Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.05.2018 – 34 L73.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0221.VG18L43.18.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 34 K 74.18 A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2018 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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I. Der Antrag hat Erfolg.

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Der Antrag, mit dem die nach eigenen Angaben palästinensischen, aus dem Westjordanland stammenden Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 14. Februar 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Spanien begehren, ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist erhoben.

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Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich diese bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig erweist und die Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.

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Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Bundesrepublik Deutschland, und nicht das Königreich Spanien, ist der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat.

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Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz richtet sich vorliegend nicht nach Art. 13 Dublin III-Verordnung, da sich aus Art. 10 der Verordnung die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Die Zuständigkeit des Art. 10 geht der des Art. 13 der Verordnung vor, vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung.

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Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist gemäß Art. 10 Dublin III-Verordnung dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin zu 1. hat in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 7. Februar 2018 sowie mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2018 (Bl. 162 der Asylakte), der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. mit schriftlicher Erklärung vom 3. Mai 2018 schriftlich den Wunsch geäußert, dass das Asylverfahren der Antragsteller in Deutschland durchgeführt werden soll.

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Bei dem N... handelt es sich auch um einen Familienangehörigen i.S.d. Art. 10 und Art. 2 Buchst. b) Dublin III-Verordnung. Nach den Erkenntnissen im Eilverfahren bestehen keine Zweifel daran, dass N... tatsächlich der Ehemann der Antragstellerin zu 1. bzw. der Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. ist. Dieser hatte bereits auf dem Fragebogen vom 3. Februar 2016 (Bl. 19 f. der Asylakte zum Az. 6597830 - 998) – und damit lange vor der Einleitung des Dublin-Verfahrens durch die Antragsgegnerin – die damals noch im Westjordanland lebenden Antragsteller als seine Familienangehörigen benannt. Auch die Antragsteller haben sich seit Beginn des Verfahrens auf den Ehemann bzw. Vater bezogen (vgl. Bl. 34 der Asylakte zum Az. 6597830 - 998). Auf der UNRWA-Registrierungskarte (Bl. 87 der Asylakte der Antragsteller) sind sowohl die Antragsteller als auch der Ehemann bzw. Vater genannt. Weiterhin sind die Antragsteller und der Ehemann bzw. Vater unter derselben Adresse wohnhaft (vgl. Bl. 138 f der Asylakte zum Az. 6597830 - 998).

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Schließlich war bei dem Ehemann bzw. Vater der Antragsteller auch noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen. Die eine Zuständigkeit nach Art. 10 Dublin III-Verordnung ausschließende „Erstentscheidung in der Sache“ liegt nur im Falle einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vor (so im Ergebnis auch Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 27a Rn. 38). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung. Bei deren Anwendung soll ausweislich ihres 14. Erwägungsgrundes im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Diesem Ziel wird Art. 10 der Verordnung nur gerecht, wenn eine gemeinsame Zuständigkeit für alle Familienangehörigen während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens angenommen wird. Denn andernfalls droht den Familienangehörigen die Trennung bis zum (möglicherweise divergierenden) Abschluss eines oder gar beider Asylverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Eine Familienzusammenführung wäre erst nach positivem Abschluss des – durchschnittlich 14,4 Monate zuzüglich eines eventuellen Gerichtsverfahrens dauernden, vgl. aida, Country Report: Spain, 2017 update, Stand: März 2018, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/spain, S. 12 – spanischen Verfahrens der Antragsteller in Spanien oder des deutschen Verfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller in Deutschland oder im Falle des negativen Abschlusses beider Verfahren im Westjordanland möglich. Da Art. 10 Dublin III-Verordnung die gemeinsame und kohärente Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge (vgl. 15. Erwägungsgrund der Verordnung) bezweckt, kann dieser im Lichte der Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC nur so verstanden werden, dass die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats des Familienangehörigen lediglich dann endet, wenn dessen Verfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist, dieser also keinen potentiellen Anspruch mehr auf internationalen Schutz hat.

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Dass es maßgeblich auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Erstentscheidung in der Sache ankommt, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Art. 9 und 10 Dublin III-Verordnung. Art. 10 ergänzt Art. 9 der Verordnung, welcher die Zuständigkeit für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind, regelt. Gemäß Art. 9 Dublin III-Verordnung ist der Mitgliedstaat, in welchem ein Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, für den Antrag von dessen Familienangehörigen zuständig. Nach Art. 10 der Verordnung soll die Zuständigkeit auch bestehen, solange über dessen Antrag noch keine Erstentscheidung ergangen ist. Würde die Zuständigkeit bereits vor dem Abschluss des Klageverfahrens enden, so würde eine von der Verordnung nach dem oben Gesagten nicht beabsichtigte Zuständigkeitslücke für den Zeitraum zwischen der behördlichen und der gerichtlichen Entscheidung entstehen.

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Schließlich steht die genannte Auslegung nicht dem Wortlaut des Art. 10 Dublin III-Verordnung entgegen. Der Begriff „Erstentscheidung“ ist nicht als die zeitlich erste Entscheidung in der Sache, sondern als Gegenstück zu der Entscheidung über einen Folge- bzw. Zweitantrag zu verstehen.

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Vorliegend hatte das Bundesamt zwar den Asylantrag des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller mit Bescheid vom 3. Juli 2017 (Az. 6597830 - 998) nach inhaltlicher Prüfung abgelehnt und die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete angeordnet. Gegen den Bescheid hat der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller jedoch am 13. Juli 2017 fristgerecht Klage erhoben (Az. VG 34 K 1275.17 A), über welche noch nicht entschieden ist.

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Im Übrigen besteht auch das inlandsbezogene Abschiebungsverbot der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), welches gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen ist. Würden die Antragsteller nach Spanien abgeschoben, würden diese voraussichtlich in ihrem Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft gem. Art. 7 GRC, Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt werden. Ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass eine eheliche Beziehung des Ehemannes zur Antragstellerin zu 1. sowie eine vaterschaftliche Beziehung zu den Antragstellern zu 2. bis 4. tatsächlich besteht, so würde die Abschiebung der Antragsteller nach Spanien zu einer Verletzung derselben führen. Bei der Vater-Kind-Beziehung ist zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters auch dann unentbehrlich und schutzwürdig ist, wenn die Betreuung des Kindes durch die Mutter gesichert ist. Kann – wie hier aufgrund der behaupteten Verfolgung des Ehemanns bzw. Vater der Antragsteller im Westjordanland – die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dabei ist nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass gerade bei kleinen Kindern die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. zu alledem BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris Rn. 7 und 10). Eine Trennung bis zum Abschluss der Asylverfahren ist insbesondere den sechs-, fünf- und dreijährigen Antragstellern zu 2. bis 4. nicht zuzumuten.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.