Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.03.2018 – OVG 3 S 19.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0323.3S19.18.00
Orientierungssatz
1. Bei dem Einsatz eines Schriftsprachdolmetschers kann es sich um eine zulässige Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 39 Abs 1 SopädVO (juris: SondPädV BE) handeln(Rn.3)
2. Der Umstand allein, dass ein Schriftdolmetscher im Unterricht bisher nicht eingesetzt wurde, lässt bereits deshalb keine Rückschlüsse auf seine Entbehrlichkeit in der Abiturprüfung zu, weil die Situation im Unterricht hiermit nicht hinreichend vergleichbar ist.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 3. Kammer, 19. März 2018, 3 L 120.18, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Inanspruchnahme eines Schriftdolmetschers oder einer Schriftsprachdolmetscherin in den mündlichen Abiturprüfungen Kolloquium zur 5. Prüfungskomponente und im Fach Geografie zu gestatten,
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21. März 2018 rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und führen zum Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung.
Die Beschwerde macht mit Erfolg glaubhaft, dass die Antragstellerin, deren sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt „Hören“ mit Bescheid der Sächsischen Bildungsagentur vom 8. März 2010 festgestellt wurde, nach § 31 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) auf Nachteilsausgleich in den mündlichen Abiturprüfungen des Kolloquiums zur 5. Prüfungskomponente und im Fach Geografie (4. Prüfungsfach) das aus dem Tenor ersichtliche Hilfsmittel beanspruchen kann.
Nach § 31 Abs. 1 VO-GO erhalten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich (Satz 1). Festgesetzt werden können die in § 39 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen (Satz 2). Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet nach § 31 Abs. 1 Satz 3 VO-GO bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 SopädVO geregelten Verfahren, wobei die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten sind. § 39 Abs. 1 SopädVO bestimmt, dass den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Ausgleich ihrer Erschwernisse besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind, zu denen insbesondere eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z. B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel) zählen kann (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SopädVO). Dass es sich bei dem von der Antragstellerin erstrebten Einsatz eines Schriftsprachdolmetschers auch nach Auffassung des Antragsgegners um eine zulässige Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 SopädVO handeln kann, ergibt sich bereits aus der Festsetzungsentscheidung der Prüfungsvorsitzenden vom 23. Februar 2018, die den Einsatz eines Schriftsprachdolmetschers bei einer eventuellen Nachprüfung im Fach Französisch vorsieht.
Die Beschwerde stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es eines solchen Einsatzes zur Herstellung der Chancengleichheit für die Antragstellerin in den hier fraglichen mündlichen Prüfungen bedarf, der durch die Prüfungsvorsitzende für diese Prüfungen festgesetzte Nachteilsausgleich - Einsatz einer drahtlosen Signalübertragungsanlage, Fragen während der mündlichen Prüfung werden bei Bedarf schriftlich fixiert - mithin nicht ausreiche, um die individuellen Nachteile der Antragstellerin in der mündlichen Prüfung angemessen auszugleichen, erfolgreich in Frage. Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Annahme auf die Stellungnahme der Diagnostik- und Beratungslehrkraft für den Förderschwerpunkt „Hören“ im Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) vom 12. März 2018 bezieht, weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass deren Einschätzung, die Antragstellerin sei „im schulischen Kontext eine klar lautsprachlich orientierte (schwerhörige) Schülerin“, die gesprochenes Deutsch sehr gut verstehe, mit dem bloßen Hinweis auf die Auskünfte der Schule zur Sprachnutzung und den „eigenen Eindruck in der Beratungssituation“ vor dem Hintergrund dessen nicht hinreichend nachvollziehbar erscheint, dass die Antragstellerin unbefristet als Schwerbehinderte mit dem Grad der Behinderung 100 und (u.a.) dem Merkzeichen „Gl“ für Gehörlosigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Schwerbehindertenausweisverordnung ausgewiesen ist. Entsprechendes gilt für die in der Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass seit dem Einsatz einer Kommunikationsassistenz durch Cochlea-Implantat mehr als zwei Jahre vergangen seien, wobei es sich um eine „in der CI-Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen … übliche Zeitspanne“ handele, innerhalb derer die individuelle Anpassung des Sprachprozessors optimiert würden und sich das Gehirn an die neuen vom CI übermittelten Höreindrücke gewöhnen könne, geäußerte Einschätzung, eine wie vorliegend durch sehr gute Schulnoten belegte Fähigkeit zur lautsprachlichen Partizipation am Unterricht weise „eindrucksvoll darauf hin, dass die CI-Rehabilitation sehr erfolgreich verlaufen“ sei. Insofern ist der Hinweis der Beschwerde berechtigt, dass diese Einschätzung der Sonderpädagogin - die im Übrigen von Cochlea-Implantaten spricht, während es sich auch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nur um ein Implantat handelt - nicht durch medizinische Befunde untermauert ist, und dass insbesondere aus der durch die guten Noten der Antragstellerin belegten erfolgreichen Teilnahme am Unterricht nicht geschlossen werden kann, dass es des Einsatzes eines Schriftdolmetschers auch in der mündlichen Prüfung nicht bedürfe. Dagegen spricht, wie die Beschwerde geltend macht, schon der Umstand, dass die Signalübertragungsanlage, deren Einsatz die Prüfungsvorsitzende als Nachteilsausgleich vorgesehen hat, nur mit einem Mikrofon für einen Lehrer ausgestattet ist, die Antragstellerin in der mündlichen Prüfung jedoch mindestens von zwei Prüfern befragt werde. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Antragstellerin ja zwei der drei Prüfer und deren Mundbild kenne, während der dritte Prüfer lediglich Protokoll führe, verdeutlicht dies ebenso wie die Festlegung der Prüfungsvorsitzenden, dass „Fragen während der mündlichen Prüfung … bei Bedarf schriftlich fixiert“ werden, dass die Signalübertragungsanlage den Nachteilsausgleich noch nicht sicherstellt. Warum es unter diesen Umständen zur Wahrung der Chancengleichheit für die Antragstellerin in den fraglichen mündlichen Prüfungen vorzugswürdig sein sollte, diese darauf zu verweisen, dass Fragen bei Bedarf schriftlich fixiert werden, und nicht von vornherein - wie von ihr erstrebt - einen Schriftsprachdolmetscher einzusetzen, erschließt sich nicht. Dass der ihr durch den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich „Hören“ in der mündlichen Prüfung entstehende Nachteil besser, nämlich verlässlicher ausgeglichen wird, wenn sie während der Prüfung durchgehend die Möglichkeit hat, die ihr gestellten Fragen zu lesen, als wenn sie versuchen muss, diese vom Mund der Prüfer abzulesen und ggf. um schriftliche Fixierung zu bitten, liegt auf der Hand. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welchen Grund es dafür geben sollte, die Antragstellerin auf diesen mühsameren und für sie ggf. mit dem Hinweis darauf, dass sie eine Frage nicht verstehe, und damit auf ihre Gehörlosigkeit, verbundenen Weg zu verweisen.
Der Umstand allein, dass ein Schriftdolmetscher im Unterricht bisher nicht eingesetzt wurde, lässt bereits deshalb keine Rückschlüsse auf seine Entbehrlichkeit in der Prüfung zu, weil die Situation im Unterricht hiermit nicht hinreichend vergleichbar ist. Auch wenn die Prüfungssituation insofern für die Antragstellerin günstiger sein mag, weil die die Unterrichtssituation prägende Geräuschkulisse entfällt, so kommt es in der Prüfung doch in viel stärkerem Maße darauf an, alle Stellungnahmen und Fragen der Prüfer präzise und zeitgleich zu verstehen. Dass die Antragstellerin in der Präsentationsprüfung zum Mittleren Schulabschluss die Unterstützung der zugelassenen Kommunikationsassistentin nicht benötigt habe, sagt ebenso wenig über die Erforderlichkeit eines Schriftdolmetschers zum Nachteilsausgleich aus. Schließlich weist die Beschwerde auch zutreffend darauf hin, dass die Angabe der Sonderpädagogin, in dem Gespräch am 14. Dezember 2017 seien „die Maßnahmen zum Vorteilsausgleich, die am Ende festgesetzt wurden, … von allen Anwesenden gebilligt und wie besprochen im schriftlichen Dokument vom 23.02.2018 fixiert“ worden, sich nicht verifizieren lässt, weil sich bei den Verwaltungsvorgängen kein Protokoll dieser Besprechung befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).