Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.02.2018 – 34 K 466.16 A
ECLI:DE:VGBE:2018:0209.VG34K466.16A.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich ist ein Ausländer als Flüchtling ipso facto anzusehen, wenn er den Schutz oder die Unterstützung einer anerkannten Organisation genossen hat, ihm dieser Schutz aber aus Gründen, die nicht in seiner Verantwortung liegen, nicht länger gewährt werden kann, z. B. weil er gezwungen war, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen.(Rn.24) Der Vortrag, dem Asylsuchenden habe im Libanon eine Zwangsrekrutierung durch radikal-islamistische Gruppen gedroht und er habe deshalb ausreisen müssen, ist insoweit nicht ausreichend.(Rn.27) Aus der allgemeinen Berichtslage ergibt sich eine solche Gefährdungslage nicht.(Rn.30)
2. Grundsätzlich kann ein Ausländer wegen der für Palästinenser im Libanon geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage zur Ausreise gezwungen sein, weil er sich dadurch in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation befand.(Rn.32) Davon ist aber regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Ausländer selbst vorträgt, dass er in der Lage war, seine Grundbedürfnisse selbst zu befriedigen.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Er ist nach eigenen Angaben Palästinenser aus dem Libanon und reiste nach seinem Vortrag im September 2013 in das Bundesgebiet ein.
Am 4. Oktober 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte. Er trug zunächst vor, 1997 geboren zu sein und untermauerte dies durch Vorlage falscher Urkunden, um sich als unbegleiteter Minderjähriger auszugeben. Später erklärte er, sein Geburtsdatum sei der 24. September 1995. Er sei daher bei Asylantragstellung bereits volljährig gewesen.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 13. Mai 2016 gab er an, im Jahr 2013 aus dem Libanon ausgereist sein. Er habe zuvor in der Stadt Sidon in dem palästinensischen Flüchtlingslager Ain al-Hilweh gelebt, dort die Schule bis zur 9. Klasse besucht und dann eine Lehre in einem Laden gemacht; gearbeitet habe er nicht. Den Lebensunterhalt für ihn, die Eltern und zwei jüngere Geschwister habe der Vater verdient. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schlecht gewesen. Sie habe monatlich ca. 700 US-Dollar zur Verfügung gehabt. Als Grund für seine Ausreise nannte der Kläger, Mitglieder der Gruppe Asbat al-Ansar hätten versucht, ihn für den Kampf des Islamischen Staates in Syrien zu gewinnen. Die Gruppe rekrutiere junge ledige Männer und verspreche für die Beteiligung am Krieg Frauen. An der Moschee im Lager hätten sich schwarz vermummte Männer dieser Gruppe aufgehalten, die ihn zu einem bestimmten Erscheinungsbild und regelmäßigen Moscheebesuchen angehalten hätten. Er habe ein Attentat von einem dieser Männer auf einen Ladenbesitzer miterlebt. Bei einem weiteren solchen Attentat sei dieser getötet worden. Von dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA –) oder dem libanesischen Staat habe er keine Hilfe erhalten können, da das Lager von Terroristen dominiert werde. In ein anderes Lager oder an einen anderen Ort innerhalb des Libanon habe er nicht ziehen können, da dies den Palästinensern nicht erlaubt sei. Insgesamt habe aufgrund des Krieges immer die Gefahr bestanden, durch Geschosse getötet zu werden. Der Kläger gab ferner an, eine Schwester, eine Tante und Cousins in Deutschland zu haben.
Er legte dem Bundesamt bei seiner Anhörung eine von der Libanesischen Republik ausgestellte Geburtsurkunde, eine UNRWA-Familienregistrierungskarte und eine Identitätskarte für Palästinaflüchtlinge vor, aus denen sich seine palästinensische Volkszugehörigkeit ergibt. Er gab an, weiterhin über einen Reisepass für Palästinenser verfügt zu haben, der ihm aber von den Schleusern abgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 12. September 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest. Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an, sollte er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der Frist verlassen. Weiterhin befristete es „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Da er bei Asylantragstellung falsche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, sei er bereits nicht glaubwürdig. Überdies habe er nicht glaubhaft machen können, dass extremistische Gruppen in dem Lager ihn tatsächlich hätten rekrutieren wollen. Er habe sich außerdem als völlig unpolitische Person präsentiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, warum der libanesische Staat oder ein anderer Akteur ihn bekämpfen sollte. Auch seien Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht bekannt. Die für Palästinenser geltenden gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen erreichten kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmaß. Jedenfalls bestehe für den Kläger die Möglichkeit internen Schutzes vor extremistisch-islamistischen Gruppen in Ain al-Hilweh, da er den Wohn- und Aufenthaltsort innerhalb des Libanon entgegen seiner Aussage in der Anhörung frei wählen könne. Ferner sei nicht erkennbar, dass dem Kläger im Libanon ein ernsthafter Schaden drohe oder der Abschiebung zielstaatsbezogene Hindernisse entgegenstünden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Frist bestünden nicht.
Mit seiner am 6. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf den bisherigen Vortrag im Asylverfahren und macht geltend, dass er den Schutz des UNRWA im Libanon aufgrund der geschilderten Situation unverschuldet habe verlassen müssen. Er sei daher nach der EuGH-Rechtsprechung „ipso-facto“-Flüchtling.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016 zu Ziffer 1. bis 5. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
2. hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und
3. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 hat die Kammer dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Abweichend von seinen Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt gab er an, die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei weder gut noch schlecht gewesen. Außerdem trug er vor, sein Vater habe eine Stelle als Schreiber und unterstütze Ärzte etwa beim Ausstellen von Rezepten. Seine gesamte noch im Libanon befindliche Familie lebe in einem gemeinsamen Haus in dem Lager Ain al-Hilweh. Verwandtschaft außerhalb des Camps habe er nicht. In Ain Al-Hilweh sei die Situation so, dass die Hälfte der jungen, ledigen Männer in seinem Alter geflohen sei; die andere Hälfte sei in Syrien oder gezwungen worden, sich einer Organisation anzuschließen. Wenn man den Forderungen der Terroristen nicht nachkomme, werde man getötet. Sein jüngerer unverheirateter Bruder plane, nach Kanada auszureisen, er lebe aber weiterhin in Ain al-Hilweh und habe sich bisher keiner der dort ansässigen radikal-islamistischen Gruppierungen angeschlossen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 47-50 d. A., Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu II.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Libanon (dazu III.). Auch im Übrigen begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken (dazu IV.).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Denn er ist nicht ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG und die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG ist durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gesperrt.
Nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genossen hat, ihm ein solcher Schutz oder Beistand aber nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Organisationen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind die Organisationen und Einrichtungen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. Art. 1 D. GFK und Art. 12 Abs. 1 a) der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist ausweislich des in der Asylakte befindlichen Ausweises beim UNRWA im Libanon registriert und hat vor seiner Ausreise dessen Schutz bzw. Beistand genossen. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 48).
Dieser Schutz bzw. Beistand ist dem Kläger nicht „nicht länger gewährt worden“. Der EuGH hat § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes in diesem Sinne vorliegt, wenn die betroffene Person gezwungen war, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Davon ist auszugehen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führen mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm (vgl. EuGH, a.a.O, juris, Rn. 59, 63, 65).
Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Denn die Kammer hat aufgrund des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Berichtslage zum Libanon nicht die Überzeugung gewonnen, dass er sich dort vor seiner Ausreise in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es dem UNRWA unmöglich gewesen ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Ein Zwang zur Ausreise bestand für den Kläger weder aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung (dazu 1.), noch aufgrund einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage (dazu 2.) oder einer ernsthaften Bedrohung für Leib oder Leben durch Gewalt (dazu 3.). Schließlich ist ein Wegfall des UNRWA-Schutzes für den Kläger auch nicht aufgrund nachträglich aufgetretener Umstände, namentlich die Unmöglichkeit der Rückkehr in den Libanon oder den Wegfall der UNRWA-Leistungen im Libanon, anzunehmen (dazu 4.).
1.
Es fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Libanon verlassen musste, weil ihm eine Zwangsrekrutierung durch radikal-islamistische Gruppen drohte. Denn der Kläger hat lediglich vorgetragen, islamistische Terroristen der Gruppe Asbat al-Ansar hätten ihn belästigt, ihn zum Moscheebesuch gedrängt und versucht, ihn für den Kampf in Syrien zu gewinnen. Diesen Ausführungen ist bereits kein Verhalten zu entnehmen, welches über die Ausübung sozialen Drucks hinausgeht und den Kläger in eine ernsthafte Gefahr gebracht hat. So gibt der Kläger nur an, mit Anreizen gelockt worden zu sein, als Kämpfer für den Islamischen Staat nach Syrien zu gehen. Dass Gewalt auf ihn ausgeübt oder ihm konkret gedroht worden sei, so dass er sich in einer Zwangssituation befunden habe, macht er dagegen weder geltend, noch ist dies sonst erkennbar. Zwar behauptete der Kläger in der mündlichen Verhandlung pauschal, man werde als lediger Mann in dem Palästinenserlager Ain al-Hilweh getötet, wenn man sich keiner der in dem Lager vertretenen palästinensischen Gruppierungen anschließe; mit Substanz – etwa durch die Beschreibung konkreter Erfahrungen – füllte er diesen Vortrag jedoch nicht. Vielmehr gab er auf Nachfrage an, auch sein jüngerer unverheirateter Bruder, der in Ain al-Hilweh lebe, habe sich keiner Organisation angeschlossen.
Dass Asbat al-Ansar Zwangsrekrutierungen durchführt, ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage. Die Gruppierung Asbat Al-Ansar entstand Anfang der 1990er-Jahre und ist eine sunnitische extremistische Gruppe mit etwa 650 Mitgliedern, die überwiegend aus Palästinensern besteht. Sie unterhält Verbindungen zum Netzwerk al-Qaida und anderen gewalttätigen extremistischen sunnitischen Gruppen. Ihr Ziel ist es, anti-islamische und pro-westliche Einflüsse im Libanon zu bekämpfen (vgl. US Department of State, Country Reports on Terrorism 2016 – Foreign Terrorist Organizations: Asbat al-Ansar, Stand: 19. Juli 2017, S. 1). Ain al-Hilweh, wo die Gruppe über Einfluss und Ordnungskräfte verfügt (vgl. UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Stand: Februar 2016, S. 22 f.), ist ihr Hauptaktionszentrum (vgl. US Department of State, Country Reports on Terrorism, a.a.O.).
Laut einer Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada erfreuten sich kleinere radikal-islamistische Gruppen wie Asbat Al-Ansar in Ain al-Hilweh zunehmender Beliebtheit und Unterstützung. Sie gewönnen ihre Mitglieder unter Personen, die von größeren Organisationen wie Hamas, Hisbollah und al-Fatah ausgeschlossen wurden (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Lebanon: Asbat al-Ansar, including leaders, areas of influence, recruitment, and activities; relationship of the group with the government [2011-April 2014], Stand: 10. April 2014, S. 2f.). Weder in dieser Studie noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, im Menschenrechtsbericht des US Department of State oder im Jahresbericht von Amnesty International finden sich Anhaltspunkte dafür, dass Asbat Al-Ansar unter Anwendung von Zwang Mitglieder rekrutiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2015; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Lebanon, Stand: 3. März 2017).
2.
Der Kläger war ferner auch nicht deshalb zur Ausreise gezwungen, weil er sich aufgrund der für Palästinenser im Libanon geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation befand. Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen von Palästinensern im Libanon als prekär einzustufen, aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich jedoch, dass er trotz der erschwerten Bedingungen in der Lage war, seine Grundbedürfnisse, wie insbesondere Nahrung, Unterkunft und Hygiene, zu befriedigen.
Nach den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Erkenntnismitteln stellt sich die Lage der Palästinenser im Libanon im Wesentlichen wie folgt dar:
Palästinenser genießen regelmäßig nicht die Rechte eines libanesischen Staatsbürgers. Lediglich der Großteil der christlichen Palästinenser wurde in den 1950er Jahren im Libanon eingebürgert. Die Einbürgerung der mehrheitlich sunnitischen Palästinenser, zu denen der Kläger nach seinen Angaben zählt, wird dagegen abgelehnt, da darin eine Gefahr für das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gesehen wird (vgl. Sari Hanafi, Palestinians in Lebanon – Status, governance and security, in: Accord, Issue 24, 2012, S. 67, 68). Die libanesische Staatsangehörigkeit durch Heirat zu erlangen, ist nur Frauen möglich. Die Staatsangehörigkeit der Kinder richtet sich nach der Nationalität des Mannes (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 12; US Department of State, Human Rights Report 2016, a.a.O., S. 26).
Hinsichtlich ihres rechtlichen Status können die permanent im Libanon lebenden Palästinenser ohne libanesische Staatsangehörigkeit in drei Gruppen eingeteilt werden (vgl. American University of Beirut – AUB – und UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, S. 23; UNHCR, a.a.O., S. 2): Die Mehrheit (knapp 496.000 Personen) ist sowohl beim UNRWA als auch bei den libanesischen Behörden als Flüchtling registriert. Nach Schätzungen des UNRWA lebten davon 2015 aber nur noch ungefähr 260.000 – 280.000 Personen tatsächlich im Libanon. Die zweite Kategorie (etwa 35.000 Personen) bilden diejenigen Flüchtlinge, die nicht unter das UNRWA-Mandat fallen, da sie bzw. ihre männlichen Vorfahren Palästina nach 1948 verlassen haben, damals in Gegenden außerhalb des UNRWA-Schutzgebietes geflohen sind oder seinerzeit keine humanitäre Hilfe benötigten. Diese sind nur bei den libanesischen Behörden registriert. Die dritte Gruppe besteht aus denjenigen (etwa 3.000) Palästinensern, die weder bei den libanesischen Behörden noch bei einer internationalen Stelle gemeldet sind (sog. „Non-IDs“). Seit 2004 haben auch nicht beim UNRWA registrierte Palästinenser Zugang zu einem Teil der Leistungen der UN-Organisation (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O. S. 23). Registrierte Palästinenser verfügen jedenfalls über einen sicheren Aufenthaltsstatus im Libanon, „Non-ID“-Palästinensern fehlt dagegen jeglicher rechtliche Status und sie haben große Schwierigkeiten grundlegende öffentliche Leistungen und Arbeit zu erhalten sowie ihre grundlegenden Menschenrechte auszuüben (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O. S. 23; UNHCR, a.a.O., S. 3). Der Kläger ist der ersten Kategorie zuzuordnen.
Der Großteil der Palästinenser von etwa 63 % (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O. S. 9) lebt wie der Kläger unter sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern, die der Kontrolle staatlicher Gewalt entzogen sind und in denen das UNRWA Leistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung zur Verfügung stellt. Die Lager sind überfüllt und die Infrastruktur stark überlastet, was zum einen darauf zurückzuführen ist, dass seit Beginn des Syrienkonfliktes zahlreiche syrische Palästinenser hinzugekommen sind und zum anderen darauf, dass die libanesische Regierung den Wiederaufbau, die Neuerrichtung und die Erweiterung palästinensischer Flüchtlingslager trotz des palästinensischen Bevölkerungswachstums von jährlich 3,3 % nicht zulässt. Zur Renovierung oder zum Bau eines neuen Hauses in einem Lager bedarf es einer Genehmigung vom libanesischen Militär (vgl. Accord, Anfragenbeantwortung zum Libanon: Reisedokumente für Palästinenser, Stand: 14. Oktober 2016 unter Berufung auf die Palestinian Association for Human Rights – PAHRW -, S. 3). Darüber hinaus wird auch die Einfuhr von Baumaterialien in die Lager kontrolliert und limitiert (vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA -, Ein El Hilweh camp profile vom 7. Dezember 2017, S. 2). Besonders angespannt ist die Lage in Ain al-Hilweh, dem größten palästinensischen Flüchtlingslager des Libanon mit einer Bevölkerung von ca. 80.000 Personen auf nur etwa 1,5 km² (Zahl aus 2013, vgl. UNHCR, a.a.O., S. 22). In dem Lager leben 15,4 % alle Palästinenser im Libanon (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 45). Seit Beginn des Syrienkonflikts sind außerdem ca. 6.000 syrische Palästinenser hinzugekommen, so dass das Lager stark überbevölkert ist (vgl. OCHA, a.a.O., S. 1).
Außerhalb der Lager sind Personen ohne anerkannte Staatsangehörigkeit, zu denen die Palästinenser zählen, seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2001 (Gesetz Nr. 296/2001) vom Immobilienerwerb ausgeschlossen. Laut dem US State Department hat das Gesetz den Zweck, gerade Palästinensern den Eigentumserwerb unmöglich zu machen (vgl. US Department of State, Human Rights Report 2016, a.a.O., S. 24).
Palästinenser dürfen staatliche libanesische Schulen nicht besuchen. Sie sind auf die 69 vorhandenen UNRWA-Schulen und die privaten Schulen angewiesen, von denen aber letztere für die Mehrheit wegen zu hoher Gebühren ausscheiden. Die UNRWA-Schulen gelten als stark überfüllt und unterfinanziert (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 9; Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 12). Laut der Untersuchung der Amerikanischen Universität Beirut und des UNRWA besuchten 2015 92,7 % der palästinensischen Kinder die Grundschule. Der Prozentsatz derer, die in weiterführenden Schulen angemeldet sind (Secondary Level), lag 2015 bei 61,2 % (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 10). Für Non-ID-Palästinenser ist eine weiterführende Schulbildung versperrt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Abschlussprüfung zu absolvieren (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 9). Universitäre Bildung ist darüber hinaus dadurch stark eingeschränkt, dass palästinensische Studenten sich auf die für Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 12).
Palästinensern ist die Ausübung von über 30 insbesondere freien Berufen verboten. Dazu zählen etwa die Bereiche Medizin, Recht, Ingenieurwesen, Fischerei, Krankenpflege, Tourismus und Berufe, die einen Führerschein für die öffentliche Personenbeförderung voraussetzen (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report „Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon“, Stand: 29. September 2016, S. 7). Für die Ausübung der übrigen Berufe bedürfen Palästinenser einer Arbeitserlaubnis, die jährlich erneuert werden muss. Voraussetzung für deren Erteilung ist für Angestellte die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrages, der Identitätskarte für Palästinenser, der Ausweisdokumente des Arbeitgebers und des Nachweises der Registrierung in der nationalen Sozialversicherung. Arbeitserlaubnisse für Berufe, mit denen ein Einkommen erzielt werden soll, dass über dem libanesischen Mindesteinkommen liegt, bedürfen zudem der Zustimmung des Arbeitsministeriums. Insgesamt verfügen nur etwa 6 % der Palästinenser im Libanon über eine offizielle Arbeitserlaubnis, nur 14 % haben einen offiziellen Arbeitsvertrag. Die Mehrheit arbeitet illegal, ganz überwiegend in ungelernten Berufen und Hilfsarbeiterjobs. Fast die Hälfte der Angestellten wird nach Tagessätzen bezahlt. Die Arbeitslosenquote liegt unter Männern bei 21 %, unter Frauen bei 32 % (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., Kapitel 4, S. 82 ff.).
Palästinenser erhalten keine Krankenversicherungsleistungen aus der libanesischen Sozialversicherung, selbst wenn sie (wie derzeit 1,5 % der Palästinenser) Mitglied in dieser sind und die vollen Beiträge zahlen. 5,5 % der Palästinenser verfügen über eine private Krankenversicherung. Die meisten sind jedoch aus finanziellen Gründen ausschließlich auf die Leistungen des UNRWA sowie anderer Hilfsorganisationen und der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft angewiesen (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 104, UNHCR, a.a.O., S. 8). Das UNRWA stellt eine umfassende primäre Gesundheitsversorgung (d.h. allgemeine hausärztliche Versorgung; präventive Schwangerschafts- und Kindergesundheitsleistungen, Radiologie und zahnärztliche Leistungen) kostenlos zur Verfügung. Da die UNRWA-Einrichtungen jedoch unterfinanziert sind, können nicht alle Leistungen in jedem Flüchtlingslager angeboten werden. Teilweise müssen Palästinenser etwa für eine Zahnbehandlung auf eigene Kosten in ein anderes Lager reisen. Sekundäre (d.h. fachärztliche und stationäre Leistungen) und tertiäre Gesundheitsleistungen (d.h. besonders spezialisierte Leistungen) werden vom UNRWA durch die Kooperation mit staatlichen, privaten und Krankenhäusern der Palästinensischen Rot-Kreuz-Gesellschaft bereitgestellt. Vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosenquote unter Palästinensern und verbreiteter Armut sind tertiäre Gesundheitsleistungen für viele unbezahlbar, da das UNRWA hier nur einen Teil der Kosten übernimmt. Viele sind auf die Hilfe ihrer Familien, Nichtregierungsorganisationen und anderer Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 96, UNHCR, a.a.O., S. 8). Nach der Studie der AUB und des UNRWA von 2015 leiden 37 % der palästinensischen Bevölkerung im Libanon unter einer chronischen Erkrankung, 63 % gaben bei der Befragung an, in den letzten zehn Monaten eine akute Erkrankung erlitten zu haben, 10,3 % sind körperlich oder geistig behindert. Die hohe Arbeitslosigkeit, schlechte Ausbildung und die prekären Lebensbedingungen (Feuchtigkeit, Enge, schlechte Trinkwasserqualität etc.) in den Camps befördern die schlechte gesundheitliche Verfassung der palästinensischen Flüchtlinge (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., Kapitel 5, S. 93 ff.; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, a.a.O., S. 11). So ist das Leitungswasser in den Lagern nicht trinkbar, wird aber mangels Alternativen dennoch von etwa einem Drittel der Bewohner zum Trinken genutzt (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, a.a.O., S. 11).
Nach der Berichtslage leben 65 % der Palästinenser im Libanon in Armut; noch immer leben 3,1 % in extremer Armut, obwohl die Rate sich von 2010 bis 2015 bereits etwa halbiert hat. Von Armut sind insbesondere junge Menschen betroffen. Bei den Jugendlichen sind es 74 %, die in Armut und 5 %, die in extremer Armut leben. Die monatlichen Pro-Kopf-Ausgaben von Palästinensern liegen im Schnitt bei 195 US-Dollar, während Libanesen im Schnitt 429 US-Dollar monatlich pro Kopf ausgeben. Die ärmsten 20 % der Palästinenser haben im Schnitt pro-Kopf-Monatsausgaben von 95,6 US-Dollar und die reichsten 20% von 430,6 US-Dollar. Die in den Flüchtlingslagern lebenden Palästinenser sind nach den Berichten sehr viel stärker von Armut betroffen als die in der Umgebung lebenden. Die Rate extremer Armut war 2015 in den Lagern fast doppelt so hoch wie außerhalb (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., Kapitel 2, S. 52 ff.). Stark mit der Armut verbunden ist das Problem der Ernährungssicherung. 37,8 % der palästinensischen Haushalte gelten als ernährungsgesichert, das heißt ihre Mitglieder müssen nicht hungern oder Unterernährung befürchten. Unter mittelgradiger Ernährungsunsicherheit leiden 38,2 % der Haushalte, unter erheblicher Ernährungsunsicherheit 24 %. Nach der Region Zentrallibanon ist die Ernährungsunsicherheit in der Region Saida am höchsten (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., Kapitel 6, S. 108 ff. (112)). Ernährungsunsicher sind insbesondere große Haushalte mit vielen Familienmitgliedern. Als Hauptgrund für die hohe Armut unter Palästinensern wird das geringe Einkommen und die hohe Arbeitslosigkeit gesehen. Die Arbeitslosenrate lag 2015 bei 23,2 % (im Vergleich zu 8 % in 2010, AUB/UNRWA, a.a.O., S. 86 unter Verweis auf die International Labour Organisation – ILO –).
Für besonders bedürftige Haushalte stellt das UNRWA neben Schulen, medizinischer Versorgung, Infrastruktur- und Gefahrenabwehrleistungen auch soziale Leistungen zur Verfügung. So werden die bedürftigsten Haushalte vom UNRWA im Rahmen des sog. Social Safety Net (SSN)-Programms unterstützt. Die Leistungsbezieher erhalten vierteljährlich eine Kombination aus Nahrungsmitteln (Reis, Zucker, Milchpulver etc.) und Geldleistungen (10 US-Dollar pro Familienmitglied im Monat). Im Juli 2015 erhielten 15.971 Familien (61.524 Personen) SSN-Leistungen, was 33,5 % der palästinensischen Haushalte ausmacht. Weitere 6.500 Personen wurden als bedürftig eingestuft, aber nur auf die Warteliste aufgenommen, weil die finanziellen Mittel für deren Unterstützung fehlten (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 24, 132). Andere Hilfsorganisationen sind ebenfalls im Libanon für Palästinenser aktiv. So werden derzeit etwa mit drei Projekten der Organisation Terre des Hommes Italien 5050 Palästinenser in den Regionen Tyre und Saida mit Nahrung versorgt und Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen (vgl. OCHA, a.a.O., S. 2).
Vor diesem Hintergrund ist trotz der schwierigen Lebensbedingungen von Palästinensern, die die Kammer mit Besorgnis zur Kenntnis nimmt, dennoch davon auszugehen, dass es dem Kläger vor seiner Ausreise möglich war, seine existentiellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger zu der Gruppe derjenigen Palästinenser im Libanon zählt, für die die bestehenden Diskriminierungen insbesondere auf dem Arbeitsmarkt und bei der medizinischen Versorgung dazu führen, dass sie – auch mit Hilfe des UNRWA – Schwierigkeiten haben, ihre elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu decken. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung abweichend von seinen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, die wirtschaftliche Situation seiner Familie im Libanon sei mittelmäßig gewesen. Sein Vater habe eine Arbeitsstelle als Schreiber gehabt und in dieser Funktion etwa Ärzten bei der Ausstellung von Rezepten assistiert. Damit habe er die Familie ernähren können. Auch wurde deutlich, dass die Unterkunft der Familie, mag sie auch beengt gewesen sein, gesichert war. Dass der Kläger von Ernährungsunsicherheit und extremer Armut bedroht war, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der vor seiner Ausreise einen weiterführenden Schulabschluss nach der 9. Klasse erworben hat und sich in einer Berufsausbildung befand, so dass er wenn nötig zum Familieneinkommen hätte beitragen können.
3.
Der Kläger befand sich schließlich auch nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Lager Ain al-Hilweh und der Region Sidon in einer sehr unsicheren persönlichen Lage, die ihn zur Ausreise zwang. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in Ain al-Hilweh unmittelbar einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war (dazu a). Auch bestand eine solche erhebliche Gefahr nicht aufgrund der Auswirkungen des Syrienkonflikts auf den Libanon und insbesondere die Region Sidon (dazu b). Somit bedarf es keiner Klärung, ob die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich in einem anderen palästinensischen Flüchtlingslager oder außerhalb der Lager im Libanon hätte niederlassen können, was die Kammer für zweifelhaft hält (dazu c).
a)
Für den Kläger bestand in Ain al-Hilweh keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben durch die dort herrschende Gewalt. Zwar ist das Lager ein – nach westlichen Maßstäben – rechtsfreier Raum, den die libanesischen Sicherheitskräfte nicht betreten und kontrollieren. Sie sichern nur die vier Hauptzugänge des Lagers (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, a.a.O., S. 12 f.; UNHCR, a.a.O., S. 22). Zuständig für die Sicherheit im Lager ist ein aus verschiedenen palästinensischen Gruppierungen gebildetes Sicherheitskommitee (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 17), dessen Funktionsfähigkeit immer wieder durch Konflikte zwischen den Gruppierungen beeinträchtigt wird (vgl. OCHA, a.a.O., S. 2). Um den libanesischen Sicherheitskräften zu entgehen, suchen insbesondere auch Kriminelle und islamistische Terroristen Zuflucht im Lager (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 18). Ein großer Unsicherheitsfaktor sind die immer wiederkehrenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen. Aus dem Jahr 2017 sind vier Vorfälle bekannt, bei denen insgesamt 19 Personen ums Leben kamen und 169 Personen verletzt wurden. Aus dem Jahr 2016 wird von Unruhen im Dezember berichtet, aufgrund derer das UNRWA mehrfach verschiedene Einrichtungen und insbesondere Schulen in dem Camp schließen musste. 2015 ereignete sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit sechs Toten und 70 Verletzten (vgl. OCHA, a.a.O., S. 1). Auch in den Jahren vor der Ausreise des Klägers kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: September 2013, S. 28).
Dennoch hat der Kläger die Kammer nicht davon überzeugen können, dass er sich wegen dieser Konfliktlage in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, die ihn zur Ausreise zwang. Denn er selbst war nach seinen Angaben in keiner der politischen Gruppierungen Mitglied und daher nicht unmittelbar Teil dieser Auseinandersetzungen. Weiterhin ist den Erkenntnissen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in dem Flüchtlingslager Ain al-Hilweh gerade in Bezug auf Übergriffe radikaler Organisationen seit Dezember 2010 und damit lange vor der Ausreise des Klägers entspannt hatte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 – VG 34 K 172.11 A –, juris, Rn. 33). Das verbleibende Sicherheitsrisiko für Zivilisten ist nicht als hinreichend hoch anzusehen. Zwar scheinen bei den geschilderten Konflikten auch zum Teil Unbeteiligte ums Leben zu kommen, dabei handelt es sich aber noch um Einzelfälle und nicht um eine so große Zahl, dass davon auszugehen ist, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Lager konkret mit einer Gefahr für Leib oder Leben bedroht ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die „ernsthafte individuelle Bedrohung“ durch bewaffnete Konflikte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dahin konkretisiert, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen müsse (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris, Rn. 20). Dabei geht es davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22 f.). Auch wenn dieser Maßstab mit dem der „sehr unsicheren persönlichen Lage“ nicht identisch ist, so kann die genannte Rechtsprechung jedenfalls als Anhaltspunkt dienen. Ausgehend hiervon kann nach der Erkenntnislage nicht im Ansatz von einer ausreichenden Gefahrendichte ausgegangen werden.
b)
Auch bestand keine sehr unsichere persönliche Lage des Klägers aufgrund der Auswirkungen des Syrienkrieges auf die allgemeine Sicherheitslage in der Region um die Stadt Sidon und das Flüchtlingslager Ain al-Hilweh. Zwar ist den aktuellen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise vom 23. Januar 2018) zu entnehmen, dass sich die Lage in Syrien negativ auf die Sicherheitslage im Libanon auswirkt. Berichtet wird von einer Reihe von Autobombenanschlägen zwischen September 2013 und Februar 2014 sowie Ende 2015, die sich meist gegen bestimmte konfessionelle Gruppen gerichtet hätten und bei denen es zu über 100 Toten gekommen sei. Es bestehe zwar ein „Risiko, auch als Unbeteiligter Opfer solcher Gewaltakte zu werden“. Anhaltspunkte für großflächige Gewalttaten in allen Landesteilen lassen sich dem jedoch nicht entnehmen. Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Ain al-Hilweh und die Stadt Sidon im Südwesten des Libanon, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise lebte, wurde nicht von Raketenangriffen oder sonstigen Übergriffen aufgrund des syrischen Krieges berichtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 – VG 34 K 172.11 A –, juris, Rn. 50). Davon dass im Jahr 2013 bei Ausreise des Klägers im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorlag, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war und sich damit in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, kann vor dem Hintergrund der Quellen daher nicht ausgegangen werden.
c)
Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beklagte den Kläger in ihrem Bescheid zu Recht darauf verwiesen hat, er hätte Ain al-Hilweh verlassen und sich an einem anderen Ort im Libanon niederlassen können. Hieran hat die Kammer vorliegend Zweifel, da der Kläger vor seiner Ausreise nicht über ein eigenes Einkommen verfügte, sondern von den Einkünften seines Vaters lebte und keine Verwandten in anderen Landesteilen hatte.
Nach der Erkenntnislage können registrierte Palästinenser sich zwar grundsätzlich frei im Land bewegen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2015, a.a.O., S. 13; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, a.a.O., S. 10; UNHCR, a.a.O., S. 4). Sie sind nicht verpflichtet, in einem der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager zu leben, sondern können sich auch außerhalb der Lager niederlassen. Die erforderliche Zustimmung zur Wohnsitzummeldung der zuständigen libanesischen Behörde wird in der Regel erteilt (vgl. UNHCR, a.a.O., S.4, US Department of State, Human Rights, a.a.O.). So leben derzeit mindestens 37 % der Palästinenser im Libanon außerhalb der Lager (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 9 [37 %]; Accord, Anfragenbeantwortung, a.a.O., S. 5 [38 %]; UNHCR, a.a.O., S. 6 [47%], Finnish Immigration Service, a.a.O., S. 9 [50 %]).
Die tatsächliche Möglichkeit des Umzugs in einen Landesteil außerhalb der Lager dürfte jedoch entscheidend von den finanziellen Mitteln des Betroffenen abhängen. Nach Auskunft der australischen Regierung gilt im Libanon generell, dass Personen ohne wirtschaftliche Ressourcen oder Beziehungen kaum in einen anderen Landesteil umziehen können (vgl. Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Lebanon vom 23. Oktober 2017., S. 27, Rn. 5.15 - 5.17). Vor allem seit die Lage auf dem Wohnungsmarkt durch die große Zahl von Zuwanderern aufgrund des Syrienkonflikts sehr angespannt ist, sind die Wohnraummieten für viele unerschwinglich hoch (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7). Für Palästinenser kommt das seit 2001 geltende Verbot, Wohnungs- und Grundstückseigentum zu erwerben, erschwerend hinzu. Außerdem haben sie aufgrund der Beschränkungen bei der Berufswahl und -ausübung nur eingeschränkt die Möglichkeit, außerhalb der Lager ausreichend Geld zu verdienen. Auch können sie nur in unmittelbarer Nähe zu den Lagern die Leistungen des UNRWA in Anspruch nehmen, was ihre Bewegungsfreiheit ebenfalls faktisch einschränkt (vgl. Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, a.a.O., S. 10). Leistungen für Infrastruktur, Unterkunftssanierung etc. darf das UNRWA ferner nur innerhalb der Lager zur Verfügung stellen (vgl. AUB/UNRWA, a.a.O., S. 126, 128). Aber auch der Umzug in ein anderes Lager scheint Palästinensern nur eingeschränkt möglich zu sein. Denn auch dies dürfte ausreichende finanzielle Mittel oder jedenfalls familiäre Beziehungen in dem betreffenden Lager voraussetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Lager stark überfüllt sind. Trotz des erheblichen Bevölkerungswachstums (von ca. 3,3 % pro Jahr) und der Zuwanderung zahlreicher syrischer Palästinenser sind die zwölf Flüchtlingslager in ihrer Fläche überwiegend seit 1948 unverändert geblieben, da der libanesische Staat eine Ausweitung nicht zulässt. So leben etwa im Shatila Camp, das ursprünglich für 3.000 Menschen errichtet wurde, mittlerweile über 23.000 Personen (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7, Fn. 45).
4.
Schließlich kann der Kläger auch keinen nachträglichen unfreiwilligen Wegfall des UNRWA-Schutzes geltend machen, weil ihm die Wiedereinreise in den Libanon verwehrt und er daher von einer als Verfolgung einzustufenden „Aussperrung“ betroffen wäre oder weil die UNRWA-Leistungen im Libanon zwischenzeitlich weggefallen wären.
Zunächst ist bereits zweifelhaft, dass dem Kläger die Wiedereinreise in den Libanon tatsächlich verwehrt wäre. So wird teilweise berichtet, dass im Libanon registrierten Palästinensern die Wiedereinreise unabhängig von der Vorlage eines libanesischen Reisedokumentes für Palästinenser (sog. Document de Voyage) gestattet ist. Bei Ausreise ohne das Reisedokument droht danach jedoch aufgrund der illegalen Ausreise eine kurze Haftstrafe von bis zu drei Wochen und/oder eine Geldstrafe von 1250 – 7500 libanesische Pfund im Falle der Rückkehr (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 5). Nach anderer Quelle müssen Palästinenser zur Wiedereinreise vor der Ausreise ein Rückkehr- bzw. Wiedereinreisevisum beantragen (vgl. Accord, Anfragenbeantwortung, a.a.O., S. 2). Aber selbst wenn dem Kläger – wegen Fehlens eines Wiedereinreisevisums oder Nichtausstellung eines neuen Reisedokumentes durch die libanesische Botschaft – die Wiedereinreise in den Libanon unmöglich sein sollte, ist dennoch kein unfreiwilliger Verlust des UNRWA-Schutzes aus diesem Grund anzunehmen. Denn der Kläger hat diesen Umstand selbst und willentlich herbeigeführt, indem er freiwillig aus dem Libanon ausgereist ist mit dem Ziel, das Land dauerhaft zu verlassen. Dadurch sowie durch das Unterlassen der Beantragung eines Wiedereinreisevisums hat er den möglichen Verlust der im Libanon innegehabten Rechte selbst herbeigeführt (vgl. mit weiteren Nachweisen auch VG Berlin, Teilurteil vom 22. Juni 2017 – VG 34 K 254.13 A –, juris, Rn. 41 ff.).
Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass das UNRWA seinen Aufgaben im Libanon nicht mehr gerecht werden kann und dessen Schutz daher für den Kläger nicht länger besteht, weil der bisher größte Geldgeber, die USA, laut Presseberichten vom 16. Januar 2018 seine Zahlungen an das Hilfswerk um die Hälfte reduziert hat (vgl. etwa Zeit Online vom 16. Januar 2018, „USA halten Zahlungen an Palästinenser zurück“, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/nahostkonflikt-un-palaestinenserhilfswerk-usa-trump-israel). Denn elf Länder haben bereits angekündigt, jedenfalls vorübergehend, die fehlenden Zahlungen auszugleichen (vgl. Zeit Online vom 30. Januar 2018, „Elf Länder ziehen Zahlungen für Palästinenser nach US-Kürzungen vor“, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/un-hilfswerk-palaestinensische-fluechtlinge-unrwa-usa-zahlungsstopp).
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Subsidiär Schutzberechtigter ist ein Ausländer gem. § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch droht ihm keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Insbesondere wurde, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Zwangsrekrutierung durch extremistisch-islamistische Gruppen zu befürchten hat. Eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers ist darüber hinaus nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen, da die Vorschrift nur Fälle erfasst, in denen eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 – VG 34 K 197.16 A –, juris, Rn. 54 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegen ebenfalls nicht vor. Denn unabhängig von der Frage, ob im Libanon derzeit ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, wovon nicht auszugehen ist (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – juris Rn. 18 ff.), ist jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers gegeben. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Sicherheitslage verwiesen werden, die sich nach den Erkenntnissen des Gerichts seit der Ausreise des Klägers 2013 nicht verschlechtert hat. Es kann nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt im Libanon und insbesondere der Region um die Stadt Sidon und das Lager Ain al-Hilweh derzeit ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit im diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., juris, Rn. 30). Da in der Person des Klägers keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, würde eine ernsthafte individuelle Bedrohung seiner Person hier voraussetzen, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15/05 –, juris, Rn. 20). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22 f.). Dass das Risiko einer Verletzung oder Tötung für den Kläger höher ist, kann vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse nicht angenommen werden.
III.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind schließlich nicht festzustellen.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 7 Satz 1 sieht vor, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei Rückkehr in den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder eine existenzgefährdende Lage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, weil sein Existenzminimum nicht gedeckt sein könnte. Denn es ist davon auszugehen, dass er wie bisher auf die Unterstützung seiner im Libanon lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann, wegen der Aufnahme im Haus der Familie keine Obdachlosigkeit zu befürchten hat und auch die UNRWA-Leistungen wieder in Anspruch nehmen kann. Ferner wird er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann voraussichtlich zukünftig selbst seinen Lebensunterhalt erwirtschaften können, wenn auch auf niedrigem Niveau. Dabei dürfte ihm zugutekommen, dass er in Deutschland eine – fast abgeschlossene – Berufsausbildung als Friseur absolviert hat. Sonstige Umstände, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen könnten, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
IV.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Auch das in Ziffer 5 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3/17 –, juris, 1. Leitsatz und Rn. 71 f., wonach das Verbot nicht schon von Gesetzes wegen gilt) und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris Rn. 4). Auch ist es im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der Beklagten nicht zu beanstanden, dass sie die Tatsache, dass eine verheiratete erwachsene Schwester, eine Tante und Cousins des Klägers in Deutschland leben, nicht als schutzwürdigen Belang angesehen hat, der eine kürzere Dauer bzw. einen Verzicht auf die Verhängung des Einreiseverbots rechtfertigen würde. Denn zwar sind die familiären Bindungen im Bundesgebiet bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen, es handelt es sich hier jedoch nicht um derart enge familiäre Beziehungen wie etwa zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern, die eine längerfristige Trennung der Betroffenen als besondere Härte erscheinen lassen. Dem Vortrag des Klägers ist hierzu auch nichts zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).