Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2018 – 23 K 259.16

ECLI:DE:VGBE:2018:0523.VG23K259.16.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 7. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für den von ihm am Samstag, den 23. Januar 2016 und Sonntag, den 24. Januar 2016 geleisteten Wehrdienst ein Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 5 der Tabelle in Anlage 2 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den von ihm geleisteten Reservistendienst am Wochenende ein höheres Dienstgeld.

2

Der Kläger leistete als Reservistendienst Leistender (im Dienstgrad eines Leutnants) in der Zeit vom 22. bis zum 24. Januar 2016 (Freitag bis Sonntag) Reservistendienst. Auf seinen Antrag von Ende November 2015 bewilligte ihm das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21. Februar 2016 für diese Tage Dienstgeld nach § 11 USG und setzte den Tagessatz nach Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2 zum Unterhaltssicherungsgesetz auf jeweils 37,02 Euro fest. Spalte 4 sei allein maßgebend, weil der Kläger keinen ein- oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende geleistet habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt mit Bescheid vom 7. April 2016, zugestellt am 8. April 2016, zurück. Zur Begründung führte es aus, der Wortlaut des § 11 USG („Spalte 4 und 5“) sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Höhe des Dienstgeldes je nach Fallgestaltung aus diesen beiden Spalten ergebe, nicht aber, dass beide Spalten auf eine Wehrübung gleichzeitig angewandt werden sollten. Es könnten somit entweder Leistungen nach der Spalte 4 oder 5 gewährt werden. § 11 USG entspreche im Wesentlichen dem alten § 8 WSG. Als „Wochenendübungen“ schieden alle Übungen aus, die nicht nur an einem Samstag und/oder Sonntag stattfänden. Übungen könnten nicht in Übungstage am Wochenende und sonstige Übungstage aufgespalten werden.

3

Mit seiner am 26. April 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ihm stehe nach § 11 USG für den am Samstag und Sonntag geleisteten Reservistendienst jeweils das höhere Dienstgeld nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage 2 zum Unterhaltssicherungsgesetz zu. Die einschränkende Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesamt widerspreche dem Wortlaut und der „ratio legis“.

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Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 7. April 2016 zu verpflichten, ihm für den von ihm am Samstag, den 23. Januar 2016 und Sonntag, den 24. Januar 2016 geleisteten Wehrdienst ein Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 5 der Tabelle in Anlage 2 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 7. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger ist für den am Samstag, den 23. Januar 2016 und Sonntag, den 24. Januar 2016 geleisteten Wehrdienst ein Dienstgeld nach § 11 USG in Verbindung mit Spalte 5 der Tabelle in Anlage 2 zu gewähren, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Nach § 11 USG erhalten Reservistendienst Leistende, die - wie der Kläger - gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, statt der Leistungen nach § 10 USG ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2. In Spalte 4 ist „Dienstgeld“ und in Spalte 5 „Dienstgeld für ein-oder zweitägigen Wehrdienst am Wochenende“ angeführt. Bei dem vom Kläger am Samstag und Sonntag geleisteten Wehrdienst handelte sich um einen zweitägigen Wehrdienst am Wochenende im Sinne von Spalte 5. Unerheblich ist, dass der Kläger zusätzlich am Freitag Wehrdienst leistete.

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Die Auffassung der Beklagten, das höhere Dienstgeld nach Spalte 5 der Tabelle in Anlage 2 zum Unterhaltssicherungsgesetz werde nur für Wehrdienste gewährt, die (ausschließlich) an einem Samstag und/oder Sonntag erfolgen, findet im Wortlaut von § 11 USG keine Stütze. Nach allgemeinem Sprachgebrauch gehören zwar nur Samstag und Sonntag zu einem Wochenende, wie es in Spalte 5 aufgeführt ist. Entgegen der Annahme der Beklagten ist jedoch nach dem Wortlaut von § 11 USG die Aufteilung einer Wehrübung in normale Übungstage und solche am Wochenende möglich und geboten. Denn nach dieser Vorschrift werden Leistungen nicht nur entweder nach Spalte 4 oder Spalte 5 geleistet. Vielmehr ist dort klar und eindeutig angegeben, dass das „Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5“ geleistet wird. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne der Auslegung der Beklagten schaffen wollen, hätte er statt des Wortes „und“ das Wort „oder“ verwenden müssen.

14

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass § 11 USG im Wesentlichen dem alten § 8 WSG entspreche und sich mit Ausnahme der Aufnahme eines eintägigen Wehrdienstes am Wochenende keine Änderung der Rechtslage ergeben habe. Der Wortlaut und Aufbau von § 11 USG weicht erheblich von dem des § 8 WSG ab. Die in § 8 Abs. 1 WSG verwandte Formulierung „Wehrübung von nicht länger als drei Tagen“ findet sich in § 11 USG nicht. Dort heißt es vielmehr „nicht mehr als drei Tage Reservistendienst“. Die sprachliche Betonung liegt nicht - wie in § 8 WSG - auf der Übung als solcher, sondern auf den Tagen. Zudem war in § 8 Abs. 2 WSG geregelt, dass „das Dienstgeld bei einer zweitätigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes“ beträgt. Diese Formulierung konnte im Sinne von „entweder/oder“ ausgelegt werden. Beide Übungsformen (Wochenendübung und sonstige Wehrübung) erhielten eine eigenständige Zuordnung zum Dienstgeld ohne eine Verknüpfung durch das Wort „und“; vielmehr sind beide Leistungsfälle durch ein Komma getrennt (vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 -, juris Rn. 21). Dies ist in § 11 USG nicht der Fall; dort heißt es ausdrücklich „Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5“.

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Überdies widerspricht die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 11 USG dem Sinn und Zweck des höheren Dienstgeldes für Wochenendübungen. Dieses soll dem besonderen Umstand Rechnung tragen, dass die Dienstleistung in diesen Fällen auf freiwilliger Grundlage beruht und besondere Belastungen mit sich bringt (vgl. insoweit auch BT-Drs. IV/2346 S. 20; siehe hierzu OVG Saarland, Urteil vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 -, juris Rn. 21). Die auszugleichenden Belastungen einer am Samstag und Sonntag stattfindenden Übung werden nicht durch die Tatsache gemindert oder gar aufgehoben, dass die Übung bereits am vorangegangenen Freitag beginnt bzw. erst am darauffolgenden Montag endet.

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Die Gesetzesbegründung zu § 11 USG, nach der diese Vorschrift dem derzeitigen § 8 WSG entspricht (BT-Drucks. 18/4632, S. 32), führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie ist mit dem eindeutigen Wortlaut und Aufbau von § 11 USG nicht vereinbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz VwGO. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres nach dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt. Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 1993 - 1 R 85/90 - (juris) scheidet aus, weil dieses eine andere Regelung (§ 8 WSG) betrifft.