Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.04.2018 – OVG 11 N 79.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0405.11N79.17.00

Orientierungssatz

1. Ansprüche nach dem Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (juris: RTrAbwG) setzen die Abwicklung des Rechtsträgers voraus.(Rn.6)

2. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwicklung zu Unrecht unterblieben ist.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 12. Juni 2017, 4 K 192.16, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 2. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der 1965 geborene Kläger stellte mit Schreiben vom 27. Dezember 2015 bei der Beklagten einen “Antrag auf alle Leistungen des Versicherungsfonds nach Rechtsträger-Abwicklungsgesetz“. Zur Begründung machte er im nachfolgenden Verwaltungsverfahren geltend, er sei als Sowjetzonenflüchtling mit österreichischen Heimatvertriebenen gleichgestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2016 ab und führte zur Begründung aus, dass für das Leistungsbegehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage erkennbar sei. Etwaige Ansprüche aus dem Rechtsträger-Abwicklungsgesetz könnten hinsichtlich des Versicherungsfonds allenfalls dann bestehen, wenn der Versicherungsfonds nach diesem Gesetz abgewickelt worden wäre. Das sei jedoch nicht der Fall, denn eine Abwicklung des Versicherungsfonds sei seinerzeit gemäß § 2 Satz 1 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz wegen dessen Vermögenslosigkeit unterblieben. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, welchen konkreten Leistungsanspruch der Kläger geltend mache.

2

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Als Anfechtungsklage sei sie bereits unstatthaft, soweit der Kläger in der Sache Leistungen begehre. Für eine isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Kläger (hilfsweise) Leistungsklage erhoben habe und Rentenansprüche geltend mache, sei er nicht klagebefugt. Denn ein nach dem Vorbringen des Klägers auch nur denkbarer ihm zustehender Anspruch aus dem Rechtsträger-Abwicklungsgesetz sei offensichtlich und eindeutig nach keiner möglichen Betrachtungsweise erkennbar. Insbesondere seien weder Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder sonst erkennbar, aus welchem Rechtsgrund der Kläger gegen den Versicherungsfonds, dessen rechtswidrig unterbliebene Abwicklung er geltend mache, Ansprüche gehabt hätte oder überhaupt hätte haben können. Nach § 8 Abs. 1 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz regele dieses nur Ansprüche gegen kraft Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz aufgelöste Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der betreffende Versicherungsfonds habe nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über seine Errichtung vom 10. März 1939 der Sicherung und Abwicklung der Bestände von vier einzeln genannten österreichischen Lebensversicherungen gedient. Dass der Kläger gegen diese aus eigenem oder abgeleitetem Recht Ansprüche haben könnte, sei weder erkennbar noch von ihm in irgendeiner Weise vorgebracht.

II.

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Kläger bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und das Rechtsschutzbegehren damit auch nicht innerhalb der Frist für den Berufungszulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) wirksam gestellt worden ist; denn der Kläger ist vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, so dass jedenfalls diesbezüglich die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist.

5

Der Antrag ist aber unbegründet, denn die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Berufungszulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind weder in Würdigung des Vorbringens des Klägers anzunehmen noch sonst ersichtlich.

6

Hiernach bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). § 1 Abs. 1 des am 11. Dezember 1965 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger vom 6. September 1965 (BGBl. I. 1965, 1065) – Rechtsträger-Abwicklungsgesetz – bestimmt, dass die in Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentlicher Rechtsträger) aufgelöst sind. Hiervon ist auch der vom Kläger angeführte Versicherungsfonds erfasst (Anl. I Buchst. G Ziff. 6). Der Versicherungsfonds wurde nach § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Versicherungsfonds vom 10. März 1939 (RGBl. I 1939, 569) errichtet, um die Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen notleidend gewordener ehemaliger österreichischer Versicherungsanstalten in dem Umfang sicherzustellen, wie sie die Österreichische Versicherungs-A.G. in Wien übernommen habe, und um diese Versicherungsbestände abwickeln zu können. § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Errichtung eines Versicherungsfonds vom 10. März 1939 (RGBl. I 1939, 570) bestimmte, dass der Versicherungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Versicherungsfonds zur Sicherstellung von Versicherungsansprüchen Schuldverschreibungen auf den Inhaber i.H.v. 180.000.000 Reichsmark ausgebe, die mit viereinhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und innerhalb von 32 Jahren zu tilgen seien. Dass der Kläger Ansprüche gegen den Versicherungsfonds gehabt hätte, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfüllen wären, ist weder von ihm selbst in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geltend macht, dass Ansprüche auf Zahlung von Renten, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit nach dem 1. April 1950 nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz und mögliche Alters- und Hinterbliebenenansprüche nach § 11 Abs. 2 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz geltend gemacht werden könnten, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, warum dies in seinem Fall zutreffen sollte. Soweit der Kläger geltend macht, er sei als Sowjetzonenflüchtling österreichischen Heimatvertriebenen gleichzustellen, ist schon nicht erkennbar, dass Letzteren derartige Ansprüche prinzipiell zustehen würden. Im Übrigen knüpft das Rechtsträger-Abwicklungsgesetz die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger im Sinne von § 1, wie § 12 zu entnehmen ist, an die Abwicklung des Rechtsträgers. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen (Bl. 46, 50) ergibt, ist in Bezug auf den Versicherungsfonds jedoch wegen Fehlens von Aktivvermögen von der Bestellung eines Abwicklers abgesehen worden. Selbst wenn dies, wie vom Kläger behauptet, zu Unrecht geschehen wäre, ergäbe sich daraus kein von dem Kläger geltend gemachter Anspruch aus dem Rechtsträger-Abwicklungsgesetz.

7

Die Berufung wäre auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, ob vor Ablauf der Anmeldefrist nicht erloschene Ansprüche zu erfüllen sind und ob die Bestellung eines Abwicklers für den Versicherungsfonds rechtswidrig unterlassen worden ist, ist schon nicht erkennbar, dass diese Fragen entscheidungserheblich sein könnten, weil, wie ausgeführt, von vornherein nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Kläger originär oder als Rechtsnachfolger Inhaber von Ansprüchen gegen den Versicherungsfonds sein könnte.

8

Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie wegen Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, weil deren Voraussetzungen weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).