Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2018 – 3 L 1308.17
ECLI:DE:VGBE:2018:0126.VG3L1308.17.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich können Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Unterricht beurlaubt werden.(Rn.20) Bei dem Merkmal wichtiger Grund handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gericht grundsätzlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff. Auch ein Auslandaufenthalt mit einem verpflichtenden Schulbesuch kann einen wichtigen Grund für eine Beurlaubung darstellen.(Rn.21)
2. Der wichtige Grund des Auslandsaufenthalts ist regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn es gänzlich unklar ist, ob sich das Kind tatsächlich im Ausland, in diesem Fall in der Türkei, aufhält. Das gilt erst recht, wenn auch keine Schulbescheinigung vorgelegt wird.(Rn.22)
3. Der Beurlaubung steht grundsätzlich auch entgegen, dass der Schulleiter eine Beurlaubung aufgrund des Leistungsstands nicht für pädagogisch vertretbar erachtet.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter der am 1... geborenen - fünfzehnjährigen - deutschen Staatsangehörigen S... (nachfolgend: Tochter). Die Tochter besuchte im Schuljahr 2015/2016 eine 8. Klasse der H...Schule, eine öffentliche Integrierte Sekundarschule im Bezirk Berlin-.... Nach dem ihr erteilten Zeugnis versäumte sie im achten Schuljahr 47 Schultage und 19 Einzelstunden. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst - KJGD - wurde benachrichtigt und nahm im August und September 2016 gutachterlich zum Schuldistanzverhalten Stellung.
Auch am Anfang des Schuljahres 2016/2017, zu Beginn der 9. Klasse, fehlte die Tochter (s. wegen der Einzelheiten die Schulversäumnisanzeigen, Bl. II/21 und II/26 im Schülerbogen - SB -).
Mit Schreiben vom 28. Oktober beantragte die Antragstellerin, ihre Tochter vom Unterricht der 9. Klasse im Schuljahr 2016/2017 zu beurlauben. Ihre Tochter sei im September 2016 offiziell in eine staatliche Schule (9. Klasse) in der Türkei eingeschult worden und werde dort zur Schule gehen. Hierzu lege sie eine Schulanmeldung in türkischer Sprache vor (s. Bl II/34 SB). Mit Bescheid vom 2. November 2016 beurlaubte die Schulleiterin der H...Schule die Tochter vom Unterricht im Schuljahr 2016/2017. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe im persönlichen Gespräch am 1. November 2016 deutlich gemacht, dass es um einen Auslandsaufenthalt mit verpflichtendem Schulbesuch handele. Die Antragstellerin werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Tochter nach ihrer Rückkehr Nachteile bezüglich möglicher Bildungsabschlüsse haben könne.
Am 1. September 2017 erschien die Antragstellerin zusammen mit d...in der H...-Schule und ließ sich eine Schulbescheinigung für das Schuljahr 2017/2018 aushändigen. Zum Unterricht erschien die Tochter in der Folge nicht.
Mit Schreiben vom 4. September 2017 (s. Bl. II/36 SB) teilte die Antragstellerin der Schule mit, ihre Tochter sei in der Türkei und besuche dort die Schule. Es werde erneut ein Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht gestellt.
Im Folgenden verweigerte die Antragstellerin einen von dem Sozialarbeiter der Schule vorgeschlagenen Hausbesuch und sagte einen vereinbarten Gesprächstermin wieder ab. Fernmündlich gab sie an, ihre Tochter gehe in der Türkei zur Schule. Zum aktuellen Standort ihrer Tochter befragt wollte sich die Antragstellerin nach dem vom Schulsozialarbeiter gefertigten Vermerk vom 6. September 2017 (s. Bl. II/38 SB) nicht äußern.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. September 2017 lehnte die Schulleiterin der H...Schule den Antrag der Antragstellerin auf Beurlaubung ihrer Tochter vom Unterricht im Schuljahr 2017/2018 ab. Sie führte aus, das Kind befinde sich derzeit im 10. Schulbesuchsjahr. In diesem letzten Schuljahr der Sekundarschule seien die Abschlussvorbereitungen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses unabdingbar. Sofern das Kind gleichwohl die Schule in der Türkei weiterhin besuche, habe die Antragstellerin nur die Möglichkeit, das Kind polizeilich in Berlin abzumelden. Dann unterliege das Kind nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht im Land Berlin unterliegen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (s. Bl. II/48 SB) legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. September 2017 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017, zugestellt am 24. Oktober 2017, wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Tochter sei Schülerin der 10. Klasse und es handele sich hierbei um einen Abschlussjahrgang, in dem ein Schulabschluss zu erwerben sei. Eine Beurlaubung sei nicht vertretbar, da die Tochter dann nicht an den Vorbereitungen für den Schulabschluss teilnehmen könne und damit die Möglichkeit eines Schulabschlusses nicht mehr gegeben sei.
Am 20. November 2017 hat die Antragstellerin Klage (VG 3 K 1301.17) erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und am 21. November 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung führt sie aus, ihr sei bei der Beurlaubung für das vorangegangene Schuljahr von der Schulleiterin in Aussicht gestellt worden, dass ihre Tochter auch für die 10. Klasse beurlaubt werden könne. Der Schulbesuch im Ausland stelle einen wichtigen Grund für eine weitere Beurlaubung im Sinne der - von der Antragstellerin näher genannten - Vorschriften dar. Der Behauptung, dass ihre Tochter ihren Lebensmittelpunkt im Ausland habe, könne sie nicht zustimmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (insgesamt 2 Hefter, Schülerbogen und Widerspruchsvorgang - WV -) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Antragstellerin hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend § 122 Abs. 1 VwGO formuliert. Aus ihrem Vorbringen insgesamt wird aber hinreichend deutlich, dass sie im vorliegenden Eilverfahren den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichten lassen will,
ihre Tochter vorläufig vom Unterricht der 10. Klasse im gesamten Schuljahr 2017/2018, mindestens aber im ersten Schulhalbjahr dieses Schuljahres, zu beurlauben.
Damit kann die Antragstellerin keinen Erfolg haben.
Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anordnungsanspruch) und der Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat jedoch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch. Sie hat nicht i. S. von § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihre gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 42 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Tochter in der im Antrag beschriebenen Weise vom Unterricht zu beurlauben ist. Vielmehr ist es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Schulleiterin den Beurlaubungsantrag zu Recht mit Bescheid vom 12. September 2017 abgelehnt hat und dass auch der Widerspruch gegen diesen Bescheid in rechtmäßiger Weise mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 vom Antragsgegner zurückgewiesen wurde (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG. Nach dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund auf Antrag u.a. vom Unterricht beurlaubt werden.
Bei dem Merkmal „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gericht grundsätzlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff. Dabei ergibt sich schon aus weiteren schulrechtlichen Regelungen, wie bspw. aus dem von der Antragstellerin genannten § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO ), dass auch ein Auslandaufenthalt mit einem verpflichtenden Schulbesuch einen wichtigen Grund für eine Beurlaubung darstellen kann.
Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes ist nicht jedoch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass ihre Tochter sich tatsächlich im Ausland aufhält und dort eine Schule besucht. Nach Lage der Akte ist es gänzlich unklar, ob sich das Kind in der Türkei aufhält oder aber noch in Berlin lebt, wo es - soweit ersichtlich (s. die Meldebescheinigung, Bl. 4 f. WV) - noch gemeldet ist. Zudem hielt sich die Tochter jedenfalls am Anfang des Schuljahres ganz offenkundig in Berlin auf, als sie sich am 1. September 2017 in der H...Schule eine Schulbescheinigung für das Schuljahr 2017/2018 abholte und damit den Anschein erweckte, sie werde in der 10. Klasse hier zur Schule gehen. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter derzeit eine Schule in der Türkei besucht. Hierzu hat die Antragstellerin bislang keine nachprüfbaren Angaben gemacht, geschweige denn eine entsprechende, aussagekräftige Schulbescheinigung vorgelegt. Wo sich die Tochter aufhält und ob sie überhaupt zur Schule geht, konnte bislang nicht festgestellt werden, weil die Antragstellerin sich gegen einen Hausbesuch des Sozialarbeiters der H...Schule aussprach, Gesprächstermine mit diesem nicht wahrnahm (s. Bl. II/37 SB) und bislang keine nachprüfbaren Angaben zum derzeitigen Aufenthalt ihrer Tochter machte (s. wegen der Einzelheiten den Vermerk des Schulsozialarbeiters vom 6. September 2017, Bl. II/32 SB). Ebenso wenig vermag das Gericht im Übrigen hinreichend sicher zu beurteilen, ob die Tochter im letzten Schuljahr (2016/2017) eine staatliche Schule in der Türkei besucht hat. Die seinerzeit von der Antragstellerin vorgelegte Schulbescheinigung vom 19. Oktober 2016 (s. Bl. II/34 SB) vermag schon ihrem Datum nach keinen Beleg dafür darzustellen, dass die Tochter nach dem 19. Oktober 2016 tatsächlich in der Türkei zur Schule gegangen ist.
Nichts anderes ergibt sich aus den - das Gericht nicht bindenden - von den Beteiligten genannten, nach § 128 SchulG erlassenen Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 19. November 2014 (AV Schulbesuchspflicht; ABl. S. 2235 ff.), die der Antragsgegner zur Konkretisierung des § 46 Abs. 5 SchulG erlassen hat. Denn auch nach Ziffer I. Nr. 1. Abs. 4 AV Schulbesuchspflicht erfordert eine Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers in der Sekundarstufe I einen - vorliegend nicht glaubhaft gemachten - Auslandsaufenthalt mit verpflichtendem Schulbesuch.
Unabhängig davon dürfte einem Anspruch der Antragstellerin auf Beurlaubung ihrer Tochter darüber hinaus entgegenstehen, dass der Antragsgegner eine solche Beurlaubung aufgrund des bisherigen Leistungsstandes des Kindes nicht als pädagogisch vertretbar einschätzt. Der Antragsgegner hat hier einen pädagogischen Beurteilungsspielraum, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob Verfahrensvorschriften verletzt werden, von falschen Tatsachen ausgegangen wird, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt werden oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VG 3 L 1324.17 -). Dafür ist nichts ersichtlich. Es erscheint als nachvollziehbar, dass d...unter Beachtung ihrer bisherigen schulischen Leistungen (s. hierzu das Zeugnis vom 20. Juli 2016, Bl. I/30 SB), ihrer umfangreichen Fehlzeiten und ihrer Beurlaubung im Schuljahr 2015/2016 bei einer erneuten Beurlaubung voraussichtlich nicht mehr genug Wissen zur Erlangung eines der in Klasse 10 vorgesehenen Schulabschlüsse vermittelt werden könnte.
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin schließlich ein, bei der Beurlaubung für das vorangegangene Schuljahr (2016/2017) sei ihr von der Schulleiterin in Aussicht gestellt worden, ihre Tochter könne auch für die 10. Klasse beurlaubt werden. Der Bescheid vom 2. November 2016 (s. Bl. II/35 SB) regelt eindeutig nur eine Beurlaubung für das Schuljahr 2016/2017. Bei dem Zusatz am Ende des Bescheides, falls sich die Tochter auch das nächste Schuljahr im Ausland mit verpflichtendem Schulbesuch aufhalten wolle, werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 rechtzeitig ein neuer Antrag auf Beurlaubung zu stellen sei, handelt es sich lediglich um einen Hinweis. Eine Tendenz dazu, wie ein erneuter Antrag beschieden werden würde, enthält dieser Hinweis entgegen der Ansicht der Antragstellerin jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin ist bereits deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung dem oben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).