Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.05.2018 – 3 K 330.17 A
ECLI:DE:VGBE:2018:0515.VG3K330.17A.00
Orientierungssatz
1. Die Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq, die unter anderem in den kurdischen Gebieten im Westen des Irans und im Osten des Iraks beheimatet ist, zählt nicht zu den nach Art 13 der Verfassung der Islamischen Republik Iran anerkannten religiösen Minderheiten.(Rn.26)
2. Die Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq werden nicht als Gruppe verfolgt.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der im Jahre 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus K... und ist eigenen Angaben zufolge Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq (Yarsan). Seine iranische Ehefrau S... ist Klägerin des Verfahrens VG 3 K 451.17 A. Der Kläger verließ sein Herkunftsland einige Monate nach seiner Ehefrau im August 2015 auf dem Luftweg mit eigenem Reisepass und einem durch die Griechische Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visum. Am 16. Oktober 2015 suchte er um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach.
In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. November 2016 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: U
Seine Familie sei vor etwa 18 Jahren wegen der besseren wirtschaftlichen Perspektiven von K... nach S... gezogen. Einige Monate nach ihrer Ankunft hätten Angehörige des Geheimdienstes jedoch in kurzer Abfolge zunächst seinen Bruder K... (der heute in den USA lebe), sodann seinen Bruder F... und schließlich auch ihn für kurze Zeit (ihn selbst eine Stunde) in Gewahrsam genommen und verhört. Seinen Brüdern sei (zu Unrecht) unterstellt worden sei, ein religiöses Zentrum errichten zu wollen. Dabei sei er auch geschlagen worden. Während seiner Schulzeit und später auch bei der Arbeitssuche habe er seine Religionszugehörigkeit stets verleugnen müssen. Vor etwa sieben Jahren habe er dann bei dem Unternehmen T... eine Anstellung erhalten, wo man mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen sei. Sein Arbeitsvertrag sei jedoch wegen seiner Religion nicht verlängert worden. Zuletzt habe er sich selbstständig gemacht und eine (auf zehn Jahre befristete) Genehmigung zur Eröffnung eines Kosmetik-Geschäfts erhalten, die mit der Auflage verbunden gewesen sei, mit den Kunden nicht über seine Religion zu sprechen. Das Geschäft habe er zusammen mit seiner Ehefrau fünf Jahre betrieben und daraus ein gutes Einkommen erzielt. Er habe auch Tätowierungen angefertigt, beispielsweise Motive von Kreuzen oder Jesus. Dies sei im Iran verboten (der Kläger korrigierte im Verlauf seiner Anhörung, dass er niemals Tätowierungen angefertigt habe). Seine Frau, die Designerin und Kunstmalerin sei, habe ab 18:00 Uhr nach ihrer Arbeit als Hotelmanagerin die Kunden zu Hause tätowiert. Sie sei dann zur Ausbildung zwischen dem 22. und 28. Dezember 2014 mit einem Schengen-Visum nach Griechenland geflogen Zuvor habe sie für eine Kundin noch ein Design auf einem Zettel hinterlassen, das eine Mitarbeiterin dann am Tage ihres Abfluges habe umsetzen sollen. Er habe aus dem Lager Nadeln und Alkohol holen wollen, sei dann jedoch von seinem dann Nachbarn telefonisch informiert worden, dass der Geheimdienst bei ihm zu Hause sei. Er habe Schreie gehört und sich im Lager versteckt, von wo aus er habe beobachten könnten, dass drei Autos vor seinem Geschäft gehalten hätten. Ein Freund habe ihn dann zu einem Park gebracht, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. Anschließend sei er über K... zur Grabstätte des Propheten Sultan Ishaq an der irakisch-iranischen Grenze gefahren. Der dortige Seyed habe ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Sein ursprünglicher Plan sei gewesen, durch den Fluss zu schwimmen und zu Fuß auf irakisches Gebiet zu fliehen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Der Bekannte habe dann gegen Bezahlung das Flugticket und ein Visum besorgt. Er habe ohne Kontrollen ausreisen können. Seinen Reisepass habe er von einer ihm unbekannten Person unmittelbar unter der Flugzeugtreppe ausgehändigt bekommen.
Der Kläger legte eine in Heidelberg durch Dr. G... ausgestellte Bestätigung der Cultural Association of the Ahl-e Haqq (Yarsan) vom 6. Oktober 2016 (nachfolgend: Bestätigung der Cultural Association) vor, wonach er nach seinen eigenen Angaben sowie auch der Bestätigung von näher bezeichneten Familienangehörigen ein Angehöriger dieser Religion sei.
Mit Bescheid vom 9. März 2017 lehnte das Bundesamt u.a. den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran für den Fall an, dass er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aus der Bundesrepublik Deutschland ausreise. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass bereits der Umstand der legalen und ungehinderten Ausreise gegen eine individuelle Verfolgung des Klägers spreche. Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger tatsächlich zur Religionsgemeinschaft der Yarsan gehöre, da er in seiner Anhörung nur ein rudimentäres Wissen über seine Religion gezeigt und in einigen Angaben zu Glaubenspraktiken sogar eindeutig falsch gelegen habe. Jedenfalls könne nach seinen Schilderungen nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Religion im Iran keine Existenzgrundlage gehabt habe. Die Angaben zur Durchsuchung, seiner anschließenden Flucht sein zum Teil widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar.
Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2017 Klage erhoben.
Auf gerichtliche Betreibensaufforderung vom 29. Januar 2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 vorgetragen, dass er regelmäßig an den Veranstaltungen seiner Gemeinde teilnehme und aktives Mitglied der Religionsgemeinschaft sei. Auch bei einer Abschiebung in den Iran sei er nicht bereit, seinen Glauben verleugnen bzw. zu widerrufen. Auch werde er darauf bestehen, seinen Glauben öffentlich zu praktizieren und mit Person über seine Religion zu sprechen. Durch Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2017 ist das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zu zuerkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2018 nicht vertreten gewesen.
Das Gericht hat den Bundesamtsvorgang 6197012 - 439 sowie die Streitakte der Ehefrau VG 3 K 451.17 A nebst Bundesamtsvorgang 5895657 - 439 zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2018 (Bl. 61-68 der Streitakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage gilt nicht gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren innerhalb eines Monats nach der gerichtlichen Betreibensaufforderung betrieben hat.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2017 ist, soweit streitgegenständlich, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder auf subsidiären Schutz (2.) noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 Buchst. a). Gemäß § 28 Abs. 1 Buchst. a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung dabei auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG.
Zu den Verfolgungsgründen bestimmt § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - Rn. 79 f.; zitiert nach juris).
Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
b) Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, S. 936). Dieser Prognosemaßstab bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9, - Richtlinie 2011/95/EU -) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen.
c) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU wiederspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 [37] und vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349).
d) Gemessen hieran ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Iran begründet ist.
aa) Für den Kläger greift nicht die tatsächliche Vermutung, dass sich eine vor der Ausreise erfolgte Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr in den Iran wiederholen wird. Denn das Gericht ist nicht in dem erforderlichen Maße davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine ihn zur Flucht veranlassende Verfolgung erfahren hat.
Soweit der Kläger geltend macht, er sei als Mitglied der Ahl-e Haqq im Iran in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt, vermochte das Gericht keine entsprechende Überzeugung zu entwickeln.
Die Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq, die unter anderem in den kurdischen Gebieten im Westen des Irans und im Osten des Iraks beheimatet ist, zählt nicht zu den nach Art. 13 der Verfassung der Islamischen Republik Iran anerkannten religiösen Minderheiten (vgl. Özuguz, Verfassung der islamischen Republik Iran, Erläuterte Übersetzung, 2007). Nach dem Bericht des Danish Immigration Service vom 6. April 2017 gibt es innerhalb dieser Glaubensrichtung die „Reformierten“, die sich dem schiitischen Glauben zugehörig fühlen und denen vor allem die gut Ausgebildeten und städtisch Geprägten angehören, sowie die vor allem in den ländlichen Gebieten um K...anzutreffenden „Traditionalisten“, die ihren Glauben als nicht muslimische Religion betrachten (Iran: The Yaresan, S. 4). Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Bestätigung der Cultural Association, an deren Echtheit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, steht die Glaubensphilosophie der Ahl-e Haqq deshalb in gravierendem Widerspruch zum schiitischen Islam, weil eine zentrale Glaubensaussage die Reinkarnation (Seelenwanderung) ist und die islamischen Gebetsvorschriften nicht befolgt werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden Mitglieder der Ahl-e Haqq im Iran indes nicht als solche wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft durch staatliche Stellen verfolgt. Ausweislich der Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt liegen keine Anhaltspunkte für systematische staatliche Repressionen gegen die Mitglieder der Ahl-e Haqq allein aufgrund ihrer religiösen Gepflogenheiten vor (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 1. August 2011 und vom 15. Mai 2012). Nach dem Bericht des Danish Immigration Service (Seite 8) sind zwar einzelne Fälle bekannt, in denen Mitglieder der Ahl-e Haqq von Mitgliedern iranischer Behörden verhaftet und / oder belästigt wurden. Allerdings werden die Mitglieder nach dem Bericht nicht als Gruppe verfolgt. Danach verüben staatliche Stellen im Iran keine systematischen Verhaftungen und / oder Belästigungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2017 - VG 3 K 677.16 A -), auch wenn es, ähnlich wie bei anderen religiösen Gruppen, immer wieder zu Schikanen einschließlich der Verweigerung des Baus von Gotteshäusern oder des Zugangs zu höherer Bildung und Regierungsjobs kommen kann (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 13. November 2017 - B 2 K 17.30583 -, juris, Rn. 27).
Den Angaben des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass er selbst wegen seines Glaubens in individueller und flüchtlingsrelevanter Weise in das Visier der iranischen Sicherheitskräfte gekommen wäre.
Selbst wenn man - was wenig plausibel erscheint - davon ausginge, dass er kurz nach dem Umzug der Familie nach S... und damit noch als Minderjähriger von iranischen Sicherheitskräften für rd. eine Stunde festgehalten, nach seinen Brüdern befragt und in diesem Zusammenhang auch geschlagen worden sein sollte, so hätte es sich um einen lange zurückliegenden, einmaligen Vorfall gehandelt. Gleichwohl war der Kläger im Anschluss nach seinen eigenen Angaben in der Lage, das Abitur zu machen, Berufsausbildungen als Informatiker und im Bereich der Hydraulik und Pneumatik abzuschließen und sich zuletzt mit staatlicher Genehmigung über viele Jahre eine Existenz als Selbstständiger aufzubauen. Davor liegende Phasen des beruflichen Scheiterns, wie sie der Kläger gegenüber dem Einzelrichter nochmals schilderte und die er darauf zurückführt, dass die jeweiligen Personalverantwortlichen von seinem Glauben Kenntnis gehabt bzw. erlangt hätten und schließlich Konsequenzen gezogen hätten, würden weder auf Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AsylG beruhen noch einem Akteur nach § 3c AsylG zuzuschreiben sein. Im Übrigen bekundete der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst, dass es in S... bei einer Einwohnerzahl von rd. 200.000 Menschen eine Gemeinde der Al-e Haqq von rd. 10.000 gegeben habe. Diese habe in erster Linie aus kurdischen Volkszugehörigen bestanden, die in der Stadt Arbeit gefunden hätten. Den eigenen Glauben habe man im privaten Rahmen, in K... auch in einer eigenen religiösen Stätte, ausüben können.
Vor diesem Hintergrund hält der Einzelrichter die Angaben des Klägers zu der plötzlichen Durchsuchung seiner Wohnung durch Angehörige der Sepah, Bassij oder sonstige Polizei am Tage der Abreise seiner Frau nach Griechenland und seine anschließende Flucht für konstruiert, widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft:
Es bestehen schon durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger und seine Frau in ihrem Kosmetikgeschäft - am Rande der Legalität (vgl. zum negativen Stellenwert von Tattoos in der iranischen Gesellschaft VG Berlin, Urteil vom 6. April 2018 - VG 3 K 269.17 A - . S. 8 E.A.) - tatsächlich Tätowierungen vornahmen bzw. vornehmen ließen und dadurch - ggf. in Verbindung mit ihrem Glauben - in das Visier der Sicherheitskräfte gekommen sein könnten. Bereits gegenüber dem Bundesamt widersprach sich der Kläger bei der Schilderung seiner eigenen Rolle. Denn während er zunächst angab, er sei in S...ein sehr bekannter Mensch gewesen und habe auch Tätowierungen von christlichen Motiven vorgenommen (S. 9 oben des Anhörungsprotokolls), gab er später an, nicht er, sondern ein anderer Mann habe tätowiert (S. 11 Mitte des Anhörungsprotokolls) bzw. er könne zwar tätowieren, habe es aber niemals selbst getan (S. 11 unten des Anhörungsprotokolls). Die berechtigten Fragen des Bundesamtes nach der Plausibilität dieses Geschäftsmodells und den Methoden, nach denen tätowiert worden sei, vermochte der Kläger nicht zufriedenstellend zu beantworten (S. 11 des Anhörungsprotokolls). Auch sonst scheint der Kläger Tätowierungen eher zurückhaltend gegenüberzustehen. Denn auf Frage des Bundesamtes, ob er selbst ein Tattoo habe, erklärte er ausweichend, er habe hierfür „noch keine Zeit“ gehabt, wolle jedoch eines auf dem Arm haben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also rd. 1 ½ Jahre später, hatte der Kläger freilich, wie er auf Frage des Einzelrichters einräumen musste, die gewünschte Tätowierung noch immer nicht anbringen lassen.
Es ist auch nicht schlüssig, warum die Ehefrau des Klägers bei einem Verfolgungsinteresse des iranischen Staates in der Lage gewesen sein sollte, den Iran am Tag der vermeintlichen Durchsuchung der Wohnung im Dezember 2014 mit einem griechischen Schengenvisum, also auf legalem Wege, über den Flughafen Imam Khomenei zu verlassen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts steht der Flughafen nämlich unter der vollständigen Kontrolle der Pasdaran (vgl. Lagebericht „Iran“ des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015, Seite 32).
Die gleiche Frage stellt sich für die Person des Klägers und seine Ausreise über den Flughafen K... wenige Monate später. Auch insoweit erweisen sich seine Angaben als widersprüchlich. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger noch an, er habe seinen Pass im irakisch-iranischen Grenzgebiet bei Nowsud einer Person anvertraut, die alles organisiert habe. Seine Ausreise sei illegal erfolgt, und zwar in der Weise, dass er von einer ihm unbekannten Person durch eine Hintertür des Flughafens bis zum Flugzeug geleitet worden sei, wo ihm sein Reisepass unter der Flugzeugtreppe ausgehändigt worden sei. Gegenüber dem Einzelrichter gab der Kläger dagegen an, dass er seinen Reisepass - bereits versehen mit einem Ausreisestempel - zusammen mit den weiteren Reiseunterlagen in einem Briefumschlag in einem Gepäckaufbewahrungsraum des Flughafens erhalten habe, woraufhin er sich ohne Kontrollen zum Flugzeug habe begeben können. Es ist nach den vorgenannten Erkenntnissen der Kammer jedoch kaum vorstellbar, dass der Kläger den Iran unter Umgehung von Ausreisekontrollen verlassen haben könnte.
Gegen eine Flucht des Klägers spricht schließlich der - erstmals gegenüber dem Einzelrichter eingeräumte und durch den Eintrag im Visa-Informationssystem (Bl. 20 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) einerseits und den italienischen Stempel im Reisepass des Klägers vom 19. April 2015 (Bl. 32 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) andererseits bestätigte - Umstand, dass sich der Kläger zuvor selbst um die Erteilung eines Schengen-Visums durch die Italienische Botschaft bemüht und sich zu diesem Zwecke nach Teheran begeben hatte. Denn ein solches Verhalten ist nicht in Einklang zu bringen mit der Behauptung, sich an einem geheim gehaltenen Ort im iranisch-irakischen Grenzgebiet versteckt gehalten zu haben, um sich dem Zugriff der iranischen Sicherheitsbehörden zu entziehen.
Bestätigt wird der Eindruck einer offenbar erfundenen Verfolgungssituation schließlich dadurch, dass der Vater des Klägers ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt nach der Ausreise zwar einer Vorladung der Sepah in die Stadt Z... gefolgt sein will, wo nach dem Verbleib des Sohnes gefragt worden sei, dass der Kläger jedoch trotz bestehenden Kontaktes mit seiner Familie nicht in der Lage war, dieser Vorladung vorzulegen. Im Übrigen verneinte der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch, dass es weitere Vorladungen und Konsequenzen gegeben habe, während er gegenüber dem Einzelrichter in Widerspruch dazu behauptete, seinem im Iran verbliebenen Bruder sei gesagt worden, dass er im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet werde, und dass die Familie im Iran insgesamt stark „unter Druck“ stehe. Auch die weitere Behauptung in der mündlichen Verhandlung, sein Geschäft sei durch die iranischen Behörden versiegelt, ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich offenbar um ein gemietetes Ladenlokal handelte, das von den Eigentümern habe weitervermietet werden sollen (S. 9 Mitte des Anhörungsprotokolls), nicht nachvollziehbar.
bb) Nach der Ausreise aus dem Herkunftsland eingetretene sonstige Ereignisse, aus denen sich eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ergeben könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er in der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise seinen Glauben praktiziert. Entgegen seinen schriftsätzlichen Behauptungen hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass es ihm in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht möglich gewesen sei, eine Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq zu finden. Sein Fokus liege vielmehr darauf, sich durch Erlernen der deutschen Sprache für eine Berufsbildungsmaßnahme zu qualifizieren.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen.
3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK – ) ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.
Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Au-fenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ab-gesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Ge-fahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die unter Ziffer 6 des Bescheids bestimmte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat der Kläger nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht.
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C...wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C...L...zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung. Es bestand nämlich - bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife - lediglich eine entfernte Erfolgsaussicht der Klage. Die persönliche Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vermochten an dieser Bewertung nichts zu ändern. Zur näheren Begründung wird auf die obigen Urteilsgründe verwiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, § 80 AsylG unanfechtbar.