Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.01.2018 – 3 K 470.16
ECLI:DE:VGBE:2018:0130.VG3K470.16.00
Orientierungssatz
1. Lautet die Note der Abschlussarbeit eines Bachelorstudiengangs nicht ausreichend, so erfolgt keine mündliche Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung ist insgesamt nicht bestanden. Die Beurteilung lautet auch dann nicht ausreichend, wenn die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben wird und zwingende Gründe für das Versäumnis nicht unverzüglich nachgewiesen oder von dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht anerkannt werden.(Rn.14) Ein Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen, wenn sich die gesetzlich anerkannten Verhinderungen, wie z. B. nachgewiesene Krankheiten, über mehr als 3 Monate hinziehen. Eine Fristverlängerung kann insoweit bei Nachweis der Verhinderung für längstens 3 Monate erteilt werden. Hieraus folgt, dass dem Begriff der Unterbrechung ein anderes Verständnis zugrunde liegt als dem zivilrechtlichen Begriff, der von einem Neubeginn der Frist nach Ende der Unterbrechung ausgeht.(Rn.16)
2. Das Nichtbestehen einer Prüfung wegen Untätigkeitsfiktion nach Ablauf von 3 Monaten ist grundsätzlich durch eine verbindliche Festlegung eines Abgabetermins gesperrt. Das ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm.(Rn.17)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger studierte sei dem Wintersemester 2007/08 an der Beklagten im Bachelorstudium Betriebswirtschaft. Im Sommersemester 2012 ließ ihn die Beklagte zur Abschlussprüfung zu. Drei Prüfungsversuche zur Anfertigung der Bachelorarbeit wurden durch die Beklagte im Anschluss jeweils als nicht unternommen gewertet. Grund hierfür war, dass der Kläger die höchstzulässige Bearbeitungsdauer nach wiederholter krankheitsbedingter Verlängerung der Bearbeitungszeit überschritten hätte. Auf den vierten Prüfungsversuch stellte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid im Juni 2015 fest, dass der Kläger die Abschlussarbeit wegen nicht fristgerechter Einreichung der Arbeit (erstmalig) nicht bestanden habe.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ließ ihn die Beklagte zu der hier streitigen Wiederholung der Abschlussprüfung zu. Als Bearbeitungszeitraum wurde der 1. Juli bis 1. Oktober 2015 festgesetzt. Auf Antrag des Klägers wurde die Bearbeitungsdauer wegen „unklarer Abstimmung mit dem Betreuer“ zunächst um sechs Wochen verlängert und der Abgabetermin auf den 12. Dezember 2015 festgesetzt. Im Anschluss reichte der Kläger wiederholt ärztliche Atteste ein, die wegen anhaltender Konzentrationsstörungen und massiver Angst- und Panikstörung in Bezug auf Prüfungssituationen eine Arbeits- und Studierunfähigkeit bescheinigten. Die Beklagte verlängerte hierauf jeweils die Bearbeitungsdauer. Das letzte von dem Kläger eingereichte Attest bescheinigte eine Arbeits- und Studierunfähigkeit bis zum 4. März 2016. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzte den Abgabetermin für die Abschlussarbeit hierauf auf den 12. März 2016 fest. Dies geschah mit Schreiben vom 18. Februar 2016. In diesem Schreiben wurde der Endpunkt der attestierten Krankschreibung fälschlich mit „…. – 14.03.2016“ bezeichnet. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nicht möglich sei. Der Kläger reichte keine Abschlussarbeit ein.
Im Juni 2016 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu der Bewertung seiner letzten Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ und dem endgültigen Nichtbestehen Stellung zu nehmen. Der Kläger legte ein ärztliches Attest vor, wonach „ab sofort“ keine prüfungsrelevanten Krankheitssymptome mehr vorlägen. Der Prüfungsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2016, die Prüfung als endgültig nicht bestanden zu werten und keinen weiteren Prüfungsversuch zuzubilligen, da der Kläger keinerlei Mitwirkung erkennen lasse und die letzte Festsetzung des Abgabetermins für ihn trotz des vorhandenen Wiedergabefehlers eindeutig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 15. August 2016 stellte die Beklagte fest, dass auch der zweite Versuch mit 5,0 (nicht ausreichend) beurteilt werde und die schriftliche Bachelorprüfung damit endgültig nicht bestanden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 15. September 2016 Klage erhoben. Auf gerichtliche Betreibensaufforderung vom 5. Dezember 2016 hat der Kläger die Klage mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2017 und 16. Januar 2018 im Wesentlichen wie folgt begründet: Aus der Gesamtschau der prüfungsrechtlichen Regelungen der Beklagten in Verbindung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit ergebe sich, dass die im Einzelnen vorgesehenen Tatbestände für eine Verlängerung bzw. Unterbrechung der Bearbeitungsdauer nicht kumuliert werden dürften. Im konkreten Fall habe die Gesamtbearbeitungsdauer seiner Arbeit daher unzulässigerweise mehr als 8 Monate betragen. Rechtsfolge, sei, dass kraft Gesetzes die Nichtunternehmensfiktion gelte. Jedenfalls folge die Nichtunternehmensfiktion daraus, dass eine krankheitsbedingte Verhinderung über mehr als drei Monate hätte anerkannt werde müssen. Denn die vorgelegten Atteste beschrieben eine kontinuierliche Erkrankung ohne Veränderung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Themenstellung und der Festlegung der Bearbeitungszeit werde bestritten, dass diesen ein Beschluss des Prüfungsausschusses zugrunde liege. Falls dies doch der Fall sei, werde bestritten, dass der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß vom Fachbereichsrat bestellt worden sei. Auf ein hypothetisches Abstimmungsergebnis könne es bei einem nicht ordnungsgemäß besetzten Gremium insoweit nicht ankommen. Einen Anspruch auf Annullierung des letzten Prüfungsversuches habe er auch unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruches. Denn wäre er auf den Umstand hingewiesen worden, dass es sich bei der Angabe „14.03.2016“ als Krankschreibungsende um einen Schreibfehler gehandelt habe, so hätte er eine Anschlusskrankschreibung vorgelegt. So sei er davon ausgegangen, dass die Nichtunternehmensfiktion ohne sein Zutun eingetreten sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die Verlängerungsentscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen habe.
Soweit der Kläger im Wege der Klageerweiterung das Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2016 in das gerichtliche Verfahren einbezogen hat, hat er die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen.
Der Kläger beantragt noch,
den Bescheid der Beuth Hochschule für Technik Berlin vom 15. August 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine Kumulation der Verlängerungen sei möglich. Im Übrigen beziehe sich die Regelung zur Nichtunternehmensfiktion allein auf Verlängerungen infolge anerkannter Unterbrechungen (z. B. wegen Erkrankung und nicht auf die übrigen Verlängerungstatbestände. Die anerkannten Unterbrechungen wegen Erkrankungen überschritten den Zeitraum von drei Monaten jedoch nicht.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen bleibt die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 13. Februar 2017 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens der Abschlussarbeit ist hier noch § 31 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenstudien- und –prüfungsordnung der B... Hochschule für Technik B... vom 5. Juli 2012 in der berichtigten Fassung vom 2. Mai 2013 (Amtliche Mitteilung 34. Jahrgang, Nr. 10, vom 29. April 2013 – nachfolgend: RSPO 2012). Lautet danach die Note der Abschlussarbeit „nicht ausreichend“, erfolgt keine mündliche Abschlussprüfung und ist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden. Die Beurteilung lautet nach § 30 Abs. 5 Satz 1 RSPO 2012 dann „nicht ausreichend“, wenn die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgegeben wird und zwingende Gründe für das Versäumnis nicht unverzüglich nachgewiesen oder von dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht anerkannt werden. So liegt der Fall hier.
Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Kläger zu dem im Schreiben vom 16. Februar 2016 zuletzt festgelegten Abgabetermin 12. März 2016 keine Abschlussarbeit vorgelegt hat.
Zwingende Gründe für das Versäumnis hat der Kläger nicht dargetan. Nach seinem eigenen Vorbringen geht die Nichtabgabe maßgeblich auf den Umstand zurück, dass er von einem nicht unternommenen Prüfungsversuch habe ausgehen dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 29 Abs. 12 RSPO 2012 gilt der Prüfungsversuch dann als nicht unternommen, wenn sich die gemäß Abs. 11 anerkannten Verhinderungen über mehr als drei Monate erstrecken. Die in Bezug genommene Regelung des § 29 Abs. 11 RSPO bestimmt, dass anerkannte Verhinderungen, z.B. nachgewiesene Krankheiten, den Bearbeitungszeitraum „unterbrechen“ (Satz 1) Die Verhinderung muss umgehend beim Prüfungsausschuss unter Beibringung von Nachweisen schriftlich beantragt werden und kann für längstens drei Monate gewährt werden (Satz 2). Hieraus folgt zugleich, dass dem Begriff der Unterbrechung ein anderes Verständnis zugrunde liegt als dem zivilrechtlichen Begriff, der von einem Neubeginn der Frist nach Ende der Unterbrechung ausgeht (§ 212 BGB, vgl. ferner etwa § 20 Abs. 4 VerwKostG).
Der Eintritt der gesetzlichen Folge des § 29 Abs. 12 RSPO 2012 war hier indessen bereits durch die verbindliche Festlegung eines Abgabetermins gesperrt. Zwar mag der Wortlaut der Bestimmung nahe legen, dass die Rechtsfolgen der Nichtunternehmensfiktion ohne weiteres eintreten sollen, wenn und soweit sich die „anerkannten Verhinderungen“ über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken. Dies ist freilich rechtlich unmöglich, da die Bestimmung des § 29 Abs. 11 Satz 3 RSPO 2012 die Gewährung von Unterbrechungen über diesen Zeitraum hinaus gerade untersagt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber allein die seltenen Fälle einer - unbewusst - rechtswidrigen Verlängerung im Blick gehabt und in diesem Zusammenhang bezweckt haben sollte, den im Vertrauen auf die Festlegung eines bestimmten Abgabetermins eingereichten Prüfungsleistungen der Studentinnen und Studenten nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Satzungsgeber zunächst jeweils eine - bewusst - rechtswidrige Anerkennung von Verhinderungen über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus vorausgesetzt hat, um sodann die Rechtsfolge des § 29 Abs. 12 RSPO 2012 auszulösen. In systematischer Gesamtschau der genannten Bestimmungen sowie nach deren Sinn und Zweck kann die Regelung allein dahingehend verstanden werden, dass der Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt, wenn die Anerkennung weiterer Verhinderungen und die Festlegung eines weiteren hinausgeschobenen Abgabetermins mit Blick auf § 29 Abs. 11 Satz 3 RSPO 2012 unterbleiben muss. Dies entspricht im Übrigen auch der von der Beklagten in den voraufgegangenen Prüfungsversuchen des Klägers gewählten Verfahrensweise, wonach der Abbruch der Prüfung jeweils durch gesonderten Bescheid festgestellt worden ist. Im Umkehrschluss hieraus folgt, dass eine - wie hier - tatsächlich erfolgte, nicht zurückgenommene und auch nicht auf sonstige Weise erledigte Verlängerung der Bearbeitungszeit den Eintritt der Nichtunternehmensfiktion nicht auszulösen in der Lage ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der festgesetzten Bearbeitungszeit auf einen Zeitpunkt fallen sollte, zu dem die maximale Zeitspanne des § 29 Abs. 12 RSPO 2012 tatsächlich bereits verstrichen gewesen sein sollte.
Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger auch aus der fehlerhaften Angabe des zeitlichen Umfangs des ärztlichen Attestes mit „14.03.2016“ im Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2016 nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag. Abgesehen davon, dass von dem Kläger die Kenntnis des tatsächlichen Umfangs seiner ärztlich attestierten Prüfungsunfähigkeit erwartet werden durfte, musste er infolge der neuerlichen Verlängerung der Bearbeitungsdauer davon ausgehen, dass der Prüfungsversuch nach der Bewertung der Beklagten nicht abgebrochen war. Dementsprechend durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass die neu festgesetzte Abgabefrist für ihn irrelevant war, weil sie in eine durch die RSTO 2012 angeordnete Nichtunternehmensfiktion münden würde. Ein Anspruch auf „Folgenbeseitigung“ kommt daher nicht in Betracht.
Ein von den obenstehenden Ausführungen abweichendes Verständnis der Regelungen über die Nichtunternehmensfiktion würde im Übrigen zu keiner dem Kläger günstigeren Beurteilung führen. Denn da die nach § 29 Abs. 11 RSPO 2012 anerkannten Verhinderungen wegen Erkrankung die maximal zulässige Unterbrechungszeit von drei Monaten im vorliegenden Falle unstreitig nicht überschritten haben, wäre der gesetzliche Tatbestand der Nichtunternehmensfiktion nach Abs. 12 ohnehin nicht erfüllt. Die Erwägungen des Klägers zu einer vermeintlichen Unzulässigkeit der Kumulierungen der Verlängerungs- bzw. Unterbrechungszeiträume der §§ 29 Abs. 9 bis 11 RSPO 2012 führen schon deshalb nicht weiter, weil die Bestimmung des § 29 Abs. 12 allein an den vorausgehenden Absatz 11 zu „anerkannten Verhinderungen“, nicht aber an eine - ggf. zusätzlich gewährte - weitere Verlängerung bei „unvorhersehbaren Bearbeitungsproblemen“ nach Abs. 9 bzw. an eine für Studierende in Eltern- oder Pflegezeit nach Abs. 10 anknüpft. Für die von dem Kläger befürwortete analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die übrigen Fallgruppen bestünde wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke keinerlei Raum. Auch höherrangiges Recht, namentlich der von dem Kläger bemühte Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, gebietet solches nicht. Sollte - was hier offen bleiben kann - eine nach Verlängerungen bzw. Unterbrechungen maximal mögliche Bearbeitungszeit von neun Monaten mit Blick auf andere Studierende tatsächlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung bei der Anfertigung der Prüfungsleistung sein, so wäre dem bereits auf der Ebene der Verlängerung zu begegnen und diese abzulehnen. Der Kläger selbst kann sich freilich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Verlängerung bzw. Unterbrechung der Bearbeitungszeit berufen, die er selbst beantragt und für sich in Anspruch genommen hat.
Gleiches gilt für die von dem Kläger erstmals unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogene formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung des Themas und des ursprünglichen Bearbeitungszeitraumes für seine Bachelorarbeit. Dies ist kein Gesichtspunkt, aus dem sich ein zwingender Grund für die Säumnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 RSPO 2012 ergeben könnte. Der vermeintliche Mangel des Prüfungsverfahrens wäre schon nicht, wie es vorausgesetzt ist, unverzüglich geltend gemacht worden. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass irgendein Zusammenhang bestünde zwischen dem mit Zustimmung des Klägers festgelegten Thema seines letzten Prüfungsversuches oder der ursprünglich festgelegten Bearbeitungsdauer von drei Monaten und dem Versäumen des Abgabetermins.
Schließlich ist ein zwingender Grund für die Säumnis auch nicht in einer fortdauernden Prüfungsunfähigkeit des Klägers zu sehen. Ein diese Behauptung stützendes Folgeattest hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Das ist auch konsequent. Denn ausweislich des in der Prüfungsakte befindlichen Vermerks vom 16. März 2016 über seine Vorsprache in der Sprechstunde der Fachbereichsverwaltung (Bl. 131) gab der Kläger dabei an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Seine Bewertung, die fortdauernde Prüfungsunfähigkeit habe auch ohne Folgeattest anerkannt werden müssen, weil diese mit Blick auf das beschriebene „kontinuierliche“ Krankheitsbild offensichtlich gewesen sei, verträgt sich wiederum nicht mit dem von ihm gegenüber dem Prüfungsausschuss vorgelegten ärztlichen Attest vom 22. Juni 2016 darüber, dass keine prüfungsrelevanten Krankheitssymptome vorlägen, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Überzeugungskraft der in sich widersprüchlichen ärztlichen Atteste mag dabei auf sich beruhen. Unterstellt man, dass der Kläger tatsächlich und offensichtlich ein seine Leistungsfähigkeit einschränkendes Dauerleiden hatte, so würde es sich gleichwohl nicht um einen zwingenden Grund für das Versäumnis im Sinne von § 30 Abs. 5 Satz 1 RSPO 2012 handeln. Denn dadurch würde der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern bekräftigt, weil das Dauerleiden als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. Rn. 258). Weder eine Unterbrechung der Bearbeitungszeit noch ein Abbruch der Prüfung zwecks Wiederholung wäre unter diesen Umständen angezeigt gewesen.
Die von dem Kläger vorgetragenen familiären Probleme, die ihm in der Endphase des Bearbeitungszeitraumes eine fristgerechte Abgabe seiner Arbeit unmöglich gemacht haben sollen, sind ohne jeden Beleg geblieben.
Ist danach die Feststellung des Nichtbestehens der Abschlussarbeit nicht zu beanstande, folgt die Rechtmäßigkeit der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung aus § 31 Abs. 2 RSPO 2012. Führt danach auch die Wiederholung der Abschlussarbeit mit neuem Thema zur Beurteilung „nicht ausreichend“, hat der / die Studierende die Abschlussprüfung im betreffenden Studiengang endgültig nicht bestanden.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt.