Kostenentscheidung im Eilverfahren (VG 3 L 1361.17) folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

2. Die Streitwertfestsetzungen hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht als Streitwert die Kosten für die streitgegenständliche Schulwegbeförderung (31 Schultage x 11,17 € pro Rücktour = 327,60 €) und mit Blick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte dieses für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes (327,60 € : 2 = 181,35 €) zu Grunde gelegt hat.

40

3. Auf die Anträge in den Verfahren VG 3 L 1361.17 und VG 3 K 1362.17 hin ist dem Antragsteller in diesen Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem oben Gesagten hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht als mutwillig. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, auch unter Berücksichtigung des Einkommens ihm seiner ihm zum Unterhalt verpflichteten Mutter, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.