Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.02.2018 – 3 L 49.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0223.VG3L49.18A.00

Orientierungssatz

1. Ist die Überstellungsfrist abgelaufen, hat der Asylsuchende grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung einer Abschiebungsanordnung, da die Zuständigkeit für das Asylverfahren in dem Fall auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, weshalb für eine einstweilige Anordnung auf Beendigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen regelmäßig ein Anordnungsanspruch besteht.(Rn.5)

2. Die Überstellungsfrist kann sich verlängern, wenn der Asylsuchende flüchtig ist.(Rn.8) Dabei bezeichnet der Begriff "flüchtig" nicht nur die Sachverhalte, in denen sich der Ausländer an einem anderen, unbekannten Ort aufhält. Vielmehr umfasst der Begriff auch die Fälle, in denen der Ausländer durch welche Handlungen auch immer seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert.(Rn.10) Der Umstand allein, dass der Ausländer nicht zum Termin der Selbstgestellung erschienen ist, lässt diesen Schluss regelmäßig nicht zu.(Rn.12)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ausländerbehörde Berlin anzuweisen, von der Überstellung der Antragstellerin nach Frankreich abzusehen, bis über ihren Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2017 hinsichtlich ihrer Person rechtskräftig entschieden ist.

Gründe

1

Der wörtliche Antrag der anwaltlich vertretenen iranischen Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, umgehend die Ausländerbehörde Berlin anzuweisen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie abzusehen,

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hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).

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Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Juli 2017 ist zwischenzeitlich rechtswidrig geworden, weil nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (so genannte Dublin III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Infolgedessen hat die Antragstellerin am 17. Januar 2018 bei der Antragsgegnerin beantragt, den Bescheid aufzuheben. Aus jetziger Sicht ist zu erwarten, dass das Bundesamt den Bescheid einschließlich der Abschiebungsanordnung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens aufheben wird, jedenfalls dürfte eine entsprechende auf die Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage Erfolg haben.

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Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Überstellungsfrist begann vorliegend mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die Republik Frankreich am 7. Juli 2017 zu laufen und endete daher am 6. Januar 2018. Innerhalb dieser Frist ist die Überstellung der Antragstellerin nicht durchgeführt worden.

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Die Antragstellerin besitzt auch ein subjektives Rechts, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang zu berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 –, juris).

8

Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

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Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist am 6. Januar 2018 nicht vor. Insbesondere war die Antragstellerin nicht flüchtig.

10

Der Begriff „flüchtig“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 (in englischer Fassung: „absconds“; in französischer Fassung: „prend la fuite“) bezeichnet nicht allein Sachverhalte, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Das folgt aus dem Sinn und Zweck von Art. 29 Dublin III-VO, einen Zuständigkeitsübergang für das Asylverfahren in den Fällen zu bewirken, in denen der Mitgliedstaat des Aufenthalts eine an sich mögliche Überstellung des Asylbewerbers verzögert. Mit Blick darauf erfasst der Begriff „flüchtig“ alle diejenigen Fälle, in denen der Betreffende – durch welche Handlungen auch immer – seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert. Tritt dieser Fall ein, so ist es auf den Lauf der achtzehnmonatigen Frist ohne Einfluss, wenn später innerhalb offener Frist eine Überstellung des Asylbewerbers wieder möglich wird (vgl. zur insoweit gleichlautenden Bestimmung der Dublin II-Verordnung: VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 – VG 33 L 69.14 A –, m. w. Nachweisen).

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Gemessen hieran ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin flüchtig war.

12

Der Umstand allein, dass die Antragstellerin nicht zum Termin der Selbstgestellung, die für den 13. Dezember 2017 vorgesehen war, erschienen ist, lässt diesen Schluss nicht zu. Gegenüber der Antragstellerin war die Abschiebung im Bescheid vom 7. Juli 2017 angeordnet worden. Dies bedeutet die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Darin steckt keine Aufforderung zur Freiwilligkeit wie bei einer Abschiebungsandrohung. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel angesehen werden. Doch wenn der Betreffende dem nicht Folge leistet, verhält er sich nicht rechtswidrig. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender nicht freiwillig ausreist, wozu er mangels Aufenthaltsrechts verpflichtet ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A – ).

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Weitere Umstände, die ein Flüchtigsein der Antragstellerin begründen könnten, treten hier nicht hinzu. Die Antragstellerin befindet sich seit dem 10. Dezember 2017 zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus. Das geht aus dem Schreiben des V...Klinikums S... vom 15. Januar 2018 hervor, das die Antragstellerin am 30. Januar 2018 im gerichtlichen Verfahren hat einreichen lassen. Zwar hat es die Antragstellerin unterlassen, der zuständigen Behörde diesen Umstand bzw. ihren vorübergehenden Aufenthaltsort – das Krankenhaus – unverzüglich mitzuteilen. Aus den eingereichten Unterlagen und den Gesamtumständen geht indes hervor, dass sie dazu nicht in der Lage war. Nach dem vorläufigen Arztbrief der Ärztin Dr. S... des V...Klinikums S... vom 15. Januar 2018 wurde die Antragstellerin am 11. Dezember 2017 nach dort verlegt, nachdem sie am Tag zuvor einen Suizidversuch durch Tabletteneinnahme und Schnittverletzungen an den Handgelenken unternommen hatte. Nach ihrem Vortrag wollte sich die Antragstellerin das Leben nehmen, nachdem ihr Ehemann, der ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, ihr gedroht habe, dass sie die gemeinsame 9-jährige Tochter nicht wiedersehen würde, wenn sie an ihrer Trennungsabsicht von ihm festhalte. Als Diagnose weist der Arztbrief aus „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“, „Vergiftung“, „sonstige näher bezeichnete Risikofaktoren“. Mit Blick auf das weitere Verhalten des Ehemannes, der mit der Tochter am 13. Dezember 2017 zum Termin der Selbstgestellung erschien, worauf die Überstellung beider nach Frankreich folgte, erscheint das Vorbringen der Antragstellerin auch nicht vorgeschoben, um durch den Krankenhausaufenthalt die eigene Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist zu verhindern. Dass es der Antragstellerin in dieser Situation erst knapp acht Wochen nach der Verbringung ins Krankenhaus und mithilfe anwaltlicher Vertretung möglich war, den Krankenhausaufenthalt anzuzeigen, ist nachvollziehbar.

14

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die Ausländerbehörde in ihrer Mitteilung an das Bundesamt vom 11. Dezember 2017, wonach die Antragstellerin untergetaucht sei, auf Angaben des Ehemannes berief, die jedenfalls Anlass zu weiteren Ermittlungen boten, bevor die Behörde von einem „Untertauchen“ ausgehen durfte. Der Ehemann hatte der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Antragstellerin nicht mehr im Wohnheim wohne und kein Kontakt mehr bestehe. Diesen Angaben war näher nachzugehen, weil es nicht aus sich heraus plausibel erscheint, dass die Antragstellerin zu ihrer 9-jährigen Tochter den Kontakt abbricht und sie bei ihrem Vater zurücklässt.

15

Die Überstellungsfrist konnte daher durch die gegenüber der Republik Frankreich am 28. Dezember 2017 erfolgte Mitteilung des Flüchtigseins der Antragstellerin nicht auf 18 Monate verlängert werden und ist zwischenzeitlich abgelaufen.

16

Die Antragstellerin hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da sie vollziehbar ausreisepflichtig ist, muss sie jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Eine gerichtliche Eilentscheidung ist daher zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.