Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.03.2018 – OVG 6 N 17.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0314.OVG6N17.18.00

Orientierungssatz

Es ist anzunehmen, dass ein Prüfling spätestens dann, wenn er die Wiederholungsprüfung absolviert hat, eine etwaig erforderliche Zustimmung zum Prüfungsrechtsverhältnis zumindest konkludent erteilt und damit einen etwaigen Mangel eines das Prüfungsrechtsverhältnis begründenden Verwaltungsaktes geheilt hat (Rechtsgedanke der §§ 45, 46 VwVfG).(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 8. Januar 2018, 15 K 360.16, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt nach erfolgloser Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung festzustellen, dass der Bescheid, mit dem er zum Wiederholungsversuch zugelassen wurde, nichtig ist, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, diesen Bescheid zurückzunehmen und ihn nachträglich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis zu entlassen und weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Prüfungsrechtsverhältnis über die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht begründet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Der hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, nach dem allein maßgeblichen Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) aber unbegründet.

3

Der Kläger macht geltend, bei der Zulassung zur Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen handele sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Mitwirkung liege in der Zustimmung zur Wiederholungsprüfung, an der es hier fehle. Dies führe zur Nichtigkeit der Zulassungsentscheidung, weil der persönliche Status des Prüflings durch das Prüfungsrechtverhältnis betroffen sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, unterstellt, die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfordere einen Bescheid, habe der Beklagte vorliegend aus dem Verhalten des Klägers den Schluss ziehen müssen, dass dieser weiterhin zur Prüfung antreten wolle, zumal entsprechend der Mitteilung des Kammergerichts vom 6. Mai 2011, wonach der Kläger den Vorbereitungsdienst vollständig abgeleistet habe, ein Prüfungsanspruch des Klägers gemäß § 33 JAO entstanden war. Es erschließe sich nicht, warum er sich gleichwohl veranlasst gesehen habe, sein behauptetes Begehren, nicht mehr zur Prüfung antreten zu wollen, auch gegenüber dem Beklagten - gegebenenfalls in Gestalt eines Antrags auf Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis - zu äußern. Dies gelte umso mehr, wenn man der Auffassung des Klägers folge und davon ausgehe, dass er erst durch ein als Verwaltungsakt zu wertendes Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2011 zur Prüfung zugelassen worden sei, also nachdem das Kammergericht ihm gegenüber die Entlassung aus Ausbildungsverhältnis und Vorbereitungsdienst ausgesprochen habe. Mit dem Ergehen dieses Verwaltungsaktes habe der Kläger allen Anlass gehabt, denselben anzufechten. Dies habe er jedoch während der mangels Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist nicht getan. Stattdessen habe er den schriftlichen Prüfungsteil absolviert und den Nichtbestehensbescheid des Beklagten vom 27. Juli 2011 allein mit Bewertungsrügen angegriffen. Er habe weder während des Überdenkungsverfahrens noch während des Klageverfahrens VG 15 K 299.12 erkennbar werden lassen, dass er seinen Prüfungsanspruch tatsächlich nicht mehr habe in Anspruch nehmen wollen. Entsprechend sei in seinem Verhalten zumindest der konkludente Wille zur Ableistung der Prüfung zu sehen. Aber auch wenn ein solcher nicht anzunehmen wäre, dann bliebe allein der Rückschluss, dass die Zulassung zur Prüfung anfechtbar gewesen, indes nicht angefochten worden sei. In einer solchen Konstellation, in der der Betroffene seine (nicht mehr) vorhandene Zustimmung zu einem Geschehen nicht dem zuständigen Entscheidungsträger gegenüber deutlich mache, sei dem Rückschluss auf eine Nichtigkeit des Zulassungsaktes der Boden entzogen.

5

Hiermit setzt sich die Berufungszulassung nicht auseinander und verfehlt damit bereits die Darlegungsanforderungen. Ungeachtet dessen schließt sich der Senat im Ergebnis auch inhaltlich der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Insbesondere wird man annehmen müssen, dass spätestens als der Kläger die Wiederholungsprüfung absolviert hat, er eine etwaig erforderliche Zustimmung zum Prüfungsrechtsverhältnis zumindest konkludent erteilt und damit einen etwaigen Mangel eines das Prüfungsrechtsverhältnis begründenden Verwaltungsaktes, dessen Notwendigkeit hier zu Gunsten des Klägers unterstellt werden soll, geheilt hätte (Rechtsgedanke des § 45 VwVfG).

6

Aus demselben Grund bestehen auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Hilfsbegehren, den Beklagten zu verpflichten, den das Prüfungsrechtsverhältnis begründenden Bescheid zurückzunehmen bzw. festzustellen, dass ein Prüfungsrechtsverhältnis nicht begründet worden war. Es fehlt aus den dargelegten Gründen bereits an einer rechtswidrigen Zulassung zum Prüfungsrechtsverhältnis. Ein Prüfungsrechtsverhältnis ist spätestens durch Teilnahme des Klägers an der Wiederholungsprüfung wirksam und rechtmäßig begründet worden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).