Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2018 – OVG 6 N 63.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0504.6N63.17.00
Orientierungssatz
1. Beihilfen nach der „Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ vom 23. Juli 2013 (Bundesanzeiger vom 6. August 2013; im Folgenden: Förderrichtlinie) wurden nur dann gewährt, wenn in der Anlage des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung noch produziert worden ist.(Rn.4)
2. In dieser Verwaltungspraxis liegt kein Gleichheitsverstoß.(Rn.5)
3. Da der Unternehmer es in der Hand hat zu entscheiden, ob und wann er seine Produktion einstellt, hängt es nicht vom Zufall ab, ob einem Unternehmer für das Vorjahr Beihilfen gewährt werden oder nicht.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 10. November 2017, 26 K 261.15, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 800.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe einen unrichtigen Prüfungsmaßstab angewendet, indem es die rechtliche Überprüfung der die Gewährung der Beihilfe versagenden Entscheidung der Beklagten von der Auslegung der zugrunde liegenden Förderrichtlinie entkoppelt habe. Die äußeren Ermessensgrenzen hätten anhand der Förderrichtlinie ermittelt und hieran die angegriffene Verwaltungsentscheidung geprüft werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht maßgeblich auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten abgestellt, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von der zugrunde liegenden Förderrichtlinie entkoppelt ist. Der von dem Verwaltungsgericht festgestellten, durch den streitigen Bescheid weiter ausgeformten Verwaltungspraxis entsprach es, dass Beihilfen nach der „Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ vom 23. Juli 2013 (Bundesanzeiger vom 6. August 2013; im Folgenden: Förderrichtlinie) nur dann gewährt wurden, wenn in der Anlage des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung noch produziert worden ist. Die Beklagte begründet dies mit dem in Nr. 1.1 der Förderrichtlinie ausdrücklich formulierten Ziel der Förderung, dem durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen entstandenen erheblichen Risiko entgegenzuwirken, dass Unternehmen ihre Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union verlegen und es damit zu einem globalen Anstieg von Treibhausgasemissionen kommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Beklagte damit die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hierzu hat es zu Recht auf den sich aus der Förderrichtlinie ergebenden Zweck der Beihilfe abgestellt, das Risiko der Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union zu minimieren. Dem entsprechend sehen auch die Leitlinien der Europäischen Kommission vor, dass für die Zwecke dieser Leitlinien ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben gilt, wenn der Beihilfeempfänger in einem der hier maßgeblichen Sektoren bzw. Teilsektoren tätig ist (vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012“, ABl. C 158 vom 5. Juni 2012 S. 4 ff., Nr. 25). Vor diesem Hintergrund ist weder den Darlegungsanforderungen entsprechend dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen die in Rede stehende Verwaltungspraxis außerhalb der durch die Förderrichtlinie vorgegebenen Handlungsmöglichkeiten liegen soll. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten gesehen. Auch das Berufungszulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Beklagte in anderen Fällen, in denen die Produktion vor Beantragung der Beihilfe eingestellt worden ist, anders verfahren sein könnte.
2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen in der auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellenden Verwaltungspraxis der Beklagten ein Gleichheitsverstoß nicht zu erkennen ist. Danach durfte die Beklagte – auch mit Blick auf Praktikabilitätsgründe – einen Zeitpunkt bestimmen, zu dem die entscheidungserheblichen Umstände gegeben sein müssen (hier: laufende Produktion im Zeitpunkt der Antragstellung). Soweit die Klägerin dagegen anführt, das von der Beklagten aufgestellte einschränkende Förderkriterium finde in dem Wortlaut von Nr. 3 der Förderrichtlinie, der Vorgaben für die Antragsberechtigung enthalte, keine Stütze, greift dies nicht durch. Es kann offen bleiben, ob nicht bereits der Umstand, dass die Richtlinie den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen in der Gegenwartsform formuliert („Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen“), darauf hindeutet, dass die Beantragung der Beihilfe eine laufende Produktion voraussetzt. Der nach Auffassung der Beklagten maßgebliche Zeitpunkt rechtfertigt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, jedenfalls aus dem oben bereits genannten Zweck der Beihilfe. Dieser besteht aus Umweltschutzgründen in der Minimierung des Verlagerungsrisikos von Produktionstätigkeiten ins außereuropäische Ausland und nicht – wie die Klägerin meint – darin, nachschüssig einen Teil der durch den Emissionshandel gestiegenen Stromkosten auszugleichen. Der Ausgleich der höheren Stromkosten ist vielmehr das Mittel zur Erreichung des Förderzwecks. Dafür sprechen auch die Leitlinien der Europäischen Kommission, in denen der Anreizeffekt der Beihilfe hervorgehoben wird (vgl. Leitlinien der Kommission, a.a.O., Nr. 31). Die Anreizfunktion würde jedoch ins Leere laufen, wenn der Beihilfeempfänger im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren tätig ist, weil dann kein Risiko mehr besteht, dass er infolge erhöhter Strompreise seine Produktion ins außereuropäische Ausland verlegt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Verwaltungspraxis die durch die Förderrichtlinie gesetzten Grenzen ihres Ermessens überschritten haben könnte.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Strompreiskompensation als nachschüssiges Förderinstrument konzipiert ist. Nach Nr. 2 der Förderrichtlinie wird die Beihilfe nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres nach Maßgabe der Regelung der Richtlinie gewährt. Die nachschüssige Gewährung der Beihilfe beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass erst im Folgejahr feststeht, wieviel produziert und in welcher Höhe Strom verbraucht worden ist. Der Antrag ist daher erst im Folgejahr zu stellen. Würde die Beihilfe bereits in dem Jahr ausgezahlt, in dem die Kosten anfallen, so müsste ein Mechanismus zur nachträglichen Anpassung von Zahlungen bestehen, der dafür sorgt, dass zu viel ausgezahlte Beihilfen zurückgezahlt werden (vgl. Leitlinien der Kommission, a.a.O., Nr. 30). Dies zeigt, dass die Ausgestaltung der Beihilfe als nachschüssiges Förderinstrument aus nachvollziehbaren Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Beihilfe im laufenden Jahr zu gewähren, zeige, dass nachträgliche Veränderungen unerheblich seien, lässt dies unberücksichtigt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von dieser Ausgestaltungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Wie der vorliegende Fall zu beurteilen sein würde, wenn die Beihilfe bereits in dem Jahr ausgezahlt werden würde, in dem die Kosten anfallen, ist daher nicht entscheidungserheblich.
4. Soweit nach Auffassung der Klägerin ein Abstellen auf die laufende Produktion im Zeitpunkt der Antragstellung zu eklatanten Wertungswidersprüchen führe, da einem Unternehmer, der seine Produktion einen Tag vor der Beantragung der Beihilfe einstelle, die Beihilfe versagt werde, während einem Unternehmer, der seine Produktion erst einen Tag nach der Beantragung einstelle, die Beihilfe gewährt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als die Klägerin meint, hängt es nicht vom Zufall ab, ob einem Unternehmer für das Vorjahr Beihilfen gewährt werden oder nicht. Der Unternehmer hat es vielmehr im der Hand zu entscheiden, ob und wann er seine Produktion einstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin die Verwaltungspraxis der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin in ihrem Antrag vom 28. Mai 2014, dass es zwischen ihr und der Beklagten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage der Antragsberechtigung gebe (vgl. Antragsformular S. 30).
II. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Sache zudem weder besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist noch ihr grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein beihilfefähiges Produkt produziert werden muss, damit noch eine Strompreiskompensation gewährt wird, lässt sich nach den obigen Ausführungen des Senats beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).