Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.02.2018 – OVG 1 S 94.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0206.1S94.17.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller weiterhin gegen eine sofort vollziehbare Gebühr für die Umsetzung des von ihm abgestellten Kraftfahrzeugs wendet, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

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Die erhobene Gebühr stellt eine öffentliche Abgabe dar, gegen deren Geltendmachung Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Anderes gilt nur, wenn ein schützenswertes Aussetzungsinteresse des Kostenschuldners das öffentliche Vollzugsinteresse ausnahmsweise überwiegt. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung sind erst dann gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (stRspr). Nach diesem Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kommt eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gebührenbescheids nicht in Betracht.

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Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, er dürfe nicht als Handlungsstörer i.S.v. § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in Anspruch genommen werden. Denn er habe das Fahrzeug am Abend des 12. Juni 2017, also noch vor Aufstellung des Haltverbots am 13. Juni 2017, rechtmäßig geparkt und daher keine Störung (Gefahr) verursacht. Beim Abstellen der Taxe habe er sich darauf verlassen dürfen, dass das Fahrzeug von einem Kollegen kurzfristig übernommen bzw. sein Arbeitgeber sich darum kümmern werde. Er selber sei am folgenden Tag erkrankt; der Kollege, der die Taxe hätte übernehmen sollen, sei ebenfalls krank oder im Urlaub gewesen. Zum Zeitpunkt der Umsetzung am 16. Juni 2017 habe er keine Sachherrschaft mehr über das Fahrzeug gehabt. Die Verantwortlichkeit für ein rechtmäßiges Parken des Fahrzeugs sei auf seinen Arbeitgeber, der Eigentümer und Halter des Fahrzeugs sei, übergegangen. Dieser habe die ihm obliegende Prüfung, ob das Fahrzeug noch rechtmäßig geparkt sei, unterlassen. Das Abstellen des Fahrzeugs und dessen regelmäßige Übernahme durch einen Kollegen seien mit seinem Arbeitgeber abgesprochen gewesen. Der Antragsgegner habe auch § 13 Abs. 3 ASOG nicht berücksichtigt, denn der Antragsteller habe die Taxe in Ausübung seines Arbeitsverhältnisses abgestellt.

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1. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids auf.

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a. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 ASOG werden die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten von den nach den §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen erhoben. Danach kann die Gebühr für die Beseitigung des rechtswidrigen Parkens im Wege der Umsetzung des Fahrzeugs nur von demjenigen verlangt werden, der durch sein Verhalten die Gefahr verursacht (§ 13 Abs. 1 ASOG) oder für deren Beseitigung als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, als Eigentümer oder sonst Berechtigter verantwortlich ist (§ 14 Abs. 1 und 3 ASOG). Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG; § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebBG), wobei die Auswahl des heranzuziehenden Gebührenschuldners gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b) GebBG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. allg. zur Störerauswahl: Pewestorf, in: ders./Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 13 Rn. 41 ff.). Insoweit ist dies nicht umstritten.

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b. Auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Behörde (auch) den Antragsteller als Gebührenschuldner in Anspruch nehmen durfte.

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aa. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Antragsteller das Haltverbot bekannt gegeben und ihm gegenüber wirksam geworden war, da das von ihm abgestellte Fahrzeug nach den Unterlagen der Aufstellfirma zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haltverbotszeichens am 13. Juni 2017 noch nicht in dem fraglichen Bereich geparkt war. Daher spreche viel dafür, dass seine Behauptung, er habe das Fahrzeug bereits am 12. Juni 2017 und damit vor Aufstellung der Verkehrszeichen im späteren Haltverbot abgestellt, nicht zutreffe, zumal er in seinem Widerspruchsschreiben erklärt habe, das Fahrzeug am 12. Juni 2017, „einem Freitag“ abgestellt zu haben. Der 12. Juni 2017 sei jedoch ein Montag gewesen. Zu diesen Erwägungen, wonach der Antragsteller unzweifelhaft als Handlungsstörer im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG und damit als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden durfte, verhält sich die Beschwerde entgegen dem Gebot, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht. Allerdings sprechen andere Indizien eher dafür, dass der Antragsteller das Fahrzeug am 12. Juni 2017 abgestellt hatte. Denn hiervon ist (wohl) auch der Antragsgegner in den Anhörungsschreiben vom 4. und 10. Juli 2017 ausgegangen. Im sog. Umsetzungsprotokoll vom 16. Juni 2017 ist das Kästchen „Fahrzeug parkte bereits bei Aufstellung der VZ am Ort“ mit „ja“ angekreuzt. Der Arbeitgeber des Antragstellers hatte diese Datumsangabe ebenfalls bestätigt. All dies ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch nicht weiter aufklärbar und aus den nachfolgenden Gründen auch nicht aufklärungsbedürftig.

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bb. Ungeachtet dessen bestehen an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nämlich deshalb keine ernsthaften Zweifel, weil der Antragsteller sich nicht darauf verlassen konnte bzw. nicht darauf vertrauen durfte, dass ein erlaubtes Parken auch in Zukunft erlaubt bleiben werde und er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch das Abstellen des Fahrzeugs die Gefahr bzw. Störung zumindest (mit-)verursacht hatte. Sein Hinweis auf die verabredete Übernahme des Fahrzeugs durch einen dann ebenfalls erkrankten oder im Urlaub befindlichen Kollegen entlastet ihn von dieser Verantwortlichkeit nicht. Abgesehen davon spricht gegen seinen Vortrag die Auskunft seines Arbeitgebers, dass der Antragsteller „am nächsten Morgen seinen Dienst wieder antreten“ wollte. Selbst wenn dies nicht stimmen sollte, hätte er zumindest die Obliegenheit gehabt, seinen Arbeitgeber von seiner Krankheit zu informieren, damit dieser den vom Antragsteller in Gang gesetzten und nicht unterbrochenen Ursachenzusammenhang für das nachträglich rechtswidrig gewordene Parken ggf. hätte beseitigen können. Dass diese im Bereich der Gefahrenabwehr anzunehmende und auf das Gebührenrecht ausstrahlende Verantwortlichkeit des Antragstellers der Intention des Gesetzes entspricht, lässt sich § 14 Abs. 4 ASOG entnehmen, wonach Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sogar noch gegen denjenigen gerichtet werden dürfen, der das Eigentum an der dadurch herrenlos gewordenen Sache, von der Gefahren ausgehen, aufgegeben hat. Diese Wertung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Umsetzung am 16. Juni 2017 keine Sachherrschaft mehr an dem Fahrzeug gehabt habe, stellt - selbst wenn dies zuträfe - ebenfalls keine Unterbrechung des von ihm gesetzten Ursachenzusammenhangs dar.

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Soweit die Beschwerde auf § 13 Abs. 3 ASOG hinweist, wonach die polizeilichen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden können, welche die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, zu der die Person bestellt ist, verursacht, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb das auch nach dieser Norm bestehende Auswahlermessen der Behörde beschränkt sein und einer Heranziehung des Antragstellers entgegenstehen sollte.

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2. Das Verwaltungsgericht (BA, S. 6) ist davon ausgegangen, dass für eine unbillige Härte keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

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Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung auf den Akteninhalt und den gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers genügt dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht, weil hiermit die nach § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).