Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.05.2018 – OVG 6 N 13.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0511.6N13.18.00

Orientierungssatz

Die „erste Bearbeitung des Aluminiums“ endet mit der Herstellung des verkaufsfähigen Aluminiumhalbzeugs – den Produkten Bänder und Folien mit einer Dicke zwischen 2,5 und 0,006 mm –.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 24. November 2017, 26 K 306.15, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 106.944,66 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe über die ihr mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 nach der „Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht“ vom 23. Juli 2013 (Bundesanzeiger vom 6. August 2013; im Folgenden: Förderrichtlinie) gewährte Beihilfe in Höhe von 1... EUR hinaus einen Anspruch auf weitere Beihilfen in Höhe von 1... EUR für ihre Produktion von Aluminiumprodukten in den Anlagen „V...“ und „B...“. Die Beklagte habe ein fehlerhaftes Verständnis von dem in Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien mit dem NACE-Code 2742 aufgeführten beihilfefähigen Sektor „Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium“ (vgl. Mitteilung der Kommission, Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den

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Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012“, ABl. C 158 vom 5. Juni 2012 S. 4 ff., Anhang II), indem sie die in den Werken „V...“ und „B...“ vorgenommene Weiterverarbeitung nicht als „erste Bearbeitung von Aluminium“, sondern als nicht beihilfefähige Oberflächenveredelung nach dem NACE-Code 2851 bewerte. Die Beklagte habe bei der Auslegung des Begriffs „erste Bearbeitung von Aluminium“ keinen Interpretationsspielraum. Der Begriff sei allein aus dem Unionsrecht heraus auszulegen, um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Es sei unschädlich, dass sich dem Anhang II der EU-Beihilfe-Leitlinien keine konkrete Begriffsbestimmung entnehmen lasse, da vorliegend allein das Begriffsverständnis maßgeblich sei, das am besten geeignet sei, die praktische Wirksamkeit der EU-Beihilfe-Richtlinie zu wahren. Danach sei Ziel der Förderung, dem durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen entstandenen erheblichen Risiko entgegenzuwirken, dass Unternehmen ihre Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union verlegten und es damit zu einem globalen Anstieg von Treibhausgasemissionen komme (vgl. Leitlinien der Kommission, a.a.O., Nr. 7 und 8). Dies könne nur gewährleistet werden, wenn der Produktionsprozess in den von der Kommission festgelegten Sektoren bzw. Teilsektoren vollständig an der Strompreiskompensation teilnehme. Nur so könne wirksam verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktion ins außereuropäische Ausland verlagerten. Vor diesem Hintergrund sei die „erste Bearbeitung von Aluminium“ erst dann abgeschlossen, wenn in dem Produktionsprozess ein für das betreffende Unternehmen absetzbares Produkt hergestellt worden sei. Erst durch die in den Werken „V...“ und „B...“ vorgenommene individuelle Legierung und die darauf abgestimmten Verarbeitungsschritte werde ein für die Klägerin absetzbares Aluminiumprodukt erzeugt. Dabei handele es sich insbesondere um Aluminiumprodukte für die Herstellung von Aluminiumdeckeln für die Lebensmittelindustrie. Soweit die Beklagte diese Produktionsschritte nicht zu der „ersten Bearbeitung von Aluminium“ zähle, stelle sie auf ein Zwischenprodukt ab, das weder kaufmännisch noch wirtschaftlich einen Wert habe. Für eine Einbeziehung der hier in Rede stehenden Verarbeitungsschritte in die „erste Bearbeitung von Aluminium“ spreche auch der im Europäischen Beihilferecht geltende Grundsatz, dass untrennbare Handlungen als einheitliche Handlung zu betrachten seien.

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1. Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. Sie setzt vielmehr ihre eigene Interpretation des Begriffs „erste Bearbeitung von Aluminium“ an die Stelle derjenigen der Beklagten, ohne sich hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren.

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Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach die „erste Bearbeitung des Aluminiums“ mit der Herstellung des verkaufsfähigen Aluminiumhalbzeugs – den Produkten Bänder und Folien mit einer Dicke zwischen 2,5 und 0,006 mm – ende, zu Recht unbeanstandet gelassen. Die Auswahl der beihilfefähigen Sektoren hat nicht die Beklagte, sondern die Kommission in Anhang II zu den genannten Leitlinien getroffen (vgl. Nr. 3 der Förderrichtlinie). Danach zählt die „Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung“ (NACE-Code 2851) nicht zu den beihilfefähigen Sektoren. Aus den Erläuterungen der Methode zur Festlegung der beihilfefähigen Sektoren bzw. Teilsektoren ergibt sich, dass die in der Tabelle des Anhangs II aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (vgl. Leitlinien der Kommission, a.a.O., Anhang II Erläuterung 1). Andere Sektoren bzw. Teilsektoren kommen nach den Ausführungen in Anhang II für eine derartige Beihilfe hingegen nicht in Betracht. Die Entscheidung, auf welche Produktionsbereiche bzw. Teile davon sich die Förderung erstrecken soll, um den Förderzweck bestmöglich erreichen zu können, hat die Kommission getroffen. An diese Auswahl ist die Beklagte gebunden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es mit Blick auf den Förderzweck nicht geboten, die in den Produktionsanlagen „V...“ und „B...“ unstreitig vorgenommene weiteren Verarbeitungsschritte in Form der Reckung (plastische Dehnung), Entfettung (Befreiung von Walzölen und Oxiden) sowie der Lackierung oder Verleimung der Aluminiumbänder und Folien zu dem in Anhang II der Leitlinien genannten Sektor der „ersten Bearbeitung von Aluminium“ zu zählen. Der Einwand der Klägerin, dass das in ihren Walzwerken produzierte Aluminiumhalbzeug (Bänder und Folien) wirtschaftlich wertlos sei, da es ohne die weiteren Verarbeitungsschritte insbesondere für die Herstellung von Aluminiumdeckeln für die Lebensmittelindustrie nicht geeignet und damit unverkäuflich sei, lässt außer Acht, dass der Zweck der Beihilfe, das Risiko einer Produktionsverlagerung ins außereuropäische Ausland zu minimieren, nicht nur durch eine Förderung des gesamten Produktionsprozesses bis hin zur Herstellung eines verkaufsfähigen Endproduktes, sondern auch schon durch Förderung eines (ersten) Teilabschnittes der Produktion erreicht werden kann, zumal nach den von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, im Berufungszulassungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten der Energieaufwand in den von der Klägerin betriebenen Walzanlagen, in denen die beihilfefähige Erstbearbeitung des Aluminiums stattfindet, jedenfalls bis zu einer gewissen Stärke des Aluminiums deutlich höher ist als in den streitgegenständlichen Anlagen. Soweit aus Sicht der Klägerin die aus Umweltschutzgründen unerwünschte Abwanderung von Unternehmen ins außereuropäische Ausland nur effektiv verhindert werden kann, wenn nicht nur das Zwischenprodukt, sondern das Endprodukt in den Blick genommen würde, gibt dies lediglich ihre eigene (umweltpolitische) Bewertung der Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wieder, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung jedoch nicht in Frage. Mit ihrem Einwand, dass der beihilferechtliche Grundsatz, wonach untrennbare Handlungen als eine einheitliche Handlung zu betrachten seien, es verbiete, die streitbefangenen Produktionsschritte isoliert zu betrachten, stützt sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Unternehmens nach dem EG-Kartellrecht bei einer Einkaufstätigkeit (Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P- Slg. 2006 Rn 26), ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen die dort angestellten Erwägungen dazu zwingen sollen, die Oberflächenveredelung von Aluminiumhalbzeug unter die „erste Bearbeitung von Aluminium“ im Sinne des in Anhang II der Leitlinien der Kommission genannten Sektors 2742 zu fassen.

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2. Soweit das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, aus welchen Gründen in der Verwaltungspraxis der Beklagten ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen ist, ist die Klägerin dem nicht entgegen getreten. Dies gilt auch für die von dem Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassene Erwägung der Beklagten, dass die generelle Erweiterung der Förderung auf Prozesse der Oberflächenbehandlung – auch in den Bereichen der ersten Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn (vgl. Leitlinien der Kommission, a.a.O., Anhang II NACE-Code 2743) – einen finanziellen Mehraufwand erfordern würde, der angesichts der begrenzten Haushaltsmittel nicht in Betracht komme. Nach allem steht die Verwaltungspraxis der Beklagten im Einklang mit der Förderrichtlinie und den Leitlinien der Kommission. Die Klägerin verkennt, dass ihr kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte, ihren Kundenstamm und damit ihren wirtschaftlichen Interessen entsprechende Förderung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Beihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusteht (vgl. Nr. 1.2 der Förderrichtlinie). Dem ist die Beklagte nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nachgekommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.