Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.01.2018 – 28 L 872.17 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0125.VG28L872.17A.00

Orientierungssatz

1. Eine Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen.(Rn.7)

2. Eine fehlerhafte Frist kann nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, da eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung keinerlei Raum ließe, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.(Rn.8)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 28 K 873.17 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag des 2015 geborenen Antragstellers eritreischer Staatsangehörigkeit,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 28 K 873.17 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2017 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

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Der Antrag ist insbesondere nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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Zwar kommt der Klage durch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens praktisch aufschiebende Wirkung im Sinne des § 75 Abs. 1 AsylG zu, da der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist nicht abgeschoben werden kann und damit sein vorrangiges Rechtsschutzziel bereits erreicht hat. Gleichwohl geht das Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus, weil die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung bereits nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Damit erschöpft sich das Begehren nicht in einem Abschiebungsschutz, sondern richtet sich auf Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung. Diese weitergehenden Rechtsfolgen dürfen dem Antragsteller nicht durch Umgehung der gesetzlichen Regelungen genommen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 - VG 28 L 741.17 A -).

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Der Antrag ist auch begründet, denn bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist offenkundig rechtswidrig. Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel (vergleiche § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG) an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags.

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1. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen. Diese Frist beträgt nach § 36 Abs. 1 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche und nicht 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. § 38 AsylG ist nicht anwendbar. Die von der Antragsgegnerin bewusst vorgenommene Umgehung des Asylgesetzes, um die Wirkungen des § 37 AsylG zu vermeiden, begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken.

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Die fehlerhafte Frist kann auch nicht losgelöst von der Abschiebungsandrohung getrennt aufgehoben werden, denn eine dann fortbestehende „fristlose“ Abschiebungsandrohung ließe keinerlei Raum, die Abschiebung durch freiwillige Rückkehr zu vermeiden.

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Folglich spricht alles dafür, dass die rechtswidrige Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren aufzuheben ist. Sie verletzt den Antragsteller auch in seinen Rechten, auch wenn die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss günstiger erscheint (a.A. VG Berlin, 23. Kammer, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – VG 23 L 767.17 A –; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 29. September 2017 – B 3 K 17.32644 –, juris, Rn. 30). Denn die rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist eine Abschiebung überhaupt nicht, auch nicht 30 Tage nach Ablauf der unanfechtbaren Entscheidung, möglich (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2018 – VG 28 L 741.17 A –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

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2. Der Antrag ist im Übrigen auch deshalb begründet, weil darüber hinaus derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen, die Asylanträge der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Antragstellern selbst ist unstreitig in keinem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt worden. Im Ergebnis zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass aber dem Vater der Antragsteller in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden und Polen damit auch für die Asylanträge der Antragsteller zuständig sei.

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Dem Grunde nach zutreffend hat die Antragsgegnerin auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO verwiesen, wonach die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation des Familienangehörigen – vorliegend des Vaters – der Antragsteller verbunden ist. Jedoch ist Polen für den Asylantrag des Vaters der Antragsteller tatsächlich nicht (mehr) zuständig.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. November 2017 – VG 28 L 714.17 A – die aufschiebende Wirkung der Klage des Vaters des Antragstellers gegen den seinen Asylantrag als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2017 angeordnet. Dadurch ist die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG unwirksam geworden und das Verfahren vom Bundesamt gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Folglich darf auch der Asylantrag des Antragstellers wegen des Grundsatzes der Familieneinheit nicht als unzulässig abgelehnt werden.

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Da auch der hier angefochtene Bescheid aufgrund dieses Beschlusses gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin auch dieses Verfahren in eigener Zuständigkeit fortzusetzen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).