Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.05.2018 – 23 K 1393.16 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0508.VG23K1393.16A.00

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17;(Rn.22) Aufgabe der Rechtsprechung VG Berlin, Urteil vom 02. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A.(Rn.20)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Sie ist palästinensische Volkszugehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, muslimisch-sunnitischen Glaubens und lebte in Al Yarmuk in Damaskus. Von dort reiste sie zunächst für nahezu drei Jahre in den Libanon und anschließend weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Hier stellte die Klägerin am 16. Dezember 2015 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Juli 2016 gab sie an, sie sei vor dem Krieg und der unsicheren Lage in Syrien geflohen.

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Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 (Zustellung: 4. August 2016) erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei zwar davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes drohe, jedoch sei keine Anknüpfung einer möglichen Verfolgungshandlung an ein Anknüpfungsmerkmal des § 3b AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen somit nicht vor, ebenso wenig diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Mit der am 18. August 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie der Sache nach vor, ihr drohten bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrelevante Verfolgungsmaßnahmen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

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Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2017 der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. November 2017 zugestellte Urteil am 4. Dezember 2017 die Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragt und hierbei zur Begründung auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - Bezug genommen, dem grundsätzliche Bedeutung zukomme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die mündliche Verhandlung ist innerhalb der Frist des § 78 Abs. 7 AsylG beantragt worden, so dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, § 84 Abs. 3 VwGO.

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Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Dieser Flüchtlingsschutz ist in richtlinienkonformer Auslegung „ipso facto“ zu gewähren. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den Betroffenen auf Antrag den Flüchtlingsstatus bereits dann zuzuerkennen, wenn der Schutz einer der in den Normen genannten Organisationen nach Maßgabe des Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) aus „irgendeinem Grund“ nicht mehr gewährleistet werden kann und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b) bzw. Abs. 2 und 3 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe vorliegt. Ein zusätzlicher Nachweis, dass der Betroffene im Sinne der §§ 3 ff. AsylG vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung flüchtet, ist nicht erforderlich (ausführlich EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 66 ff., 76). Hier steht jedoch nicht fest, dass die Klägerin als staatenlose Palästinenserin in Syrien den Schutz der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) als einer solchen Organisation überhaupt jemals genossen hat. Sie hat dies weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, entsprechende Nachweise - etwa ein Formular über eine UNRWA-Registrierung - sind zu keiner Zeit eingereicht worden.

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Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AsylG liegen hier nicht vor. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gleiches gilt für einen Staatenlosen für das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn er dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a - e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Es kommt nicht darauf an, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es vielmehr aus, dass ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Ausländer tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Eine solche Vorverfolgung macht die Klägerin hier nicht geltend.

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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann darüber hinaus gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits dort bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Dabei müssen für die Flüchtlingsanerkennung - anders als bei der Asylanerkennung - subjektive Nachfluchttatbestände in einem Erstverfahren nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 -, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 26). Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt, in deren Rahmen eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht. Maßgeblich ist, ob die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird zudem auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, juris Rn. 37 und Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Nachfluchtgrund für die Klägerin.

20

Zwar ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien davon auszugehen, dass syrische Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, im Falle ihrer (erzwungenen oder auch freiwilligen) Rückkehr in ihr Herkunftsland schon aufgrund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG in Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung befürchten müssen (vgl. Urteile der Kammer vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris Rn. 19 ff. und - VG 23 K 1551.16 A -, juris Rn. 18 ff.). Grundlage hierfür war die Annahme, dass bereits die Asylantragstellung für das syrische Regime nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ausreichend Anlass ist, um Rückkehrern eine oppositionelle Gesinnung, Kontakte zur Exilopposition bzw. zum ausländischen Geheimdienst oder zumindest Kenntnisse über diese zu unterstellen und daher bei Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtete Verfolgung, insbesondere eine Befragung unter Anwendung von Folter, droht. Infolgedessen ist der Klage in dem Gerichtsbescheid vom 20. November 2017 auch stattgegeben worden.

21

Demgegenüber hat inzwischen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg grundsätzlich geklärt, dass eine wegen des Bürgerkrieges geflohene Syrerin, die in ihrer Heimat nicht individuell verfolgt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich subsidiären Schutz beanspruchen kann. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme nicht in Betracht. Syrer hätten bei einer Rückkehr allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 19 ff.). Zur Begründung stützt sich das Gericht vor allem auf die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehne. Ältere Rechtsprechung sei daher als überholt anzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Es müssten deshalb gute Gründe vorliegen, um zu einer von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Bewertung des Risikos zu gelangen, dem Schutzsuchende ausgesetzt wären, wenn sie nach Syrien zurückkehren, nachdem sie unverfolgt ausgereist sind und nichts anderes als die Ausreise, die Stellung eines Asylantrages und der Aufenthalt im Ausland als Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen durch das in Syrien herrschende Regime bei der Wiedereinreise in Betracht kommen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 24). Die Würdigung der eingeführten Erkenntnisse erlaube jedoch keinen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung zwischen den möglichen Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes und den Verfolgungsgründen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 27 ff.).

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Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Die aktuelle Erkenntnislage unterscheidet sich nicht signifikant von derjenigen, die im März 2017 zugrunde gelegt und vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abweichend gewürdigt worden ist. Kriegsbedingt finden nach wie vor keine Überstellungen und nahezu keine freiwilligen Rückreisen aus dem westlichen Ausland statt, so dass Informationen dazu fehlen, wie das syrische Regime mit Rückkehrern bei einer Wiedereinreise verfährt, insbesondere bei denjenigen, die unverfolgt ausgereist sind. Zwar wird inzwischen von einer sogenannten Fahndungsliste mit namentlichen Einträgen von ca. 1,5 Millionen Syrern berichtet, denen bei einer Rückkehr eine Festnahme, Folter oder Misshandlungen drohen sollen (siehe Berichte im Tagesspiegel vom 2. Mai 2018 „Fahndungsliste von Assads Geheimdienst verunsichert Exilanten“, S. 4, sowie n-tv vom 1. Mai 2018 „Geheimdienst beunruhigt Syrer“, abrufbar unter https://www.n-tv.de/politik/Geheimdienstliste-beunruhigt-Syrer-article20412957.html; vgl. zu der Datenbank von Zaman al-Wasl auch https://en.zamanalwsl.net/news/article/33862/, Namen lassen sich in arabischer Schreibweise eingeben unter https://leaks.zamanalwsl.net/1.5m.php - jeweils zuletzt abgerufen am 8. Mai 2018). Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass ihr Name in dieser (oder einer anderen) Liste syrischer Sicherheitskräfte aufgeführt wird, so dass offenbleiben kann, welche Folgen daraus abgeleitet werden könnten. Ein Abgleich ihres Namens durch die Kammer scheidet hier schon deshalb aus, weil dessen arabische Schreibweise unbekannt ist und sich auch nicht der Asylakte entnehmen lässt. Auch sonst benennt die Klägerin weder weitere Erkenntnisquellen noch macht sie individuelle Umstände geltend, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. Ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist für sich genommen kein gefahrerhöhender Umstand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 39) und gewinnt hier auch nicht ausnahmsweise an Relevanz, weil sie zu anderen gefahrerhöhenden Merkmalen hinzutritt und diese verstärkt (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Januar 2018 - VG 23 K 1433.16 A -, UA S. 14). Vielmehr scheint die Klägerin inzwischen kein Interesse mehr am Ausgang dieses Verfahrens zu haben. Ihre aktuelle Anschrift ist unbekannt, Ermittlungsbemühungen der Kammer blieben ohne Erfolg. Berichte oder Auskünfte dazu, dass der syrische Staat einem vor längerer Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im Bundesgebiet ein Asylverfahren betrieben hat und zurückkehrt, unterstellt, ein Regimegegner zu sein, auch wenn - wie hier - keine zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale bekannt sind, liegen damit im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 27). Ohne sie ist ein hinreichend verlässlicher und fundiert abgesicherter Schluss auf die notwendige Verknüpfung zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen nicht möglich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.