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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 25.04.2018 – 3 K 453.16

ECLI:DE:VGBE:2018:0425.VG3K453.16.00

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin war Schülerin der 1... Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik R..... Im April 2015 erhob sie Klage gegen ihre durch die Schule verfügte Entlassung aus dem Schulverhältnis, die mit ihrem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht begründet worden war. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2016 - VG 3 K 210.15 - entsprach das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter ihrem Klagebegehren und hob die behördlichen Entscheidungen auf.

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Die Klägerin hat am 13. September 2016 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens VG 3 K 210.15 gestellt. In dem Verfahren seien Falschaussagen durch eine Zeugin getätigt worden. Es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, aus denen sich u.a. Mobbing, Misshandlungen und Schikanen, Manipulationen im Prüfungsverfahren und des Verlustes ihres Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzt ergäben. Wegen des umfangreichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Verfahren wiederaufzugreifen und unter Aufhebung des Urteils vom 16. Februar 2016 - VG 3 K 210.15 - erneut über ihre Klage zu entscheiden.

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Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.

Entscheidungsgründe

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Nach § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgegriffen werden. Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten gemäß § 585 ZPO die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern sich nicht aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Abweichung ergibt. Über die Wiederaufnahmeklage kann hier dementsprechend gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Beurteilung der Restitutionsklage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Es dann dahinstehen, ob sich die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters im Verfahren VG 3 K 210.15 auch auf die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gegen sein Urteil erstreckt (verneinend BFH, Urteil vom 2. Dezember 1998 - XR 15-16-97 -, BFHE 188, 1). Denn durch Beschluss vom 13. März 2018 hat ihm die Kammer das Wiederaufnahmeverfahren vorsorglich erneut gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen.

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Nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist ferner, dass der Kläger - soweit kein Fall des § 153 Abs. 2 VwGO vorliegt - geltend machen kann, durch die angegriffene Gerichtsentscheidung beschwert zu sein (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 153, Rn. 29). Mangelt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen, § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO. So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist mangels eigener Beschwer nicht restitutionsklagebefugt.

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Der im Verfahren VG 3 K 210.15 durch die Klägerin zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Streitgegenstand wurde abschließend durch ihren in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2016 zu Protokoll erklärten Klageantrag bestimmt. Dieser richtete sich ausschließlich gegen ihre Entlassung aus dem Schulverhältnis. Ihrem Begehren auf Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides der R...-Schule in der Fassung des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 17. Juli 2015 entsprach das Gericht und belastete den Beklagten mit den Kosten des Verfahrens. Aus den von der Klägerin offenbar für fehlerhaft oder unvollständig gehaltenen Urteilsgründen kann sich demgegenüber keine Beschwer ergeben (so schon im Prozesskostenhilfeverfahren zur Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das vorbezeichnete Urteil OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - OVG 3 N. 38.16 -). Auch durch einen Austausch der Begründung könnte die Klägerin keinen ihr günstigeren Entscheidungstenor erzielen. Soweit sie den Streitgegenstand offenbar nunmehr erweitern will, verkennt sie, dass ein solches Anliegen nicht im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen ist. Teilaspekte der von ihr angesprochenen Punkte, etwa die prüfungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Fachschulprüfung, sind ohnehin noch Streitgegenstand der anhängigen Verfahren VG 3 K 121.17 und VG 3 K 501.17 und dort zu klären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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