Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.04.2018 – 8 K 274.17

ECLI:DE:VGBE:2018:0416.VG8K274.17.00

Orientierungssatz

1. Dass die Gewährung eines Mietzuschusses auf Grundlage eines Beleihungsverhältnisses durch eine privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft wahrgenommen wird, berührt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Klagen auf Gewährung eines Mietzuschusses nicht.(Rn.13)

2. Maßgebend für die Mietzuschussberechtigung sind die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.(Rn.34)

3. Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; die ist bei Rentenerhöhungen frühestens der Fall, wenn sie angekündigt sind.(Rn.34)

4. Dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, Einzelmieterhaushalte mit einem jährlichen Einkommen von mehr als 16.800,00 Euro benötigten auch unter Berücksichtigung der im Berliner sozialen Wohnungsbau üblichen Kostenmieten keinen Mietzuschuss zur Sicherung ihrer Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum, erscheint nachvollziehbar. Denn diesem Personenkreis bleibt im Regelfall ein zur Lebensführung verfügbarer Betrag weit über dem Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II (juris: SGB 2)) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII (juris: SGB 12)).(Rn.42)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Mietzuschusses.

2

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und vom Land Berlin auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7. Januar 2016 mit der Umsetzung des Anspruchs auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen beauftragt. Hierfür belieh das Land Berlin die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2016, im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Januar 2016 (ABl. S. 84), für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 verlängerte es den Geschäftsbesorgungsvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019. Mit Bescheid vom 27. Februar 2018, im Amtsblatt veröffentlicht am 9. März 2018 (ABl. S. 1280), belieh es die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019.

3

Die 84jährige Klägerin ist auf Grundlage eines Mietvertrages vom 16. Juli 2001 seit dem 1. August 2001 Mieterin einer Wohnung in der M...Str. 10, 1... Berlin, 2. Obergeschoss links, mit einer Größe von 60,16 m². Die Wohnung wurde im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet. Die Grundförderung endete mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Eine Anschlussförderung erfolgte nicht. Die Miete beträgt seit dem 1. April 2016 511,36 Euro nettokalt bzw. 657,73 Euro bruttowarm. Die Klägerin erhält eine monatliche Alters- und eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, und zwar seit dem 1. Juli 2016 in Höhe von insgesamt 1.585,64 Euro und seit dem 1. Juli 2017 in Höhe von insgesamt 1.638,67 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rentenbescheide vom 1. Juli 2016 (Bl. 9 ff. Verwaltungsvorgang [VV]) und vom 1. Juli 2017 (Bl. 30 ff. Gerichtsakte [GA]) Bezug genommen. Weitere Einkünfte hat die Klägerin nicht. Sie zahlt keine Einkommensteuern, Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge, Kapitalertragssteuern oder Kirchensteuern.

4

Am 17. Januar 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Mietzuschuss für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag unter Zugrundelegung einer zuschussfähigen Wohnfläche von 60,00 m² ab, weil das Haushaltseinkommen der Klägerin über der Einkommensgrenze liege.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Juni 2017 Klage erhoben und macht geltend, der Zusatzbeitrag, den sie an ihre Krankenversicherung zu leisten habe, sei bei der Berechnung des Haushaltseinkommens zu berücksichtigen. Dann aber liege dieses unter der Einkommensgrenze und bestehe ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von monatlich 95,83 Euro. Indem sie durch geringfügiges Überschreiten der Einkommensgrenze aus dem Mietzuschussbezug herausfalle und ihr dadurch erhebliche Leistungen entgingen, lägen ein Härtefall sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2017 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 einen Mietzuschuss in Höhe von monatlich 95,83 Euro zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung seien mit 10% pauschal anzusetzen. Eine weitergehende Prüfung sei nicht vorzunehmen gewesen. Eine rechtliche Grundlage für eine Gewährung trotz Überschreitung der Einkommensgrenze sehe sie nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage (I.) hat in der Sache keinen Erfolg (II.).

12

I. Die Klage ist zulässig.

13

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Insbesondere ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, denn sie wird nach Maßgabe öffentlichen Rechts entschieden. Die den Streit entscheidende Norm des § 2 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) verpflichtet den Staat in seiner Funktion als Hoheitsträger einseitig zur Gewährung von Mietzuschüssen (modifizierte Subjektstheorie). Daran ändert es nichts, dass die Gewährung auf Grundlage eines Beleihungsverhältnisses durch Klägerin, eine privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft, wahrgenommen wird. Eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor.

14

Statthaft für das Begehren der Klägerin, von der Beklagten die Gewährung von Mietzuschüssen zu erhalten, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts.

15

Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 10 Satz 5 WoG Bln nicht.

16

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

17

Der Bescheid vom 15. Mai 2017 ist rechtmäßig und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Mietzuschüssen für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018.

18

Die Beklagte ist die richtige Klagegegnerin.

19

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Unter Behörde in diesem Sinne ist mit Blick auf die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerte, umfassende Rechtsschutzgewährleistung in einem weiten Begriffsverständnis jede Stelle zu verstehen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben wahrzunehmen. Dieses Verständnis entspricht dem funktionsbezogenen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 78 Rn. 15 m. w. N.), wobei für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin [VwVfG Bln]). Insbesondere gelten auch beliehene Unternehmer als Behörden, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im eigenen Namen betraut sind. Dies findet seinen Grund darin, dass beliehene Unternehmer die ihnen anvertrauten hoheitlichen Befugnisse als eigene Angelegenheit und in eigener Rechtspersönlichkeit ausüben. Die Klage ist gegen die beliehenen Unternehmer selbst zu richten, nicht hingegen gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 78 Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Auflage 2017, § 78 Rn. 32).

20

Die Beklagte ist beliehene Unternehmerin.

21

Beleihung ist die Betrauung von Privatrechtssubjekten mit der selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts (Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 2. Auflage 2012, § 13 Rn. 89). Der Beliehene unterliegt bei der Ausübung seiner Befugnisse allen Bindungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, wobei aus dem Erfordernis demokratischer Legitimation abzuleiten ist, dass er mindestens einer staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen muss (ebd., § 13 Rn. 90). Die Aufsicht über Beliehene stellt einen Unterfall der Verwaltungsaufsicht als Aufsicht über rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten dar (ebd., § 14 Rn. 59).

22

Die Beklagte ist eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit Privatrechtssubjekt. Sie ist auch mit der selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut. Mit Bescheiden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 4. Januar 2016 und vom 27. Februar 2018 ist sie in Ausführung des zwischen dem Land Berlin und ihr geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages vom 7. Januar 2016 und seiner Verlängerung vom 20. Juni 2017 mit der Umsetzung des Anspruchs auf Mietzuschuss gemäß § 2 WoG Bln beauftragt worden. Dabei soll sie insbesondere „Zuschussmittel über Bewilligungsbescheide (Verwaltungsakte) im eigenen Namen ausreichen“. Die übertragene Befugnis umfasst ferner unter anderem die Entgegennahme, Prüfung und Bescheidung von Erst- und Folgeanträgen auf Mietzuschuss, die Zahlbarmachung des Mietzuschusses, die Aufhebung von Bescheiden und die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Zuschüssen. Damit handelt die Beklagte selbständig. Sie handelt auch in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts, namentlich des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere durch Verwaltungsakte, was die Beleihungsbescheide ausdrücklich klarstellen. Die Beklagte unterliegt auch staatlicher Aufsicht, und zwar nicht nur der Rechtsaufsicht, sondern auch der Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (vgl. § 2 Abs. 10 Satz 2 WoG Bln).

23

Die Beleihung ist – soweit hier entscheidungserheblich – auch wirksam.

24

Sie findet ihre erforderliche (Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, a. a. O., § 9 Rn. 37) gesetzliche Grundlage in § 2 Abs. 10 Satz 2 WoG Bln. Danach darf die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung die Verfahren nach § 2 Abs. 1 bis 9 WoG Bln auf Stellen außerhalb der Berliner Verwaltung (Private) zur Ausführung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter ihrer Fachaufsicht übertragen. Dies ist vorliegend geschehen. Die Beleihungsbescheide sind auch jeweils gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 WoG Bln im Amtsblatt veröffentlicht worden.

25

Allerdings begegnet es Zweifeln, ob eine Beleihung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann. Sowohl der Bescheid vom 4. Januar 2016, veröffentlicht im Amtsblatt am 15. Januar 2016, mit dem die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2016 beliehen worden ist, als auch der Bescheid vom 27. Februar 2018, veröffentlicht im Amtsblatt am 9. März 2018, mit dem die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2018 beliehen worden ist, begegnen daher insoweit Bedenken. In der vorliegenden Verpflichtungssituation, in welcher grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage des Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Kopp/Schen-ke, a. a. O., § 113 Rn. 217 m. w. N.), kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Jedenfalls ist die Beklagte hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, einen begünstigenden Bescheid zu erlangen, im vorliegenden Einzelfall die richtige Klagegegnerin. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist sie wirksam beliehen und mit der Wahrnehmung der Gewährung von Mietzuschüssen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft beauftragt. Im Übrigen war sie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Ablehnung des Antrags der Klägerin ordnungsgemäß beliehen.

26

Die Klägerin hat auch die Beklagte verklagt. Sie hat „gegen den Ablehnungsbescheid der consult GmbH“ Klage „gegen das Land Berlin“ erhoben. Indem zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO), ist bei verständiger Würdigung Klage gegen die Beklagte erhoben worden.

27

Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die Gewährung eines Mietzuschusses.

28

Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln. Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete.

29

Die Klägerin führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln. Der Anspruch auf Mietzuschuss ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WoG Bln ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, nur dann einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen worden ist. Zwar endete die erste Förderphase der Wohnung der Klägerin nach dem 31. Dezember 2002, nämlich am 31. Dezember 2012. Jedoch ist ihr Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016, nämlich am 16. Juli 2001 abgeschlossen worden.

30

Das zugrunde zu legende Einkommen der Klägerin überschreitet jedoch die Einkommensgrenze von 16.800 Euro.

31

Gemäß § 9 Abs. 2 WoFG beträgt die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt 12.000,00 Euro. Diese Einkommensgrenze ist für einen Mietzuschussanspruch um 40% zu erhöhen. Sie ist nicht durch § 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 895) bzw. durch § 1 der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 166) angehoben worden, denn diese Verordnungen heben die Einkommensgrenzen ausschließlich für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines an, nicht aber für die Wohnraumförderung allgemein.

32

Ausgangspunkt für die Berechnung des anrechenbaren Gesamteinkommens ist § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG Bln. Danach ist dieses nach den §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist somit das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Insoweit unterliegen der Besteuerung insbesondere sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG).

33

Danach ist auf Grundlage des Rentenbescheides vom 1. Juli 2016 zunächst ein Jahreseinkommen in Höhe von 19.027,68 Euro anzusetzen (12 x 483,02 Euro Altersrente + 12 x 1.102,62 Euro Witwenrente). Der zu versteuernde Teil der Alters- und Witwenrente gehört als Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG; Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, WoBauR, 215. Erg.-Lfg. Dezember 2017, § 21 WoFG Anm. 3.9 Nr. 2 Buchst. b)) und ist deshalb nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG einzustellen. Die nicht zu versteuernden Teile der Alters- und Witwenrente gehören gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG als die den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 buchst. a) aa) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 21 WoFG Anm. 4.4 Nr. 2 m. w. N.) und sind auf dieser Grundlage einzustellen.

34

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2017 ist nicht zu berücksichtigen. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 20 Satz 3 WoFG). Dabei ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht (§ 22 Abs. 1 Satz 3 WoFG). Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2017 war bei Eingang des Antrags am 17. Januar 2017 insbesondere der Höhe nach noch nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sie wurde erst mit Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. März 2017 angekündigt, am 26. April 2017 im Kabinett beschlossen und dem Bundestag im Nachgang zur Verabschiedung zugeleitet.

35

Von der somit ermittelten Größe in Höhe von 19.027,68 Euro ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Damit beträgt das Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG 18.925,68 Euro. Zwar darf der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei Leibrenten ab 500,00 Euro pro Jahr kann aber in der Regel davon ausgegangen werden, dass deren steuerpflichtiger Ertragsanteil insgesamt den Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigt. Der steuerpflichtige Ertragsanteil von Leibrenten muss daher grundsätzlich erst ermittelt werden, wenn deren Summe 500,00 Euro jährlich unterschreitet (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 21 Anm. 3.9 Nr. 2 Buchst. b) m. w. N.). Die Leibrente der Klägerin liegt weit über diesem Wert.

36

Von der somit ermittelten Größe in Höhe von 18.925,68 Euro ist nunmehr gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ein pauschaler Abzug in Höhe von 10% für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 1.892,57 Euro vorzunehmen, denn die Klägerin leistet Beiträge zu diesen Versicherungen (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 23 WoFG Anm. 5.1 Nr. 1). Für den von der Klägerin begehrten weiteren Abzug in tatsächlicher Höhe gibt es dagegen keine gesetzliche Grundlage. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung ist hinzunehmen, auch wenn damit im Einzelfall gewisse Härten verbunden sein können. Sie folgt seiner Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 – 2 BvL 7/00 – juris, Rn. 70 m. w. N.).

37

Von der somit ermittelten Größe in Höhe von 17.033,11 Euro ist kein weiterer Abzug in Höhe von 10% für die Leistung von Steuern vom Einkommen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG vorzunehmen. Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der Antragstellung nach ihren Angaben im Antragsformular keine Steuern vom Einkommen geleistet. Steuern vom Einkommen sind die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer (Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, a. a. O., § 23 WoFG Anm. 4.1). Das Leisten dieser Steuern ist allerdings Voraussetzung für einen pauschalen Abzug. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („für die Leistung von Steuern“; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 23 Anm. 3 Nr. 2).

38

Das Jahreseinkommen und – in Ermangelung eines weiteren Abzuges gemäß dem hier nicht Platz greifenden § 24 WoFG – gleichzeitig Gesamteinkommen des Haushalts beträgt damit 17.033,11 Euro.

39

Dieser Betrag übersteigt die mietzuschussrechtliche Einkommensgrenze um 233,11 Euro.

40

Liegt das anrechenbare Gesamteinkommen damit über der mietzuschussrechtlichen Einkommensgrenze (mehr als 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG), hat der Mieterhaushalt der Klägerin keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete.

41

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, in Ansehung ihrer Situation liege ein Härtefall vor, fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage für dessen Berücksichtigung. Nach § 2 Abs. 10 Satz 1 WoG Bln regeln Verwaltungsvorschriften der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall. Zwar hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen erlassen (Mietzuschussvorschriften 2016 [ABl. 2016, S. 41], Mietzuschussvorschriften 2017 [ABl. 2017, S. 5563]). Diese enthalten aber keine Regelungen betreffend Härtefälle.

42

Soweit die Klägerin meint, einen Anspruch auf die Gewährung von Mietzuschuss aus einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu haben, trifft dies nicht zu. Es liegt bereits keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Denn die Differenzierung nach Einkommensgrenzen findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Befugnis des Gesetzgebers, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dass er davon ausgegangen ist, Einzelmieterhaushalte mit einem jährlichen Einkommen von mehr als 16.800,00 Euro benötigten auch unter Berücksichtigung der im Berliner sozialen Wohnungsbau üblichen Kostenmieten keinen Mietzuschuss zur Sicherung ihrer Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum, erscheint nachvollziehbar. Diese Einkommensgrenze entspricht der Einkommensgrenze für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für die zuschussfähigen Wohnungen. Diesem Personenkreis bleibt im Regelfall ein zur Lebensführung verfügbarer Betrag weit über dem Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

44

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 VwGO).

BESCHLUSS

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

47

1.149,96 Euro

48

festgesetzt. Er folgt dem Jahresbetrag des Mietzuschusses entsprechend dem Klageantrag (Mietzuschuss in Höhe von 95,83 Euro monatlich). Dieser war auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, dass – wie von der Klägerin ursprünglich eingeklagt – nur ein Mietzuschuss in Höhe von 84,17 Euro monatlich in Betracht kam.

49

Ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO analog liegt nicht vor. Eine Mietzuschussstreitigkeit ist keine Angelegenheit der Fürsorge. Der mit dem Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin geschaffene Anspruch auf Mietzuschuss ist Teil eines komplexen Wohnraumförderungskonzepts, welches im Kern keine Sozialleistung, sondern eine Steuerungsmaßnahme auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus zur Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum darstellt.