Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.04.2018 – OVG 2 L 12.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0427.2L12.18.00
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2017 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 70.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Nach § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des Verfahrens war die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2017 ausgesprochene (erneute) Rücknahme einer fiktiven Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum an einem in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB belegenen Wohngebäude (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. der Umwandlungsverordnung vom 3. März 2015, GVBl. S. 43). Der Senat hält in Klageverfahren, die derartige Genehmigungen für Mehrfamilienhäuser betreffen, einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro pro Wohnung für angemessen (so zu § 22 BauGB Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – 15 C 08.879 –, juris; zum Erhaltungsrecht vgl. VG München, Beschluss vom 29. Mai 2015 – M 8 K 14.3085 –, juris Rn. 15). An der anderslautenden, an § 52 Abs. 2 GKG anknüpfenden Bewertung im Beschluss vom 5. Januar 2018 – OVG 2 S 38.17 – hält der Senat nicht fest.
Da die Rücknahme der Genehmigung nach den Angaben der Antragstellerin 28 Wohnungen betraf, ergäbe sich für ein Klageverfahren ein Streitwert von 140.000 Euro. Davon wird im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte angesetzt (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dass die Vollziehbarkeit der Rücknahme der Genehmigung infolge der von dem Antragsgegner sukzessive getroffenen Entscheidungen Gegenstand mehrerer, wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis gerichteter Rechtsschutzverfahren war, rechtfertigt keine Herabsetzung. Die wirtschaftliche Identität verschiedener Streitgegenstände lässt sich – über eine Ausnahme vom Gebot der Zusammenrechnung in § 39 Abs. 1 GKG – nur berücksichtigen, wenn sie im selben Verfahren geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).