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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2018 – OVG 1 N 24.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0228.1N24.17.00

Orientierungssatz

Unter Sicherheitsaspekten bestehen keine Bedenken dagegen bei einem Schleusungsvorgang bzw. der Erteilung der allgemeinen SMS-Genehmigung zwischen einem Fahrgastschiff und Sportbooten, zu differenzieren.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 10. Kammer, 20. März 2017, 10 K 132.16, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin begehrt für ihr als Sportboot zugelassenes und gewerblich genutztes Ausflugsschiff „Solon“ die allgemeine (grundsätzliche) Zulassung zur sog. SMS-Schleusung auf der Ober- und Unterschleuse des Berliner Landwehrkanals außerhalb der regulären Schleusenbetriebszeiten (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser-und Schifffahrtsdirektion Ost - WaStrSchlBetrZV -). Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben. Die von der Beklagten angeführten Sicherheitsbedenken und Kapazitätserwägungen seien nicht tragfähig, um das Begehren der Klägerin ermessensfehlerfrei ablehnen zu können. Das Ermessen der Beklagten sei derart reduziert, dass allein die begehrte Zulassung in Betracht komme.

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1. Der hiergegen geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des für die Prüfung des Senats wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Hierzu im Einzelnen:

4

Soweit die Zulassungsbegründung einwendet, das Verwaltungsgericht sei im Urteil von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung abgewichen, dass § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV u.a. mangels Antragstellung am Vortag (vgl. Satz 2 der Norm) als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme, spricht der Einwand, vor diesem Hintergrund sei das Urteil unverständlich und überraschend, nicht gegen dessen inhaltliche Richtigkeit (mehr unter 4.).

5

Die Beklagte meint ferner, das Gericht habe § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV nicht vollständig erfasst; jedenfalls sei es in der Urteilsbegründung nicht auf das Fehlen der bei der Anmeldung anzugebenden Angaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 4 der Norm („Name des Schiffsführers, Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an den Schleusen“) eingegangen.

6

Dieser Einwand verkennt das Klagebegehren und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zutreffend als Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Verwaltungsakts in Form einer Versagungsgegenklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) gewertet. Das Klageziel der Klägerin ist eindeutig erkennbar (nur) auf die allgemeine Zulassung des Ausflugsschiffs „Solon“ zum Verfahren einer Schleusung im SMS-Betrieb auf der Grundlage der dazu im Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 2015 gemachten Angaben gerichtet. Es stellt keinen Antrag auf Genehmigung eines konkreten SMS-Schleusenvorgangs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WaStrSchlBetrZV dar. Die Notwendigkeit einer zunächst erforderlichen allgemeinen Zulassung quasi auf einer ersten Stufe folgt mittelbar aus der im Urteil wiedergegebenen Bedienungsanleitung der Beklagten, die vor der Anmeldung eines ersten konkreten SMS-Schleusenvorgangs zunächst eine Einweisung in die Sicherheits- und Kommunikationstechnik voraussetzt. Davor steht die begehrte grundsätzliche Zulassungsentscheidung, die die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden versagt hat. Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auf die von der Beklagten vermissten Angaben nicht an. Dies sieht die Zulassungsbegründung offenbar ebenso, wonach die Klägerin nicht einen konkreten Schleusungsvorgang, sondern allgemein lediglich die amtliche Feststellung begehre, an der SMS-Schleusung fortlaufend teilhaben zu dürfen. Danach liegen die weiteren Ausführungen zu angeblich fehlenden Antragsangaben neben der Sache. Die Ansicht, das Klagebegehren wäre im Rahmen einer Feststellungsklage zu verfolgen gewesen, trifft wegen des Vorrangs des vorliegenden Verpflichtungsbegehrens (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht zu.

7

Das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach unberücksichtigt geblieben sei, dass „der Verordnungsgeber … die Rechtsfolge bewusst als Ermessensentscheidung ausgestaltet“ und das Urteil zur Folge habe, dass die Beklagte außerhalb der Schleusenbetriebszeit jederzeit Gewähr dafür leisten müsse, der gewerblichen Schifffahrt die Schleusung zu jeder Zeit, auch nachts, zu ermöglichen, was aus betrieblichen Gründen nicht leistbar sei, verfehlt die das Urteil tragenden Erwägungen ebenfalls.

8

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Entscheidung grundsätzlich im Ermessen der Beklagten stehe; dieses sei im vorliegenden Fall jedoch mit der begehrten Zulassungsentscheidung auf die einzig richtige Entscheidung (auf null) reduziert. Von einer „gebundenen Zulassungsentscheidung“ kann danach keine Rede sein.

9

Aus dem Urteilsausspruch folgt ebenso wenig die behauptete Konsequenz, dass jeder konkret angemeldete SMS-Schleusenvorgang ausnahmslos zu ermöglichen wäre und betriebliche Hindernisse, etwa bei Wartungen und Reparaturen oder sonstigen, sachlich begründeten Kapazitätsengpässen, nicht mehr entgegenstehen könnten. Deshalb zeigen auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Zulassungsbegründung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Weshalb angeblich fehlendes Personal bei der SMS-Schleusung, die nach den Angaben der Beklagten „eine personallose Schleusung“ sei, die „weder fernüberwacht noch ferngesteuert“ werde, für den konkreten Schleusengang relevant sein sollte, erklärt das Zulassungsvorbringen nicht. Dies gilt auch für die weitere Behauptung, warum aufgrund des Urteils „Dienstpläne durcheinander“ geraten und „erforderliche Ruhezeiten missachtet“ werden müssten oder „die Einhaltung von Abfahrt und Ankunftszeiten in Fahrplänen der Fahrgastschifffahrt“ und „Schleusensperrpläne, mit denen die Schifffahrt über voraussichtliche Sperrzeiten von Schleusen informiert werden“, nicht mehr möglich sein sollten. Dies erschließt sich vor dem Hintergrund der hier allein umstrittenen allgemeinen Zulassungsentscheidung für das Ausflugsschiff (Sportboot) „Solon“ auch sonst nicht. Soweit die Zulassungsbegründung ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, dass durch die Zulassung der SMS-Schleusung für Sportboote der Vorrang der nach festem Fahrplan verkehrenden Tagesausflugsschiffe unterlaufen würde, würde auch dieser Umstand, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, „keinen Anlass bieten, Sportboote wie die ‚Solon‘ a priori aus dem Prozess einer erforderlichen Verteilung knapper Schleusungskapazitäten auszuschließen“. Im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten sei es vielmehr „Aufgabe der Beklagten, bei begrenzten Schleusungskapazitäten ein grundrechtskonformes Verfahren zu entwickeln, das den Teilhaberechten aller für eine Schleusung infrage kommenden berufsmäßigen Schifffahrtsbetreibern genüge“. Hierzu äußert sich die Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4Satz 4 VwGO nicht. Angesichts dessen führen auch die Ausführungen der Zulassungsbegründung zu den Einfahrtsignalen an der Unterschleuse nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Sollte es insoweit zu Unverträglichkeiten kommen, die offenbar bei den zur SMS-Schleusung berechtigten Fahrgastschiffen nicht bestehen, wäre es Aufgabe der Beklagten, diese abzustellen.

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Die Zulassungsbegründung wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe die sich aus der unterschiedlichen Betrachtung von Sportbooten im Verhältnis zu Fahrgastschiffen ergebenden Sicherheitsaspekte nicht als sachlichen Unterscheidungsgrund anerkannt. Obwohl das Gericht nicht in Frage gestellt habe, dass es sicherheitstechnische und konstruktionsbedingte Unterschiede zwischen einem aufwändiger konstruierten Fahrgastschiff und einem Sportboot gebe, sollen diese Unterschiede bei der Betrachtung des Schleusungsprozesses nicht von Bedeutung sein. Dies habe die erkennende Kammer daraus geschlossen, dass es an der Schleuse in zehn Jahren nur einen Unfall eines Fahrgastschiffes gegeben habe. Insofern habe das Gericht einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt; denn die Beklagte habe (schriftlich) vorgetragen, dass es im Juni 2014 eine Havarie in und nach der Schleusenbetriebszeit und einen weiteren Unfall im September desselben Jahres gegeben habe. Unzutreffend sei das Urteil auch insoweit, als die Beklagte das Sportboot „Solon“ als Fahrgastschiff zugelassen haben soll.

11

Dies alles greift nicht durch. Richtig ist lediglich, dass die von der Beklagten angeführten abstrakten Sicherheitsbedenken nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anlass geben, bei einem Schleusungsvorgang bzw. der Erteilung der allgemeinen SMS-Genehmigung zwischen einem Fahrgastschiff und Sportbooten, wie der „Solon“, zu differenzieren. Deshalb dürfe die „Solon“ auch unter Sicherheitsaspekten nicht von der Teilnahme an der SMS-Schleusung ausgeschlossen werden. Hierzu hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände (räumliche Enge, Konzentration von mehreren Wasserfahrzeugen auf engem Raum, unterschiedliche Strömungsverhältnisse, Manövriererfordernisse etc.) verliehen einer SMS-Schleusung lediglich eine abstrakte Gefährlichkeit. Die Beklagte habe lediglich die theoretische Möglichkeit eines Unfalls aufgezeigt. Hierfür spreche, dass die Beklagte auf Nachfrage für die letzten zehn Jahre lediglich einen einzigen Unfall während eines Schleusungsvorgangs angegeben habe; dieser habe zudem nicht im Kontext einer SMS-Schleusung, sondern während der regulären Schleusenbetriebszeiten stattgefunden. Angesichts von 5.210 SMS-Schleusungen sowie der hinzukommenden Schleusungen während der regulären Betriebszeiten sei dieser Unfall zu vernachlässigen. Ohne die erforderliche empirische Grundlage seien die Sicherheitsbedenken der Beklagten lediglich theoretischer Natur. Abgesehen davon sei die Auffassung der Beklagten widersprüchlich; denn die angegebenen sicherheitstechnischen Defizite von Sportbooten gegenüber Fahrgastschiffen bestünden auch außerhalb des Schleusungsvorgangs bei dem normalen Fahrbetrieb sowie während der Benutzung von sog. Selbstbedienungsschleusen, wie der „Schleuse Neukölln“. Diese werde ebenfalls im Automatikbetrieb ohne Schleusenwärter betrieben. Alle Bedienungshandlungen müssten von den Bootsführern selbst vorgenommen werden. Im Unterschied zum Verfahren der SMS-Schleusung werde die Automatik der Selbstbedienungsschleusen nicht durch eine SMS, sondern durch einen Hebel bzw. Schalter ausgelöst. Im Verfahren der Selbstschleusung werde die Anlage bei Gefahr durch Betätigung eines „Schleusungs-Halt-Schalters“ gestoppt. Eine solche Not-Halt-Funktion existiere nach der Bedienungsanleitung der Beklagten auch für die SMS-Schleusungen; zudem solle dabei im Störfall die Kommunikation mit einer „Fernüberwachungszentrale“ möglich sein.

12

Gegen diese Erwägungen, wonach das Gericht nicht hat erkennen können, warum die Schleusung eines Sportbootes, wie der „Solon“, im SMS-Betrieb im Vergleich mit Fahrgastschiffen besonders gefährlich sein soll, nicht aber bei einer Selbstbedienungsschleuse oder sonstigen Fahrmanövern, bringt die Zulassungsbegründung nichts vor, was zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln Anlass geben könnte.

13

Der Vorwurf, das Gericht habe in diesem Zusammenhang einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, greift nicht durch.

14

Soweit die Beklagte meint, das Gericht habe einen Unfall übersehen oder übergangen, denn es habe in den letzten zehn Jahren zwei Unfälle an der Schleuse gegeben, fällt dieser Vorwurf auf sie selbst zurück, da sie - wie sich auch der Klägervertreter erinnert - in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts lediglich von einem einzigen Unfall gesprochen hat. Gegenteiliges ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Ungeachtet dieser (wohl) unzutreffenden Auskunft des Beklagtenvertreters ergibt sich auch aus der von der Beklagten eingereichten Unfallstatistik B 7 nichts, was eine tragende Sachverhaltsfeststellung oder eine rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts als zweifelhaft erscheinen ließe. In dieser Anlage sind zwei Vorkommnisse mit der Bemerkung „Person springt von Bord“ (Juni 2014 und Juni 2016) verzeichnet. Daraus lässt sich jedoch nichts für die besondere Gefährlichkeit einer SMS-Schleusung von Sportbooten, wie der „Solon“, ableiten; denn ein solcher Vorgang kann sich auf jedem Schiff ereignen. Soweit die Zulassungsbegründung auf andere Unfälle Bezug nimmt, erläutert sie den insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht und legt nicht dar, warum diese Fälle (u.a. „Boot gekentert - Berliner stirbt bei Unfall an Schleuse“) für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollten. Die Klägerin geht in ihrer Zulassungserwiderung von einem Unfall in Charlottenburg im Jahr 2013 aus, der sich jedoch in Anwesenheit eines Schleusenwärters ereignet habe. Dabei sei ein Mietsportboot mit einer Motorleistung von unter 15 PS beteiligt gewesen, das der Mieter ohne den (erforderlichen) Sportbootführerschein Binnen selbst geführt habe. Auch dieser Unfall stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig in Frage wie der von der Zulassungsbegründung „am Rande“ erwähnte Unfall in der Oberschleuse am 11. Mai 2017, bei dem ein Sportboot mit dem Schleusentor kollidiert sei; denn dieser Unfall hatte in Anwesenheit eines Schleusenbediensteten stattgefunden.

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Die vorgenannten Unfälle sind für den auf das Sportboot „Solon“ bezogenen Anspruch schon deswegen ohne Belang, weil dieses Schiff bei gewerblicher Vermietung nur von einem Berufsschiffer mit mindestens einem C2-Patent zusammen mit einem Bootsmann geführt werden darf. Der Erwerb dieses Schiffsführer-Patents setzt u. a. ein Fahrzeiterfordernis als Mitglied einer Decksmannschaft von mindestens drei Jahren als Matrose-Motorwart oder als Matrose mit einem Jahr Fahrzeit und ein Lebensalter von 21 Jahren voraus (vgl. § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Binnenschifferpatentverordnung). Gegen diesen für das Verwaltungsgericht mitentscheidenden Umstand einer derart qualifizierte Bootsbesatzung der „Solon“ führt die Zulassungsbegründung kein durchgreifendes Argument an. Angesichts dessen überzeugt auch der weitere Einwand nicht, das Gericht habe übersehen, dass gerade der (allerdings nicht vollständige) Ausschluss von Sportbooten von der SMS-Schleusung zur Unfallverhütung beigetragen habe.

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Soweit die Zulassungsbegründung erneut auf die bautechnischen Unterschiede zwischen einem Sportboot und einem Fahrgastschiff abhebt, die im vorliegenden Zusammenhang eine unterschiedliche Behandlung von Sportbooten und Fahrgastschiffen begründen soll, ist das Verwaltungsgericht dieser Auffassung nicht gefolgt, ohne dass auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt werden oder sonst erkennbar.

17

Der vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich zwischen dem SMS-Betrieb auf der Ober- und Unterschleuse des Landwehrkanals mit der „Selbstbedienungsschleuse Neukölln“ kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass die Schleuse Neukölln von der Stadt Berlin und nicht von der Bundesrepublik verwaltet wird; denn es ist nicht erkennbar, inwieweit aus der unterschiedlichen Trägerschaft unterschiedliche Gefahrenpotentiale abzuleiten sein sollten.

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Ebenso wenig überzeugt der konstruiert wirkende und hinsichtlich der Selbstbedienungsschleuse Neukölln jedenfalls unzutreffende Einwand, dass eine Selbstbedienungsschleuse in der Regel nur tagsüber während der Schleusenbetriebszeit funktionsbereit sei, wohingegen die SMS-Schleusung außerhalb der Schleusenbetriebszeit und damit auch im Dunkeln möglich sei; denn würde dieser Einwand tragen, wären bei den 5.210 SMS-Schleusungen in den letzten zehn Jahren wohl höhere Unfallzahlen zu erwarten gewesen. Soweit die Beklagte grundsätzlich einwendet, dass sich eine Gefahrenprognose nicht nur auf Unfälle in der Vergangenheit beschränken dürfe, sondern auch Umstände zu betrachten seien, die zu einer Gefahrenverwirklichung führen könnten, führt dies im vorliegenden Fall nicht weiter, wenn diese Umstände, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nur theoretischer Natur sind und sich in der Vergangenheit nicht realisiert haben. Deshalb konnte das Verwaltungsgericht diese lediglich abstrakt bestehenden Gefahren außer Betracht lassen.

19

Auch die weiteren, von der Zulassungsbegründung angeführten Unterschiede zwischen einer Schleusung im SMS-Betrieb und einer Selbstbedienungsschleuse, weshalb ein Vergleich wegen der unterschiedlichen Einwirkungsmöglichkeiten des (in beiden Fällen allerdings) nicht vor Ort anwesenden Schleusenpersonals, „untunlich“ sein soll, sind nicht wesentlich und daher nicht entscheidungserheblich. Dass Schiffsführer von nicht gewerblich genutzten Sportbooten bei einer Selbstbedienungsschleuse mit textlichen Verhaltensanweisungen über große Displays in den Vorhäfen und innerhalb der Schleuse begleitet würden, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass diese Schiffsführer, anders als bei der „Solon“, keine erfahrenen Berufsschiffer sein müssen. Der Sinn der weiteren, in der Zulassungsbegründung angeführten Unterscheidungsmerkmale zwischen den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Schleusungsarten erschließt sich nicht. Die Befürchtung, dass der bei Sportbooten (unter 20 m Länge) in der Schleuse freibleibende Platz, anders als bei den längeren Fahrgastschiffen, für eine unerlaubte Mitschleusung mehrerer Wasserfahrzeuge im SMS-Modus verlockend sei, was sich gefahrerhöhend auswirke, ist angesichts der nicht ins Gewicht fallenden Unfallzahlen in der Vergangenheit rein spekulativ.

20

Warum das Verwaltungsgericht sich mit den Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu § 4a Abs. 4 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) hätte auseinandersetzen sollen, nachdem die Beklagte bezüglich der Vermietungstätigkeit der Klägerin ausweislich der Ausführungen im Urteil (Seite 9) eingeräumt hat, dass die Klägerin gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 BinSchuO die Befugnis habe, Fahrgäste unter Gestellung eines Bootsführers zu befördern, ist unverständlich.

21

Soweit der Beklagten aufgefallen ist, „dass das Gericht bei der Gefahrenprognose isoliert die hier maßgebliche Schleuse betrachtet, ohne etwa darüber hinaus andere Schleusen in die Betrachtung einzubeziehen“, fragt sich der Senat mit der der Klägerin, welche anderen Schleusen als die Ober- und Unterschleuse des Landwehrkanals, für die das System der SMS-Schleusung geschaffen wurde und bei denen das allgemeine Unfallrisiko offensichtlich verschwindend ist, das Verwaltungsgericht sonst in den Blick hätte nehmen sollen. Dem Senat erschließt sich ebenso wenig, weshalb das Gericht „auf den Erfahrungsschatz im Übrigen“ „bei Einbeziehung der Informationsquelle Internet“ hätte zurückgreifen sollen, um das Gefahrenpotential der SMS-Schleusung an der Ober- und Unterschleuse des Landwehrkanals zu bewerten.

22

Entgegen der Zulassungsbegründung wird die „Solon“ an keiner Stelle des Urteils als Fahrgastschiff bezeichnet, sondern durchweg als Sportboot eingestuft. Die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Passage lautet: „Das Sportboot `Solon' ist ausweislich des Bootszeugnisses Nr. 2995 für den Transport von max. 60 Personen zugelassen."

23

Soweit die Aussage im Urteil, „auch soll im Störfall die Kommunikation mit einer ‚Fernüberwachungszentrale‘ möglich sein“, als „offenbar ungeprüft … und ohne Stellungnahmemöglichkeit für die Beklagte“ moniert wird, ist eine Entscheidungserheblichkeit dieser im Urteil ausdrücklich als Vermutung („soll“) gekennzeichneten Bemerkung nicht erkennbar. Die Beklagte erklärt nicht, welchen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellung das Gericht hieran geknüpft haben sollte. Da sich der Beklagten ausdrücklich nicht erschließt, woher diese Annahme des Gerichts stammt, ist sie auf ihre eigene Bedienungsanleitung zu verweisen, die im Tatbestand des Urteils wie folgt zitiert wird: „Außerdem muss er wissen, wie er in einem eventuellen Störfall mit der Fernüberwachungszentrale kommunizieren kann.“ Von daher liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2Nr. 5 VwGO in Form eines Gehörsverstoßes oder eines Aufklärungsmangels vor.

24

Die Ausführungen der Zulassungsbegründung zum angeblich fehlenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin führen auch nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass „bloße Berufsausübungsregelungen … im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform (seien), wenn sie sich auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls stützen lassen“, greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht solche belastbaren Erwägungen nicht hat erkennen können; insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil (S. 10 ff.) verwiesen werden.

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2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt eine qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss.

26

Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 1., wonach die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Die unter diesem Zulassungsgrund nur schlagwortartig angedeuteten „Indizien“ (unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter, abweichendes Urteil von der Rechtsauffassung im Eilverfahren und von der zu Beginn der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung) belegen unabhängig davon, ob die behaupteten Abweichungen überhaupt zutreffen, keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, welche die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

27

3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht gerecht.

28

Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob „ein ausnahmsweise zur Beförderung von Personen mittels Sportbootführer vermietetes Sportboot an einer automatischen per SMS eingeleiteten Schleusung ohne Schleusenpersonal außerhalb der Schleusenbetriebszeit teilhaben“ dürfe, „obwohl es geringere Sicherheitsstandards im Vergleich zum Fahrgastschiff“ aufweise, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die geltend gemachten Sicherheitsstandards im vorliegenden Fall nicht von Belang und damit nicht entscheidungserheblich sind. Zudem hängt die Beantwortung der Frage von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab, etwa von der konkreten Beschaffenheit des Sportbootes, für das die Zulassung zur SMS-Schleusung begehrt wird, und insbesondere von der Qualifikation des jeweiligen Sportbootführers. Die Zulassungsbegründung legt weder dar noch ist sonst erkennbar, dass insoweit eine rechtsgrundsätzliche Klärung möglich wäre.

29

Eine grundsätzliche Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus folgt auch nicht daraus, dass innerhalb von Berlin zahlreiche Sportboote existierten, die ebenfalls Fahrgäste mittels Bootsführer beförderten, und die Beklagte erwarte, dass für diese sog. verdeckten Fahrgastschiffe, wie in der Vergangenheit für die Sportboote „MS M...“ und „D... J...“, zukünftig ebenfalls eine Teilhabe an der SMS-Schleusung begehrt werde. Dies greift schon deswegen nicht durch, weil die Beklagte die Anträge auf eine allgemeine Zulassung zur SMS-Schleusung für die Sportboote „MS M...“ und „D...“ bereits bestandskräftig abgelehnt habe, wie sie erstinstanzlich vorgetragen hat. Ferner geht aus der Schleusenstatistik (Anlage B 7) hervor, dass die drei Sportboote „MS M...“, „D... J...“ und „S...“ in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt lediglich 25 mal (bei insgesamt 5.210 SMS-Schleusungen) an der SMS-Schleusung teilgenommen hatten.

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4. Die Zulassungsbegründung rügt schließlich ohne Erfolg einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das Verwaltungsgericht habe sich damit begnügt, eine Selbstbedienungsschleuse mit den SMS-Schleusen zu vergleichen, ohne zu hinterfragen und aufzuklären, ob es zwischen diesen Betriebsarten signifikante Unterschiede gebe, die erklärten, warum bei der Selbstbedienschleuse anders als bei der SMS-Schleusung ein Eingreifen qualifizierten Schleusungspersonals in den Schleusungsvorgang möglich sei. Auch hätte das Gericht die Gefahrenprognose bei Selbstbedienungsschleusen anhand von Unfällen mit Sportbooten aufklären müssen. Dieser Vortrag greift nicht durch.

31

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) setzt die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärungspflicht getroffen worden wären. Ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines so genannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

32

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise. Weder hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die nun vermisste Aufklärung beantragt oder angeregt noch ist erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht die als fehlend gerügte weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

33

Soweit die Beklagte moniert, das Verwaltungsgericht sei im Urteil von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung abgewichen, dass § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme, findet sich eine solche Äußerung des Gerichts weder im Sitzungsprotokoll noch kann sich der Klägervertreter daran erinnern, dass eine solche Äußerung gefallen sei. Ungeachtet dessen kommt es darauf nicht an.

34

Zum einen bindet eine bloß vorläufig geäußerte Rechtsansicht das Gericht nicht; zum anderen liegt eine sog. Überraschungsentscheidung mit der Folge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht sein Urteil auf Tatsachen oder rechtliche Erwägungen gestützt hat, zu denen sich ein Beteiligter nicht äußern konnte und deren Berücksichtigung ihn daher überrascht hat. Davon kann vorliegend keine Rede sein; denn die Beteiligten hatten zu einer Antragstellung im Sinne von § 3 Abs. 2 WaStrSchlBetrZV bereits schriftsätzlich Stellung genommen. Angesichts dessen bedurfte es auch keines Hinweises auf die Möglichkeit, dass die Angaben nach Absatz 3 der Norm vorliegend nicht von Belang sind.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).