Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.04.2018 – 3 L 190.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0419.VG3L190.18.00

Orientierungssatz

1. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist.(Rn.18)

2. Stellt sich dabei heraus, dass eine Note fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Note des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen.(Rn.18)

3. Um sicherzustellen, dass der Gegenstand der Hausaufgabe von einem Schüler auch tatsächlich verstanden worden ist, darf ein Lehrer diesen bei entsprechenden Anhaltspunkten auffordert, die Hausaufgabe zu erläutern.(Rn.26)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der volljährige Antragsteller ist Schüler der Integrierten Sekundarschule K...-Stiftung, einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Er befindet sich kurz vor der Abiturprüfung in der dortigen gymnasialen Oberstufe.

2

Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte ihm der Schulleiter mit, dass er nicht zur Abiturprüfung zugelassen sei. Er könne die für die Zuerkennung der Hochschulreife erforderliche Voraussetzung, in mindestens 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte zu erreichen, nicht mehr erfüllen.

3

Hiergegen legte der Antragsteller mit Datum vom 12. April 2018 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Für das Fach Deutsch, das im Zeugnis für das 3. Kurshalbjahr mit 2 Punkten (Note 5) bewertet worden sei, sowie für das Fach Mathematik, das im Zeugnis für das 4. Kurshalbjahr mit 4 Punkten (Note 4-) bewertet worden sei, habe jeweils eine Neubewertung zu erfolgen. Deren Ergebnis müsse eine Bewertung mit mindestens jeweils 5 Punkten sein. Dementsprechend sei er auch zur Abiturprüfung zuzulassen. Bei der Festsetzung der Note für das Fach Deutsch sei nämlich rechtsfehlerhaft offenbar die Bewertung einer Hausarbeit mit 0 Punkten eingeflossen. Die Aufgabenstellung für diese Hausarbeit sei ihm nicht bzw. nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden. Denn am Tage der Aufgabenstellung sei er dem Unterricht entschuldigt ferngeblieben und im Anschluss trotz Nachfrage bei anderen Schülern nicht über die Aufgabe informiert worden. Die Lehrerin, die in der Folge selbst erkrankt sei und daher nicht habe befragt werden können, habe nach Rückkehr in den Unterricht die von ihm erbetene Nachfrist von 3 Tagen, hilfsweise einem Tag, abgelehnt und eine Bearbeitung noch am gleichen Tage verlangt. Im Fach Mathematik sei in die Bewertung des schriftlichen Teils seiner Leistungen das Ergebnis einer am 16. Februar 2018 geschriebenen und mit einem Punkt (Note 5-) bewerteten Klassenarbeit eingeflossen. Die erreichbaren Bewertungseinheiten seien jedoch nachträglich zu seinen Ungunsten geändert worden. Auch sei der Bewertungsschlüssel unklar. Im Übrigen finde sich an der Klausur die das Gebot der Sachlichkeit verletzende Randbemerkung „Gleichungen umstellen ist Gegenstand des Mathematikunterrichts der 7. Klasse!“. Schließlich sei ihm für seine mündliche Leistung in sachfremder Weise negativ angerechnet worden, dass er Nachhilfeunterricht erhalten habe.

4

Der Antragsteller hat am 12. April 2018 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, mit dem er auf sein Vorbringen im Vorverfahren verweist. Dieses Vorbringen hat er durch Schriftsatz vom 18. April 2018 vertieft.

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Er beantragt,

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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Note im Fach Deutsch des 3. Kurshalbjahres unter Teilaufhebung des Zeugnisses vom 20. Dezember 2017 neu und mit mindestens 5 Notenpunkten zu bewerten,

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2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweilen Anordnung zu verpflichten, die Note im Fach Mathematik des 4. Kurshalbjahres unter Teilaufhebung des Zeugnisses vom 19. März 2018 neu und mit mindestens 5 Notenpunkten zu bewerten,

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3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Mitteilung vom 19. März 2018 über die Nichtzulassung zur Abiturprüfung zuzulassen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2018 referierten Stellungnahmen der Fachlehrerinnen Dr. des. G... für das Fach Deutsch und Dr. N... für das Fach Mathematik, auf die wegen der Einzelzeiten Bezug genommen wird.

II.

12

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Antragsgegnerin als staatlich anerkannte Ersatzschule im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen, zu denen auch die Zulassung zur Abiturprüfung gehört, als Beliehene öffentlich-rechtlich tätig wird.

13

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unbegründet.

14

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sein Widerspruch Erfolg haben wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benotung seiner Leistungen im Grundkurs im Fach Deutsch des 3. Kurshalbjahres und im Grundkurs des Faches Mathematik des 4. Kurshalbjahres rechtsfehlerfrei allein in einer die Zulassung zur Abiturprüfung 2018 nach sich ziehenden Weise zu erfolgen hätte.

15

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SchulG findet das Schulgesetz auf Schulen in freier Trägerschaft Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen im Rahmen des § 95 Abs. 1 SchulG verpflichtet, u.a. bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung ist dementsprechend § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 SchulG, § 29 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420).

16

Nach § 29 Abs. 1 VO-GO entscheidet der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre über die Zulassung zur Abiturprüfung. Gemäß § 29 Abs. 2 VO-GO wird zur Abiturprüfung zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 VO-GO erfüllt (Belegverpflichtungen für die Prüfungsfächer) sowie im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO-GO mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VO-GO erfüllt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VO-GO setzt die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife u.a. voraus, dass der Prüfling in 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens 5 Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat. Daran fehlt es gegenwärtig bei dem Antragsteller, der in insgesamt fünf der gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VO-GO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO-GO zwingend in die Gesamtqualifikation einzubringenden Prüfungsfächer einschließlich der fünften Prüfungskomponente bzw. Pflichtgrundkurse (nämlich im Fach Deutsch im 3. Kurshalbjahr und im Fach Mathematik in sämtlichen 4 Kurshalbjahren) jeweils weniger als 5 Punkte erzielte, so dass er insgesamt nur in 19 der 24 Grundkurse Benotungen mit mindestens 5 Punkten vorweisen kann.

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Die Einwendungen, die der Antragsteller (allein) gegen die Notengebung im Grundkurs des Faches Deutsch im 3. Kurshalbjahr und im Grundkurs des Faches Mathematik im 4. Kurshalbjahr erhoben hat, werden voraussichtlich nicht durchgreifen.

18

Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer). Stellt sich dabei heraus, dass eine Note fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Note des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Gemessen daran vermag der Antragsteller keine Beurteilungsfehler glaubhaft zu machen.

19

Seine Behauptungen zu den Umständen der Bewertung einer nicht abgegebenen Hausarbeit mit 0 Punkten im Fach Deutsch sind in entscheidenden Punkten unsubstanziiert geblieben. Die Antragsgegnerin ist seiner Darstellung im Übrigen entgegen getreten. Ausschlaggebend für die Endnote im Allgemeinen Teil seien die mündliche Beteiligung im Unterricht und unterschiedliche schriftliche Leistungen gewesen, wobei der allgemeine Teil insgesamt zu 2/3 in die Gesamtnote eingeflossen sei. Zu den schriftlichen Leistungen hätten auch zwei Hausaufgaben größeren Umfangs gehört, die von den Schülerinnen und Schülern bis zum Ende des Semesters selbst auszuwählen und zur Bewertung einzureichen gewesen seien. Dies sei im Semester wiederholt thematisiert und es sei ferner bekannt gegeben worden, dass diese Leistungen zu einem Drittel in die Teilnote des Allgemeinen Teils eingehen würden. Deshalb sei es auch nicht vorstellbar, dass der Antragsteller hiervon keine Kenntnis gehabt habe, zumal er die andere Hausaufgabe fristgemäß eingereicht und bei einer mündlichen Erläuterung der Deutschnote des 3. Kurshalbjahres am 15. Dezember 2017 insoweit auch keine Einwendungen erhoben habe. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Antragstellers, es sei keine Nachfrist gewährt worden. Tatsächlich sei Schülerinnen und Schülern, die zu einer fristgerechten Abgabe der Hausarbeiten

- bei denen es sich bei normalem Verlauf um bereits angefertigte Arbeiten hätte handeln müssen - nicht in der Lage gewesen seien, die Gelegenheit zur Nachreichung binnen vier Tagen gegeben worden. Der Antragsteller sei hierzu jedoch nicht in der Lage gewesen. Ob der Antragsteller diese Angaben zu widerlegen in der Lage sein wird, ist bei summarischer Prüfung offen, jedenfalls aber nicht überwiegend wahrscheinlich. In seiner nachgereichten eidesstattlichen Versicherung vom 18. April 2018 bleibt er vage, zu welchem genauen Zeitpunkt er dem Deutschunterricht krankheitsbedingt fern blieb, wann er in den Deutschunterricht zurückkehrte und wann ihn die Deutschlehrerin Frau Dr. des. G...nach deren Rückkehr in den Unterricht zur Abgabe der Hausarbeit - die von ihr selbst bestimmt worden und keinesfalls frei wählbar gewesen sei - aufgefordert haben soll. Auch das Thema der Hausarbeit benennt der Antragsteller nicht. Seine im Widerspruchsverfahren gemachte Behauptung, zuvor auf Nachfrage von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern weder über diese kurzfristig zu fertigende Hausarbeit noch über die einzuhaltende Frist informiert worden zu sein, hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht wieder aufgegriffen. Es ist daher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er eigene Schritte unternahm, sich hinsichtlich der verpassten Unterrichtsinhalte und gestellten Aufgaben zu informieren. Da der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung immerhin die Kenntnis davon einräumt, dass im dritten Kurshalbjahr zwei für die Notenvergabe relevante Hausarbeiten zu fertigen waren, hatte er hierzu jedoch allen Anlass. Dies würde in besonderer Weise dann gelten, wenn sich das 3. Kurshalbjahr im maßgeblichen Zeitpunkt seinem Ende entgegen geneigt haben sollte, da sich dem Antragsteller dann hätte aufdrängen müssen, dass die Bestimmung der zweiten Hausarbeit im Fach Deutsch unmittelbar bevorstand. Selbst wenn man daher zu seinen Gunsten davon ausginge, dass eine - erst noch zu fertigende - Hausaufgabe und die Abgabefrist erstmals am Tage seines krankheitsbedingten Fehlens im Unterricht festgelegt worden sein sollte und dass ihm im Anschluss auch die Gewährung einer Fristverlängerung für deren Abgabe entgangen sein sollte, würde die Versagung einer (weiteren) Nachfrist für die Abgabe gegenüber dem Antragsteller keinen Verfahrensfehler darstellen. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es ihm nach Ende seiner krankheitsbedingten Fehlzeit unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig über die Aufgabe zu informieren. Hierzu wäre er jedoch aufgrund seiner schul- und prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (vgl. § 46 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SchulG) gehalten gewesen.

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Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 VO-GO sind Leistungen mit der Note 6 zu bewerten, wenn sie aus von den Schülerinnen und Schülern zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden. Bei der von dem Antragsteller nicht abgegebenen Hausarbeit handelt es sich der Sache nach um eine sonstige schriftliche Leistung, die nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 VO-GO grundsätzlich zulässig ist und die - wie geschehen - in den allgemeinen Teil der Bewertung aufzunehmen ist. Gegen die Art der Lernerfolgskontrolle selbst hat der Antragsteller Einwendungen nicht erhoben. Seine Rüge, mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gewichtung der Hausarbeiten sei gegen die Vorgabe verstoßen worden, dass schriftliche Prüfungsleistungen nur mit 1/3 in die Endnote eingehen dürften, ist unbegründet und beruht offenbar auf einem Missverständnis. Nach § 15 Sätze 3 und 4 VO-GO setzt sich die Zeugnisnote zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils (§ 14 Abs. 8 Satz 1 Teilsätze 1 und 2 VO-GO) gebildet werden. Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel gewichtet. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz (Satz 4). Bei den Hausarbeiten handelt es sich jedoch - wie dargelegt - nicht um eine Klausur, sondern um eine sonstige schriftliche Leistung.

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Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller im Fach Deutsch im Vergleich zur Benotung im Zeugnis über das 2. Kurshalbjahr von 7 Punkten (Note 3-) auf 2 Punkte (Note 5), also um 5 Punkte, verschlechterte, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der zeitlich letzten Bewertung. Soweit er zusätzlich einwendet, ihm sei durch die Fachlehrerin im 3. Kurshalbjahr eine Leistungssteigerung bescheinigt worden, so dass er von der Note am Ende des Kurshalbjahres vollkommen überrascht gewesen sei, so hat die Fachlehrerin die ihr zugeschriebene Äußerung in ihrer Stellungnahme insoweit eingeschränkt, als sich diese auf die mündliche Mitarbeit des Antragstellers bezogen und auf das 3. Kurshalbjahr (in den voraufgegangenen Kurshalbjahren sei der Unterricht in Deutsch durch eine andere Lehrkraft erteilt worden) gezielt habe. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Antragsteller zuletzt bestätigt. Dass die Verbesserung im mündlichen Bereich zugetroffen habe, sei - so die Fachlehrerin weiter - durch die entsprechenden Einzelnoten dokumentiert.

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Die Kammer sieht schließlich auch keine Veranlassung, der Antragsgegnerin auf entsprechende Anregung des Antragstellers eine (differenziertere) Erläuterung der jeweiligen, in die Gesamtnote eingeflossenen Einzelbewertungen aufzugeben. Dem Antragsteller ist die Zusammensetzung der Deutschnote in dem bereits erwähnten Gespräch am 15. Dezember 2017 - dokumentiert im vorderen Aktendeckel des Schülerbogens - näher erläutert worden und ihm daher bekannt. Deshalb hätte es ihm oblegen, zunächst konkretere Einwendungen zu formulieren, die auf einen Bewertungsfehler führen könnten und ihrerseits Veranlassung für eine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hätten sein können.

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Hinsichtlich der Benotung des Faches Mathematik im 4. Kurshalbjahr zeigt der Antrag gleichfalls keine Bewertungsfehler auf. Zwar trifft es hinsichtlich der am 16. Februar 2018 geschriebenen Klausur zu, dass der auf dem Klausurtext in Tabellenform angebrachte und durch einen maximal zu erzielenden Punktwert („Bewertungseinheit“) für die jeweiligen Teilaufgaben dargestellte Bewertungsschlüssel nachträglich verändert worden ist, indem bei der Aufgabe 2 („Rodelbahn“) für die Aufgabenteile b, c und e maximal 10 (statt 8), 7 (statt 9) bzw. 5 (statt 4) Bewertungseinheiten (insgesamt 41 statt 40) festgesetzt worden sind. Da die Gewichtung von Teilaufgaben - ebenso wie die nachträgliche Veränderung einer solchen Gewichtung - innerhalb des Beurteilungsspielraums der Fachlehrerin bzw. des Fachlehrers liegt und der Antragsteller hinsichtlich des tatsächlich zur Anwendung gekommenen Bewertungsschlüssels auch keine Einwendungen erhebt, könnte insoweit allenfalls ein Verfahrensfehler vorliegen, nämlich dann, wenn der Antragsteller auf die Anwendung des ursprünglichen Bewertungsschlüssels vertrauen dufte und durch die nachträgliche Änderung in einer für das Prüfungsergebnis relevanten Weise, etwa mit Blick auf die Schwerpunktsetzung bei der Bearbeitung, in die Irre geführt oder verunsichert worden wäre. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Für ein solches Vertrauen bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil die Verteilung der Bewertungseinheiten auf der Klausur ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet worden war. Zudem erfolgte die Verschiebung lediglich in einem Randbereich, nämlich beschränkt auf eine von zwei Aufgaben, dort wiederum auf drei von sechs Aufgabenteilen und auch insoweit nur um jeweils rd. 20 %. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass der Antragsteller seine Prüfungsleistung bei vorheriger Kenntnis des abweichenden Bewertungsschlüssels grundsätzlich anders verteilt hätte. Hierzu führt der Antragsteller – abgesehen von der entsprechenden pauschalen Behauptung – auch nichts Näheres aus.

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Abgesehen davon hätte der Antragsteller - wenn man hier entgegen der Ansicht der Kammer von einem Fehler im Prüfungsverfahren ausgehen würde - allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der Klausur. Eine Neubewertung seiner bereits erbrachten Prüfungsleistungen unter Anwendung des ursprünglichen Bewertungsschlüssels könnte der Antragsteller nicht verlangen. Wie seine seinerzeit erbrachten Leistungen bei einer hinsichtlich der Bewertungsangaben - unterstellt - fehlerhaften Aufgabenstellung zu bewerten wären, bedarf deshalb keiner näheren Prüfung.

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Einen Anspruch auf Neubewertung der Klausur hat der Antragsteller auch nicht mit Blick auf die auf den Seitenrändern angebrachten Korrekturbemerkungen. Anlass für die Besorgnis der Befangenheit der Fachlehrerin Dr. N... vermögen diese nicht zu begründen. Die insgesamt 11 Bemerkungen sind durchweg sachlich (Bsp: „Nullstellen wurden nicht berechnet – zu zeigen war: f /1) = g (1) = O“ oder „Schlussfolgerung fehlt, gegen welchen Wert konvergiert f (x) für x -> ∞?“). Das gilt auch für die von dem Antragsteller beanstandete Bemerkung „Gleichungen umstellen ist Gegenstand des Mathematikunterrichts der 7. Klasse!“. Denn in Verbindung mit dem Korrekturzeichen „f“ wird hierdurch unmissverständlich und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass dem Antragsteller bei der Umwandlung der Gleichung ein Fehler unterlaufen ist. Soweit mit dem Hinweis auf den Lehrplan der 7. Klasse sinngemäß und pointiert zum Ausdruck gebracht wird, dass dies für einen Schüler im 4. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe einen (unverständlichen) Elementarfehler darstelle, ändert dies nichts daran, dass die Bemerkung allein auf das objektive Leistungsbild des Antragstellers abzielt und damit an der Sache orientiert ist.

26

Der pauschale Hinweis des Antragstellers darauf, ihm sei bei Bekanntgabe der „mündlichen Note“ als ein tragender Grund für die Bewertung entgegen gehalten worden, dass er gezielt Nachhilfestunden erhalten habe und die Leistungen daher im Rahmen seiner Hausarbeiten „letztlich nicht als seine“ anzusehen seien, vermag dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Stellungnahme der Fachlehrerin für Mathematik in der Antragserwiderung fiel diese Äußerung im Zusammenhang mit der Erläuterung der Mathematiknote am 19. März 2018. Sie zielte jedoch darauf ab, die von dem Antragsteller unter Hinweis auf seine Nachhilfestunden geltend gemachte Leistungssteigerung zu relativieren. Um sicherzustellen, dass der Gegenstand der Hausaufgabe von der Schülerin oder dem Schüler auch tatsächlich verstanden worden seien, würden diese bei entsprechenden Anhaltspunkten aufgefordert, die Hausaufgabe zu erläutern. Einer solchen Aufforderung sei der Antragsteller jedoch mehrfach nicht nachgekommen bzw. habe in zumindest einem Fall die Aufgabe nicht ausreichend erklären können. Ein solches Vorgehen der Rückversicherung der Fachlehrerin hinsichtlich des tatsächlichen Leistungsvermögens der Schülerin bzw. des Schülers wäre indessen nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass die Bewertung seiner mündlichen Leistungen, etwa die Erläuterung von Hausaufgaben bzw. der damit vermittelten Lerninhalte, nicht deckungsgleich mit der Bewertung seiner (schriftlichen) Hausarbeiten und auch lediglich ein Teilausschnitt seiner Gesamtleistungen des allgemeinen Teiles ist. Die Annahme, dass auch unmittelbare mündliche Leistungen des Antragstellers im Unterricht nicht als „seine“ akzeptiert worden sein könnten, weil er das hierdurch dokumentierte Leistungsniveau allein durch Nachhilfestunden erzielt habe, liegt fern.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.