Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.01.2018 – OVG 1a S 1.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0125.1A.S1.17.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.149,72 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die Antragstellerin, die sich gegen die Höhe der ihr mit Leistungsbescheid auferlegten Wiederherstellungskosten wendet, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen gerichteten Widerspruchs. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks P... 16-20 in ... Berlin, das entlang seiner Grenze zum öffentlichen Straßenland (Gehweg) mit zwölf großen Pyramidenpappeln bewachsen war. Im Zuge der Sanierung der Betonfahrbahn des Paul-Gerhardt-Rings traten erhebliche von diesen Pappeln ausgehende Verwurzelungen zutage, die insbesondere im Bereich von drei Pappeln bereits zu Anhebungen von Teilen des Gehwegs und der Betonfahrbahn geführt hatten. Die deshalb beantragte Fällgenehmigung für alle zwölf Bäume erhielt die Antragstellerin, nach Begutachtung durch das Umweltamt, nur für jene drei Pappeln. Für die übrigen neun Bäume erteilte ihr das Umweltamt eine Genehmigung zur Aufgrabung und (Teil-) Beseitigung des Wurzelwerks, um Gehweg und Straßendecke zu ertüchtigen. Der Antragsgegner ließ auf einer Länge von rund 95 Metern sämtliche Verwurzelungen beseitigen und stellte der Antragstellerin die Kosten der Wiederherstellung des Gehwegs und des Wiederverschlusses der Straßendecke mit Leistungsbescheid vom 23. Dezember 2016 in Höhe von 19.640,48 Euro zuzüglich Bauverwaltungskosten von 3.300,92 Euro in Rechnung.

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Den gegen die Höhe der Forderung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin, der sich gegen Baukosten i.H.v. 7.361,64 Euro und Bauverwaltungskosten von 1.237,25 Euro richtet, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2017 abgelehnt. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der streitgegenständlichen Bescheidhöhe seien voraussichtlich nicht gegeben, denn der Antragsgegner könne gemäß § 15 Abs. 1 BerlStrG nicht nur die von der Antragstellerin anerkannten 14.342,51 Euro verlangen, sondern den Gesamtbetrag. Der - bestrittene - Einwand der Antragstellerin, nur 10% der Gehwegfläche seien von Anhebungen betroffen gewesen, greife nicht, denn der Antragsgegner, der einen verkehrssicheren Zustand der öffentlichen Straßen gewährleisten müsse, habe die flachwurzelnden, sich sehr gut vegetativ, d.h. über Wurzelausschläge vermehrenden Wurzeln der Pappeln nicht nur an den sichtbaren Schadstellen kappen dürfen. Vielmehr habe die weiträumige Kappung eine bereits eingetretene latente Schädigung des Gehweguntergrundes beseitigt, die andernfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Unebenheiten und letztlich weitaus höheren Gesamtkosten für die Antragstellerin geführt hätte. Auch die nach Angaben der Antragsgegnerin brüchigen Betonkantensteine hätten dabei erneuert werden dürfen.

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II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

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Der Antragsteller meint, eine Schädigung der öffentlichen Straße habe nur im Umkreis von maximal einem Meter vor den drei gefällten Pappeln vorgelegen. Andere weiter vorgedrungene Wurzeln hätten bisher offensichtlich in Jahrzehnten keine Schäden angerichtet. Da folglich allenfalls eine „abstrakte Schädigungsgefahr“ vorgelegen habe, sei der Umfang der in Rechnung gestellten Sanierung unverhältnismäßig und widerspreche dem Gebot einer möglichst schonenden Inanspruchnahme. Eine gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne habe das Verwaltungsgericht unterlassen. Soweit das Verwaltungsgericht zudem annehme, eine fortlaufende Beseitigung immer weiterer - sowieso nur in direkter Stammnähe zu erwartender - Anhebungen hätte für die Antragstellerin weitaus höhere Kosten verursacht, handele es sich um eine reine Mutmaßung. Im Übrigen könne die offenbare Vorschädigung der brüchigen Betonkantensteine nicht der Antragstellerin angelastet werden, sondern sei vom Antragsgegner zu tragen.

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Dies Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellungskosten nach der hier gebotenen summarischen Prüfung in voller Höhe zu erstatten hat. Der nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG zu ersetzende Schaden beschränkt sich nicht auf die bereits angehobenen Bereiche um die drei gefällten Pappeln. Anders als im sonstigen Schadensersatzrecht obliegt die Schadensbeseitigung im straßenrecht nicht dem Schädiger selbst, sondern gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG dem Straßenbaulastträger. Grund dieser Regelung ist, dass allein der für Herstellung, Unterhaltung und Sicherung öffentlicher Straßen zuständige fachkundige Straßenbaulastträger (vgl. § 7 Abs. 2 BerlStrG) über Art und Umfang der erforderlichen Schadensbeseitigung entscheiden kann. Nur er kann beurteilen, was im Rahmen seiner Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zur Schadensbeseitigung notwendig ist. Damit bestimmt der Straßenbaulastträger zugleich in den Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens über die zu erstattende Schadenshöhe.

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Nach diesem Maßstab handelte es sich vorliegend bei den weiteren Verwurzelungen nicht nur um eine (abstrakte) Gefahr, sondern um einen zu ersetzenden Schaden im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG, denn der Antragsgegner hielt sich mit seiner Entscheidung, hinsichtlich des Wurzelwerks eine „Gesamtsanierung“ durchzuführen, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Unstreitig hatten alle entlang des Grundstücks wachsenden Pappeln bereits breitflächige, vegetativ besonders leicht vermehrungsfähige Verwurzelungen unter der Gehwegbefestigung und teilweise unter der Betonfahrbahn verursacht. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbilder (Blatt 46 – 59) und der Aufgrabungsgenehmigung waren überdies bei allen verbliebenen neun Pappeln Schwachwurzeln, teilweise Grobwurzeln, sogar Starkwurzeln und ein Wurzelblock vorhanden, deren Beseitigung nach fachkundiger Begutachtung des Umweltamtes zur „Ertüchtigung des Gehwegs und (teilweise) der Straßendecke“ notwendig waren. Um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und eine absehbare neuerliche Schädigung der öffentlichen Straße, insbesondere des Gehwegs, sicher auszuschließen, durfte der Antragsgegner daher sämtliche Wurzeln beseitigen und den Aufwand auf die Antragstellerin umlegen.

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Dass es sich, entgegen der Beschwerde, nicht nur um eine vom Antragsgegner zu tragende Vorbeugungsmaßnahme handelt, wird durch die Wertung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG bestätigt. Danach sind nämlich eingetretene Störungen, als die das ausgebreitete besonders vitale Wurzelwerk jedenfalls auch ohne hervorgerufene Anhebungen zu qualifizieren sind, vom Anlieger des störenden Grundstücks auf seine Kosten zu beseitigen. Da der Antragsgegner vorliegend zumindest hiernach die sofortige Beseitigung des gesamten Wurzelwerks hätte verlangen können, war es sachgerecht und gerade im Kosteninteresse der Antragstellerin geboten, auch das übrige Wurzelwerk schon im Zuge der Schadensbeseitigung zu entfernen. Andernfalls wären nicht erst zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt, sondern bereits jetzt höhere Kosten für die Antragstellerin für die erneute Aufnahme der Gehweg- bzw. Straßenbefestigung angefallen. Dieser Umstand führt wiederum dazu, dass es sich bei dem verwaltungsgerichtlichen Verweis auf anderweitig erhöhte Kosten für die Antragstellerin nicht um eine unzulässige Mutmaßung handelt.

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Soweit die Beschwerde auf angebliche Vorschädigungen der Betonkantensteine hinweist, dringt sie damit schließlich - jedenfalls nach summarischer Prüfung - ebenso wenig durch. Ausweislich der vorhandenen Lichtbilder waren auch die Bruchstellen in Teilen der Betonkantensteine offenbar durch die Wurzelanhebungen bzw. Verwurzelungen verursacht. Eine Ersetzung dieser brüchigen Teile war daher im Rahmen der Schadensbeseitigung notwendig. Die auf den Lichtbildern erkennbar abweichende Dimensionierung der ersetzten Betonkantensteine erforderte jedoch eine Erneuerung der kompletten Steinreihe, da andernfalls kein durchgehender einheitlicher Anschluss möglich gewesen wäre (vgl. dazu den Vermerk des Antragsgegners vom 3. März 2017, Verwaltungsvorgang Blatt 197).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (1/4 von 8.598,89 Euro).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).