Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.04.2018 – 3 K 1336.17 V

ECLI:DE:VGBE:2018:0425.VG3K1336.17V.00

Tenor

Rechtsanwalt F..., wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

Gründe

1

Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch Beschluss zurück.

2

Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten u.a. durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Rechtsanwälte im vorgenannten Sinne sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die nach § 4 Satz 1 BRAO in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - BVerwG 7 B 64.05 -, juris, Rn. 2). Das ist bei dem Prozessbevollmächtigen des Klägers nicht der Fall. Als Anwalt mit Sitz im Kosovo erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 - Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz - des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG - vom 9. März 2000 (BGBl I, S. 182), unter denen europäische Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung und zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland berechtigt sind.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.E.).