Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.01.2018 – 28 L 863.17 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0123.VG28L863.17A.00

Orientierungssatz

1. Steht ein Zielstaat nicht fest, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Ein zulässiger Antrag kann nach § 80 Abs. 5 VwGO erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. Vor einer Abschiebung muss dem Antragsteller der konkrete Zielstaat in einer Weise mitgeteilt werden, dass ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügender Rechtsschutz erlangt werden kann.(Rn.4)

2. Die (teilweise) Ablehnung des Schutzersuchens als „offensichtlich unbegründet“ nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bewirkt, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Diese ausländerrechtliche Folgewirkung des Asylverfahrens entfällt erst bei einer positiven Entscheidung im Klageverfahren.(Rn.5)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

1

Der Antrag der 1986 geborenen Antragstellerin, nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Eritrea,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 28 K 864.17 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

4

Für einen gerichtlichen Eilantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Verwaltung die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat oder sonst feststeht, dass keine Vollstreckung droht (Schoch, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 33. EL, Februar 2016, § 80 Rn. 498 m.w.N.). Das ist hier der Fall, da die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017 im Hinblick auf den Zielstaat der Abschiebung keine konkrete Einzelfallregelung im Sinn von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) enthält. Die Benennung des – noch ungeklärten – „Herkunftsstaates“ als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter und stellt vielmehr einen nur vorläufigen, unverbindlichen Hinweis des Bundesamts dar, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris Rn. 10). Dieser Hinweis soll einem ausreisepflichtigen Ausländer lediglich klar machen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden Staat abgeschoben werden kann. Solange ein Zielstaat nicht feststeht, kann eine Abschiebung schon aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vor einer Abschiebung dem Antragsteller der konkrete Zielstaat in einer Weise mitgeteilt werden muss, dass diese einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) genügenden Rechtsschutz erlangen können (siehe BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 –, juris Rn. 10). Dies schließt vorbereitende Maßnahmen zwar derzeit nicht aus, wohl aber eine derzeitige Abschiebung.

5

Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht aus einem anderen Aspekt. Zwar bewirkt die (teilweise) Ablehnung des Schutzersuchens als „offensichtlich unbegründet“ nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, dass den Antragstellern vor ihrer Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Diese ausländerrechtliche Folgewirkung des Asylverfahrens würde aber selbst bei einer positiven Entscheidung im Eilverfahren nicht entfallen, sondern erst bei einer positiven Entscheidung im Klageverfahren, d.h. nach Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161, Rn. 22). Für eine solche Wirkung des Eilverfahrens gibt es nämlich keine – dem § 37 Abs. 2 AsylG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende – Rechtsgrundlage (so auch VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VG 33 L 565.17 A -).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).