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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.02.2018 – 3 L 31.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0223.VG3L31.18.00

Orientierungssatz

1. Eine Entscheidung des Oberstufenausschusses eines Gymnasiums darüber, dass ein Schüler die Qualifikationsphase sowie den Bildungsgang verlassen muss, stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar.(Rn.14)

2. Ein Schüler muss die gymnasiale Oberstufe regelmäßig verlassen oder in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn das Ziel des Bildungsganges nicht erreicht werden kann.(Rn.20) Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn aufgrund der geringen Teilnahme am Unterricht in einem Schulfach eine Benotung nicht möglich ist und der Schüler den Jahrgang bereits einmal wiederholt hat.(Rn.21)

3. Eine Leistungsbewertung in einem Fach ist grundsätzlich nicht möglich, wenn es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Leistungen des Schülers fehlt. Insoweit kann eine Zeugnisnote regelmäßig nur dann gebildet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt acht Wochen an dem für sie oder für ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat.(Rn.23)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die volljährige Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 das erste und zweite Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der zweijährigen gymnasialen Oberstufe des J...Gymnasiums, einer öffentlichen Schule des Antragsgegners im Bezirk M...von B.... Im zweiten Kurshalbjahr des Schuljahres 2016/2017 wurden die Leistungen der Antragstellerin im Fach Mathematik (und in zwei weiteren Fächern) mit der Note 6 (0 Punkte) bewertet.

2

Die Antragstellerin trat nach dem zweiten Kurshalbjahr in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurück und wiederholte ab August 2017 das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

3

Am 19. Dezember 2017 entschied der Oberstufenausschuss des J...Gymnasiums, dass für das erste Kurshalbjahr keine Note für die Antragstellerin im Fach Mathematik gebildet werde. Eine Bewertung sei nicht möglich. Es gebe sehr hohe Fehlzeiten im Fach Mathematik. Es habe mehrere Gespräche mit der Antragstellerin wegen der Fehlzeiten gegeben.

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Der Antragstellerin wurde am 20. Dezember 2017 ein Abgangszeugnis erteilt, in dem das Fach Mathematik nicht bewertet wurde. Zudem wurde ihr mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt, sie könne aufgrund ihrer schulischen Leistungen ihre Schullaufbahn im kommenden Semester nicht an der Schule fortsetzen. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.

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Mit gesondertem Schreiben vom 19. Februar 2018 ordnete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die sofortige Vollziehung der angegriffenen Entscheidung an.

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Bereits am 11. Januar 2018 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie trägt vor, sie habe im Herbst 2017 einige Wochen lang nicht am Unterricht teilnehmen können, weil sie aus psychischen Gründen öfters erkrankt gewesen sei. Darüber hinaus habe sie an einer Migräne gelitten, die in Belastungssituationen auftrete. Der Kurs Mathematik sei - was die Antragstellerin näher ausführt - rechtswidrig ohne Bewertung geblieben. Ihre Fehlzeiten seien von der Schule nicht zutreffend erfasst und wiedergegeben worden. Sie überschreite zudem nicht die zulässige Höchstverweildauer, da sie durch die Wiederholung der 11. Klasse in die dreijährige Qualifikationsphase übergegangen sei.

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Nachdem die Antragstellerin am 11. Januar 2018 zunächst den Erlass einer auf vorläufige weitere Beschulung gerichteten einstweiligen Anordnung beantragt hatte, beantragt sie nunmehr mit am 21. Februar 2018 eingegangenen Schreiben,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2017 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er trägt vor, die Antragstellerin müsse den Bildungsgang verlassen und begründet dies näher.

II.

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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

14

Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Die vom Oberstufenausschuss des Gymnasiums getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin die Qualifikationsphase und den Bildungsgang verlassen muss, stellt einen belastenden Verwaltungsakt i. S. von § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln dar. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung kann nur nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden, nicht jedoch im Wege einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Hiervon ausgehend bestehen auch keine Bedenken an der Zulässigkeit der von der Antragstellerin erklärten Antragsänderung entsprechend § 122 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO, da diese sachdienlich ist.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

16

Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantielle und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Begründung im Schreiben des Antragsgegners vom 19. Februar 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (s. Bl. 72 d. A.), zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

17

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug der Entscheidung über das Verlassenmüssen des Bildungsganges. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Entscheidung des Oberstufenausschusses des Gymnasiums als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Oberstufenausschusses, obwohl die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, zwei Fachlehrer (Herr G... und Frau...) seien bei der Entscheidung am 19. Dezember 2017 nicht anwesend gewesen. Denn ausweislich des zu der Sitzung gefertigten Protokolls war der Oberstufenausschuss trotz der Abwesenheit der beiden erkrankten Lehrer beschlussfähig im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. 2018, 160). Der Oberstufenausschuss war zudem gemäß § 27 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. 2007, 156), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 16. August 2017 (GVBl. 2017, 812), für die angegriffene Entscheidung zuständig.

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Materiell maßgeblich für die angefochtene Entscheidung ist § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG in Verbindung mit den §§ 2, 15, 25, 27 und 45 VO-GO.

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Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG muss eine Schülerin oder ein Schüler in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann. So liegt es hier.

21

Infolge der fehlenden Beurteilung in dem Fach Mathematik am Ende des (bereits wiederholten) ersten Kurshalbjahres im Schuljahr 2017/2018 fest, dass die Antragstellerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann.

22

Dies folgt aus § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VO-GO, wonach die allgemeine Hochschulreife nur zuerkannt wird, wenn der Prüfling unter anderem alle Pflichtkurse nach § 25 VO-GO besucht, das heißt belegt hat; in allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden, § 45 Abs. 2 Satz 2 VO-GO. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VO-GO sind zusätzlich (zu den Prüfungsfächern) in jedem Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie sowie in Sport zu besuchen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer sind. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 4 VO-GO gelten in der Qualifikationsphase Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind, im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt.

23

Mit ihren Einwendungen dagegen, dass ihre Leistungen im Fach Mathematik ohne Bewertung geblieben sind, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Einer Leistungsbewertung in diesem Fach steht entgegen, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin fehlt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO, wonach eine Zeugnisnote (nur dann) gebildet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt acht Wochen an dem für sie oder für ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat. Die Antragstellerin hat im ersten Kurshalbjahr des Schuljahres 2017/2018 jedoch nicht in dem danach erforderlichen Umfang am Mathematikunterricht teilgenommen.

24

Der Mathematikkurs fand zweimal pro Woche, jeweils mittwochs und donnerstags, in der Zeit vom 6. September bis 20. Dezember 2017 an insgesamt 25 Terminen statt (am 6., 7., 13., 14., 20., 21., 27. und 28. September, am 4., 11., 12. und 18. Oktober, am 8., 9., 15., 16., 22., 23., 29. und 30. November sowie am 6., 7., 13., 14. und 20. Dezember). Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, dass auch Unterrichtstunden in der ersten Woche des Januars 2018, die sie besucht haben will, noch zum ersten Kurshalbjahr gehören und bei der Prüfung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen. Denn nach Ziffer 1 der auf der Grundlage von § 128 i. V. m. § 53 Abs. 3 SchulG vom Antragsgegner erlassenen Ferienordnung für das Land Berlin von 2017/18 bis 2023/24 vom 14. Oktober 2015 (abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/bjf/service/kalender/ferien/ferienordnung...2017...2024.pdf; zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018) endete das erste Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe am 20. Dezember 2017, dem letzten Unterrichtstag vor dem Beginn der Weihnachtsferien am 21. Dezember 2017.

25

Es ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin nur an 13 Tagen an dem verpflichtenden Mathematikunterricht teilnahm, nämlich am 6., 20., 21. und 27. September, am 11. Oktober, am 15., 16., 22., 23., 29. und 30. November sowie am 6. und 13. Dezember 2017. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Ausdruck des (digital geführten) Klassenbuches und auch aus der damit übereinstimmenden Zusammenstellung der einzelnen Fehlzeiten der Antragstellerin im Fach Mathematik (s. den Hefter vor Teil I des Schülerbogens - SB - sowie Bl. 38 in Teil II SB).

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Es ist der Antragstellerin nicht gelungen, die detaillierten und schlüssigen Aufzeichnungen im Klassenbuch dazu, welche einzelnen (namentlich erfassten) Schülerinnen und Schüler an den jeweiligen Mathematikstunden teilgenommen haben, zu entkräften und dessen Beweiskraft zu widerlegen. Hierzu reicht es nicht aus, dass sie nunmehr nachträglich pauschal versichert, sie habe an dem Unterricht in bestimmten Wochen teilgenommen (s. wegen der Einzelheiten insbesondere ihre eidesstattlichen Versicherungen; Bl. 11 f. und 27 d. A.). Es gibt keinen plausiblen Anhaltspunkt für ihre spekulative Annahme, die Listen der Schule seien (auch nach den Erfahrungen ihrer Schwester und ihrer Mutter sowie wegen Problemen bei der Einführung eines neuen Systems im vorangegangenen Schuljahr) nicht zutreffend. Gegen diese Behauptungen spricht insbesondere, dass das Fehlen der Antragstellerin direkt an einzelnen Unterrichtstagen im Klassenbuch vermerkt wurde. Will die Antragstellerin diese Eintragungen nachträglich entkräften, so reicht es nicht aus, nunmehr lediglich zu versichern, sie habe sehr wohl an bestimmten Tagen am Mathematikunterricht teilgenommen, ohne dies näher zu plausibilisieren oder hierfür einen nachvollziehbaren Beleg anzubieten. So ergibt sich aus dem Klassenbuch insbesondere schlüssig, dass die Antragstellerin - entgegen ihrer Behauptungen - auch den Mathematikunterricht am 12. und 18. Oktober, also vor den Herbstferien (vom 23. Oktober bis 4. November 2017), sowie am 8. und 9. November (also direkt nach den Herbstferien) versäumt hat. Dies wurde eindeutig im digitalen Klassebuch festgehalten, indem der Name der Antragstellerin in der Rubrik „Abwesende Schüler“ notiert wurde. Für den 9. November wurde im Übrigen zudem ausdrücklich dokumentiert, dass die Antragstellerin an diesem Tag nicht den ganzen Unterrichtstag, sondern „nur“ die beiden Mathestunden versäumt hat. Dies wird durch ihre Behauptung (s. wegen der Einzelheiten den Schriftsatz vom 22. Februar 2018, Bl. 77 ff. d. A.), sie habe an anderen Unterrichtsstunden an dem Tag (im Fach Erdkunde) teilgenommen, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für den Mathematikunterricht am 14. und 20. Dezember 2017, den beiden letzten Unterrichtstagen im ersten Kurshalbjahr. Auch hier fehlte die Antragstellerin. Im Jahr 2017 besuchte sie zum letzten Mal am 13. Dezember den Mathematikunterricht.

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Hiervon ausgehend fehlt es an einem mindestens sechs Wochen langen kontinuierlichen Besuch des verpflichtenden Mathematikunterrichts im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VO-GO. Hierfür wäre die Teilnahme an zwölf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen erforderlich gewesen, da das Fach Mathematik an zwei Wochentagen unterrichtet wurde, wobei Ferienzeiten allerdings unberührt bleiben (§ 15 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz VO-GO).

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Die Antragstellerin hat zusammenhängend aber nur am 20., 21. September und 27. September (also zwei Wochen lang), am 15., 16., 22., 23., 29. und 30. November sowie am 6. Dezember (also vier Wochen lang) an aufeinanderfolgenden Unterrichtsterminen teilgenommen.

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Es mag hier dahinstehen, ob das Merkmal „kontinuierlich … teilgenommen“ weiterhin so ausgelegt werden kann, wie es die Kammer in ihren Beschlüssen vom 13. Februar 2017 - VG 3 L 62.17 - und 28. Oktober 2015 - VG 3 L 484.15 - für die bis zum 30. August 2017 geltende Fassung des § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO und für die vergleichbare, inzwischen ebenfalls geänderte Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - vom 31. März 2010 (GVBl. 2010, 175; später ebenfalls geändert durch die Verordnung vom 16. August 2017, GVBl. 2017, 420) getan hat. Die bis zum 30. August 2017 geltenden Vorgängerregelungen enthielten für die Bildung von Zeugnisnoten lediglich die Voraussetzung, dass eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen kontinuierlich am Unterricht teilgenommen haben musste. Die weitere Alternative, dass auch eine Teilnahme von insgesamt mindestens acht Wochen hierfür ausreichen kann, wurde jeweils erst im Sommer 2017 eingefügt.

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Damit waren die alten Regelungen deutlich enger. Die Kammer hat die Merkmale „mindestens sechs Wochen … kontinuierlich … teilgenommen“ damals nicht als einen Mindestzeitraum verstanden, währenddessen der Unterricht nicht unterbrochen worden sein durfte. Es kam auf eine kontinuierliche Vermittlung des Unterrichtsstoffes an. Deshalb konnte es ausreichend sein, dass der Schülerin oder dem Schüler an mindestens sechs Wochen tatsächlich Unterricht in dem jeweiligen Fach erteilt worden und während dieser Zeit eine zusammenhängende Vermittlung der Lehrinhalte möglich war, wobei ein oder zwei Fehltage toleriert werden konnten.

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Ob hiervon weiter ausgegangen werden kann, oder ob nunmehr ein anderes, strengeres Verständnis der Merkmale „ mindestens sechs Wochen … kontinuierlich“ näher liegt, weil nach der Neuregelung eine Zeugnisnote zudem auch dann zu bilden ist, wenn insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen wurde, braucht jedoch vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man weiterhin von dem für die Antragstellerin günstigeren Verständnis der Norm ausgehen würde, so käme sie gleichwohl auf keine kontinuierliche Teilnahme über mindestens sechs Wochen.

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Für die Annahme einer solchen Kontinuität ist der Unterrichtsbesuch der Antragstellerin in jedem Fall zu lückenhaft. Zwischen dem 27. September (Ende des „Zwei-Wochen-Zeitraumes“) und dem 15. November (Anfang des „Vier-Wochen-Zeitraumes“) verpasste die Antragstellerin den Mathematikunterricht an sechs der sieben Tage, an denen er stattfand. Sie kam in dieser Zeit nur einmal, nämlich am 11. Oktober 2017, zum Mathematikunterricht.

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Nichts anderes ergibt sich, wenn man zugunsten der Antragstellerin ihr Fehlen im Mathematikunterricht am 7. Dezember 2017 außer Acht ließe. Denn dann käme zu ihrem vierwöchigen Besuch vom 15. November bis zum 6. Dezember 2017 noch der Besuch des Mathematikunterrichtes am 13. Dezember hinzu. Damit käme die Antragstellerin allerdings nur auf einen kontinuierlichen Besuch von viereinhalb oder maximal fünf Wochen, da sie am 14. und 20. Dezember erneut fehlte.

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Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht insgesamt mindestens acht Wochen am Mathematikunterricht des ersten Kurshalbjahres im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 VO-GO teilgenommen. Da das Fach - wie bereits ausgeführt - an zwei Wochentagen unterrichtet wurde, müsste die Antragstellerin hierfür an insgesamt sechzehn Tagen am Mathematikunterricht teilgenommen haben. Dies ist nicht der Fall, da sie lediglich an den dreizehn, oben genannten Tagen an diesem Unterricht teilnahm.

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Damit erfüllt die Antragstellerin nicht die in § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO statuierten Voraussetzungen dafür, dass ihre Leistungen im Fach Mathematik bewertet werden können, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in diesem Fach eine Klausur mitgeschrieben hat. Unerheblich ist zudem, ob die Antragstellerin dem Unterricht entschuldigt oder (wohl größtenteils) unentschuldigt fernblieb. Denn § 15 Abs. 4 Satz 1 VO-GO stellt allein auf die Teilnahme ab und unterscheidet ausdrücklich nicht danach, auf welchen Gründen das Fehlen beruht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2017 - VG 3 L 62.17 -).

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Das Erreichen des Ziels des Bildungsganges ist vorliegend auch nicht durch einen (erneuten) Rücktritt der Antragstellerin möglich. Die ihr nach § 2 Abs. 6 VO-GO zustehenden Rücktrittsmöglichkeiten hat die Antragstellerin bereits ausgeschöpft, so dass gemäß § 27 Abs. 3 VO-GO ein erneuter Rücktritt nicht möglich ist und die Antragstellerin den Bildungsgang verlassen muss (s. § 59 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 SchulG). Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 VO-GO ist während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form (nur) ein Rücktritt innerhalb der Qualifikationsphase gemäß § 27 VO-GO möglich. Von dieser Möglichkeit machte die Antragstellerin bereits Gebrauch, als sie am Ende des zweiten Kurshalbjahres des Schuljahres 2016/2017 gemäß § 27 Abs. 2 VO-GO in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase zurücktrat. Danach befand sich die Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht weiterhin in der zweijährigen gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums. Mit diesem Rücktritt war kein Wechsel in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe nach § 27 Abs. 1 VO-GO verbunden, weil die Antragstellerin im Schuljahr 2016/2017 nicht nach dem ersten, sondern nach dem zweiten Kurshalbjahr zurücktrat.

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Das materielle öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßig getroffenen Feststellung, dass die nicht mehr schulpflichtige Antragstellerin die gymnasiale Oberstufe zu verlassen habe, ergibt sich daraus, dass der geordnete Unterrichtsbetrieb beeinträchtigt wäre, wenn ihr weiterhin die Unterrichtsteilnahme ermöglicht würde, ohne dass sie eine realistische Aussicht hätte, die für die Gesamtqualifikation erforderlichen Belegverpflichtungen noch erfüllen zu können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 des GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.