Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.03.2018 – OVG 11 N 70.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0319.11N70.16.00

Orientierungssatz

Der Gesetzgeber muss den Fall des gemeinsamen Nachzugs des mitsorgeberechtigten Elternteils und des über 16 Jahre alten Kindes zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil nicht genauso regeln wie die Fälle des Umzugs der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils gemeinsam mit dem Kind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2016 – 19 K 315.15 V –, Rn. 38, juris).(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 29. Dezember 2015, 34 K 96.13 V, Urteil

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und den Klägern am 28. Januar 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Durch Urteil vom 29. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 21. März 2013 verpflichtet, der Mutter der Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann, dem Beigeladenen zu 2. und Vater der Kläger, zu erteilen, die auf das gleiche Ziel gerichteten Verpflichtungs-, hilfsweise Bescheidungsklagen der Kläger jedoch abgewiesen.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihr Ziel weiter verfolgen, hat keinen Erfolg, weil sie die von ihnen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt haben.

3

1. Die Kläger zu 2. und 3. haben keine Gründe aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Soweit sie geltend machen, konkret werde die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts angegriffen, dass sie mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollten, geht der Einwand ins Leere, weil das Verwaltungsgericht eine solche Tatsachenfeststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat es (Seite 12 des Urteilsabdrucks) angenommen, dass die Kläger zu 2. und 3. ihren Lebensmittelpunkt gerade nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen wollten.

5

Ohne Erfolg machen die Kläger zu 2. und 3. weiterhin geltend, bei ihnen liege ein Fall des § 32 Abs. 1 AufenthG vor, der auch dann gegeben sei, wenn ein Antragsteller gemeinsam im Familienverbund zu dem bereits in Deutschland lebenden Stammberechtigten nachziehe, was nicht voraussetze, dass bereits beide Eltern im Besitz eines in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitels seien. Denn dieser Einwand verkennt den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem in § 32 Abs. 1 AufenthG geregelten gemeinsamen Zuzug der (aus mindestens 16-jährigen minderjährigen Kindern und sämtlichen sorgeberechtigten Elternteilen bestehenden) Familie und dem in § 32 Abs. 2 AufenthG geregelten Nachzug dieser Kinder (vgl. Marx in GK-AufenthG, § 32 AufenthG, Rn. 46; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, Stand Mai 2017, § 32 AufenthG, Rn. 13). § 32 AufenthG privilegiert den Nachzug minderjähriger Kinder, die anders als die Kläger zu 2. und 3. bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall eines gemeinsamen Umzugs mit beiden Eltern oder mit dem allein personenberechtigten Elternteil den Zuzug von Kindern, die zwar das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Insoweit mag es zwar bei dem gemeinsamen Zuzug einer Familie ausreichen, dass sämtlichen Familienmitgliedern gleichzeitig ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, § 32 AufenthG, Rn. 15; Marx, a.a.O., Rn. 53). Da der Vater der Kläger, der Beigeladene zu 2., bereits 2002 in die Bundesrepublik eingereist ist, wäre ein solcher gemeinsamer Zuzug hier allerdings nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Mutter der Kläger für diese allein sorgeberechtigt wäre, was jedoch weder von den Klägern selbst behauptet wird noch sonst ersichtlich ist. Zwar wurden die Kläger zu 2. und 3. nichtehelich geboren, so dass das nach Art. 337 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Türkei vom 22. November 2001 (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Stand 24. 02. 2017) zunächst ihre Mutter allein sorgeberechtigt war. Jedoch stand den Eltern der Kläger zu 2. und 3. aufgrund ihrer am 25. Dezember 2007 erfolgten Eheschließung das Sorgerecht gemäß Art. 336 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Türkei nunmehr gemeinsam zu (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 22. September 2016 – 36 K 229.15 V –, nicht veröffentlicht). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zwingend gehalten gewesen wäre, den Fall des gemeinsamen Nachzugs des mitsorgeberechtigten Elternteils und des über 16 Jahre alten Kindes zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil genauso zu regeln wie die Fälle des Umzugs der Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils gemeinsam mit dem Kind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2016 – 19 K 315.15 V –, Rn. 38, juris). Im Übrigen lässt es auch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 3, Erwägungsgrund 12) in derartigen Konstellationen ausdrücklich zu, zusätzliche Anforderungen an die Integrationsfähigkeit der nachziehenden Kinder zu stellen.

6

2. Die Berufung ist auch nicht aus den von den Klägern dargelegten Gründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird von den Klägern nicht dargelegt.

7

Soweit sie vortragen, es sei „von grundsätzlicher Bedeutung, über die konkret zu entscheidende Rechtsfrage hinaus auszusprechen, dass sich auf § 32 Abs. 1 AufenthG auch die Kinder berufen können, deren stammberechtigter Elternteil sich bereits im Bundesgebiet befindet und die zusammen mit dem anderen Elternteil gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis zum Familienzusammenzug beantragen“, besteht aus den oben genannten Gründen kein obergerichtlicher Klärungsbedarf.

8

Soweit sich die Kläger zu 2. und 3. darüber hinaus auf Art. 19 Nr. 6 und Art. 38 des Anhangs der Europäischen Sozialcharta berufen, fehlt es an substantiierten Darlegungen, welche konkrete Rechtsfrage aus welchen Gründen entscheidungserheblich und obergerichtlich klärungsbedürftig sein sollte.

9

3. Schließlich werden auch für den Kläger zu 1. keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass den Klägern zu 2. und 3. kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG zustehe, so dass die alleinige Verweigerung eines Aufenthaltstitels an den Kläger zu 1. keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG darstelle. Die Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 2 AufenthG sei für den Kläger zu 1. erneut zu prüfen, wenn alle übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie einen Aufenthaltstitel zum Familienzusammenzug erhielten und nur er nicht im Familienverbund verbleiben könne.

10

Dieses Vorbringen geht in mehrfacher Hinsicht von falschen Prämissen aus. Zum einen hat das Verwaltungsgericht eine außergewöhnliche Härte für den Kläger zu 1. nicht mit der Begründung abgelehnt, dass auch seine Geschwister, die Kläger zu 2. und 3., im gemeinsamen Heimatland verbleiben würden, sondern damit, dass die durch den Wegzug seiner Mutter eintretende Situation eine typische Folge sei und keine außergewöhnliche Härte begründe, weil der (am Tage der Beantragung des Visums volljährig gewordene) Kläger zu 1. nicht auf eine in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet zu erbringende familiäre Lebenshilfe seiner Mutter angewiesen sei. Zum anderen folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Kläger zu 1. nicht als letztes Mitglied der Kernfamilie im Heimatland verbleibt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).