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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2018 – 85 K 8.15 OB
ECLI:DE:VGBE:2018:0523.VG85K8.15OB.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1... in F... geborene Beklagte wurde 1991 vom Bundesamt für Finanzen...eingestellt, seit 1999 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. 2003 erfolgte ihre Ernennung zur Regierungshauptsekretärin. Im Jahr 2006 wechselte sie im Rahmen von Strukturveränderungen zum neugegründeten BADV, wo sie zunächst als Mitarbeiterin auf dem Gebiet der Beihilfeberechnung tätig war. Sie erhielt in den Jahren 2005 und 2007 für die Erledigung außergewöhnlich hoher Pensen Leistungsprämien. Zum 1. September 2011 wurde die Beklagte vor dem Hintergrund eines 2009 eingeleiteten Disziplinarverfahrens in ein anderes Referat und nach Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens im August 2012 in eine andere Arbeitsgruppe umgesetzt.
Für die Zeit Juli 2005 bis Juni 2008 wurde die Beamtin mit der Note „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt. Für die beiden sich anschließenden Beurteilungszeiträume (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 und 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014) unterblieb eine Beurteilung, da die Beklagte überwiegend keinen Dienst versehen hatte. Nach einer seit März 2008 andauernden Krankheitsphase nahm sie den Dienst zunächst im Juni 2011 im Hamburger Modell wieder auf. Seit dem 13. Juli 2012 leistete sie keinerlei Dienst mehr und wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Mai 2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte ist seit 1983 verheiratet und hat zwei erwachsene, 1... und 1... geborene Kinder.
Sie ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet:
Mit Disziplinarverfügung vom 29. Mai 2012 wurde gegen die Beamtin ein Verweis ausgesprochen, weil sie in zwei Fällen Arztrechnungen trotz vorheriger Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen nicht bzw. erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beglichen hatte.
Mit Beschluss vom 5. März 2014 (VG 85 K 6.13 OB) verhängte die Disziplinarkammer gegen die Beklagte eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 v.H. für die Dauer von 36 Monaten. Die Beklagte hatte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem sie zwischen dem 16. Oktober 2012 und dem 5. August 2013 entgegen der allgemeinen Anweisung und der mehrfachen ausdrücklichen Hinweise ihrer Personalstelle Nachweise für Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht vorgelegt und sich auch nicht krank gemeldet hatte. Dass die Beklagte in dieser Zeit gegen ihre Pflicht aus § 96 Abs. 1 S. 1 BBG verstoßen habe, nicht ungenehmigt dem Dienst fernzubleiben, konnte die Disziplinarkammer dagegen nicht feststellen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beklagte in dieser Zeit dienstunfähig erkrankt war.
Am 16. Juni 2014 wurde die Beklagte im Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zentrale Medizinische Gutachterstelle, zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin Dr. T... kam in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2014 zu dem Ergebnis, dass aktuell bei der Beamtin noch Dienstunfähigkeit bestehe. Es handele sich um weiterhin behandlungsbedürftige Erkrankungen aus dem internistischen Formenkreis. Aus amtsärztlicher Sicht werde prinzipiell mit Wiedererlangen der vollen Dienstfähigkeit gegebenenfalls im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb der nächsten 6 Monate gerechnet.
Die Beklagte reichte in der Folgezeit weiter Krankschreibungen ein und erklärte auf Nachfrage der Klägerin vom 6. August 2014 und 16. September 2014 zunächst, ein Datum für die Arbeitsaufnahme gemäß Hamburger Modell könne sie noch nicht mitteilen. Auf weitere Nachfrage vom 2. Dezember 2014 erklärte sie, dass der Beginn ihrer Einarbeitungsphase für Ende Januar/Anfang Februar 2015 geplant sei. Eine andere Erkrankung habe einen kürzeren Zeitrahmen nicht ermöglicht. Sie übersandte dann ein am 13. Februar 2015 ausgestelltes ärztliches Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K..., das ihr eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. März 2015 bescheinigte. Zugleich teilte sie mit, ihre behandelnde Ärztin habe die weiterführende Krankschreibung ausgestellt, bis der Sachverhalt der Einarbeitungsphase erläutert worden sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 erteilte die Klägerin Dr. K... Informationen über die Gestaltung des Stufenplans. Ein Wiedereingliederungsplan wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt.
Die Beamtin blieb dem Dienst ab dem 16. März 2015 ohne Genehmigung weiter fern. In der Zeit vom 16. März 2015 bis zum 30. Juli 2015 legte sie trotz Aufforderung der Klägerin vom 26. März 2015 und 14. April 2015 keinen Nachweis einer Dienstunfähigkeit vor. Zu den vom Dienstherrn angeordneten Untersuchungsterminen zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit im Zurruhesetzungsverfahren am 24. Juni 2015 bzw. 17. August 2015 erschien sie jeweils nicht. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Mai 2015 stellte die Klägerin den Verlust der Dienstbezüge seit dem 16. Mai 2015 fest.
Für den Zeitraum vom 31. Juli bis zum 4. September 2015 wurde der Beklagten von der Diplom-Medizinerin M... Arbeitsunfähigkeit attestiert; vom 7. September 2015 bis zum 30. Dezember 2015 blieb sie dem Dienst erneut ohne Genehmigung bzw. Nachweis der Dienstunfähigkeit fern. Vom 4. Januar 2016 bis zu ihrer Zurruhesetzung war die Beamtin wieder krankgeschrieben und wurde am 12. Januar 2016 amtsärztlich untersucht.
Die Amtsärztin Dr. T... stellte in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2016 unter Bezugnahme auf eine im Jahr 2010 erfolgte stationäre Behandlung der Beklagten im B...krankenhaus die Diagnosen mittelgradige depressive Episode, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Alkoholmissbrauch, arterielle Hypertonus, metabolisches Syndrom mit diabetogener Stoffwechsellage, Nikotinabhängigkeit, renale Sympathektomie bei therapierefraktärem arteriellen Hypertonus 5/14. Der Blutdruck sei nach den Angaben der Beamtin weiterhin nur schwer einstellbar. Sie habe angegeben, immer wieder unter Schlafstörungen, Antriebsstörung, Sinnlosigkeitsgefühlen und inneren Blockaden im Sinne rezidivierende depressive Phasen zu leiden. Zusätzlich bestünde nunmehr eine Appetitlosigkeit mit Gewichtsabnahme. Aufgrund der Kombination von mehreren Krankheitsbildern, die sich gegenseitig negativ beeinflussten, und fehlender Arbeitsaufnahme seit August 2013 werde nun nicht mehr von dem Wiedererlangen einer beruflichen Tätigkeit ausgegangen. Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei wegen der nunmehr vorliegenden Chronifizierung nicht wahrscheinlich. Aus amtsärztlicher Sicht sei von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 war gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst im Zeitraum vom 16. März 2015 bis 30. Juli 2015 eingeleitet worden. Nach Abschluss der Ermittlungen und Anhörung der Beklagten, die sich im behördlichen Verfahren nicht äußerte, hat die Klägerin unter dem 6. November 2015 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Darin wird der Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt, gegen ihre Dienstleistungspflicht (§ 96 Abs. 1 S. 1 BBG) verstoßen zu haben, indem sie vom 16. März 2015 bis zum 30. Juli 2015 dem Dienst ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten ferngeblieben sei. Zwar entfalle die Pflicht zur Dienstleistung, wenn der Beamte dienstunfähig erkrankt sei. Die Beklagte habe aber bislang keinerlei Gründe für eine Berechtigung ihres Fernbleibens vom Dienst über so einen so langen Zeitraum vorgetragen. Sie sei trotz wiederholter Aufforderung zum Nachweis einer etwaigen Dienstunfähigkeit untätig geblieben und habe sich der angeordneten Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit ohne Angabe von Gründen entzogen. Aufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten könne im Rahmen der Beweiswürdigung von ihrer Dienstfähigkeit in dem vorgeworfenen Zeitraum ausgegangen werden. Nach der Zurruhesetzung der Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. April 2017 erklärt, dass an der Disziplinarklage unverändert festgehalten werden solle.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2018 hat sich die Beklagte ausführlich zu ihrer gesundheitlichen Situation im Zeitraum März 2015 bis Ende Juli 2015 geäußert. Die Disziplinarkammer hat Disziplinarvorgänge (2 Bände) die Personalgrundakten (2 Bände), die Teilakten Urlaub/Erkrankungen und Beurteilungen incl. Fortbildung, den Verwaltungsvorgang des Zurruhesetzungsverfahrens (2 Bände) sowie den Vorgang Abteilung Q OPH-Registratur zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, § 11 BDG) rechtfertigt, ist der Beklagten nicht nachzuweisen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann die Disziplinarkammer nicht feststellen, dass die Beklagten im Zeitraum vom 16. März 2015 bis zum 30. Juli 2015 ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist und damit gegen ihre Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen hat. Denn es spricht viel dafür, dass die Beklagte in diesem Zeitraum dienstunfähig erkrankt war.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BBG). Satz 2 der Vorschrift verdeutlicht, dass der Beamte, der seinen Dienst wegen Krankheit nicht verrichten kann, kraft Gesetzes von der Dienstleistungspflicht befreit ist. Dienstfähigkeit des Beamten stellt danach ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst dar. Dienstunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Der Nachweis der Dienstfähigkeit des abwesenden Beamten und damit der Nachweis eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegt dem Dienstherrn (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 1 D 2/05 - juris Rn. 32 m.w.N.).
Dieser Nachweis wird nicht dadurch erbracht, dass die Beklagte in dieser Zeit ihre Mitwirkungspflicht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht erfüllt hat, indem sie krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit trotz mehrmaligen Verlangens – allgemein in Nr. 4.4 der Geschäftsordnung des B... und speziell in zwei Schreiben vom 26. März 2015 und 14. April 2015 – nicht nachgewiesen hat. Dem sich daraus allerdings ergebenden Indiz für die Dienstfähigkeit der Beamtin stehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte als weitere Indizien entgegen, die für ihre Dienstunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sprechen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass sie im Zeitraum vom 16. März 2015 bis zum 30. Juli 2015 an erheblichen psychischen Beschwerden litt. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Einen konkreten Auslöser hierfür habe es zwar nicht gegeben. Die Vorstellung, wieder arbeiten zu gehen, habe ihr allerdings Angst gemacht. Der Grund dafür sei, dass eine Vorgesetzte ihr gegenüber im Jahr 2011, als sie den Dienst im Hamburger Modell wieder aufgenommen habe, geäußert habe, „sie im Blick zu behalten“. Schon beim Anblick des Gebäudes habe sie Panik bekommen. Ab Mitte März 2015 habe sie ihr Haus nicht mehr verlassen können und nur im Bett gelegen. Es sei ihr unmöglich gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Den Haushalt habe in dieser Zeit ihre Tochter geführt. Ihr Enkelkind, um das sie sich sonst gerne kümmere, habe sie in dieser Zeit nur 1-2 Mal gesehen; zur Betreuung des Kindes sei sie nicht in der Lage gewesen. Ihre Post – auch die Schreiben des Dienstherrn – habe sie nicht geöffnet, sondern ungelesen in die Schublade gelegt. Erst als ihr Mann, der sich während der Woche als Außendienstmitarbeiter nicht in Berlin aufhalte und auch sonst viel arbeite, im Juli mitbekommen habe, dass sie nicht mehr arbeiten gehe, sei sie auf seine Initiative wieder zum Arzt gegangen.
Diese Aussage der Beklagten wird durch den weiteren Akteninhalt bestätigt. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2016 wurde bei der Beamtin u.a. eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Diese habe bei der Untersuchung angegeben, immer wieder unter Schlafstörungen, Antriebsstörung, Sinnlosigkeitsgefühlen und inneren Blockaden im Sinne rezidivierende depressive Phasen zu leiden. Zusätzlich bestehe nunmehr eine Appetitlosigkeit mit Gewichtsabnahme. Nach der Darstellung der gesundheitlichen Beschwerden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung spricht viel dafür, dass sie auch im streitgegenständlichen Zeitraum an einer mittelgradigen – wenn nicht sogar schweren – depressiven Episode litt. Dies wird gestützt durch den weiteren Inhalt des Gutachtens, wonach sich die bei der Beklagten vorliegenden internistischen und psychiatrischen Krankheitsbilder gegenseitig negativ beeinflussten und nunmehr chronifiziert hätten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es zwischen den amtsärztlichen Untersuchungen im Juni 2014 und im Januar 2016 gerade nicht zu der ursprünglich erwarteten Verbesserung des Gesundheitszustands der Beklagten gekommen war, sondern diese seit Juni 2014 weiter durchgehend dienstunfähig war. Die Prognose in dem amtsärztlichen Gutachten, mit einer Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen, beruhte nicht allein auf der aktuellen Untersuchung, sondern auch auf einer Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs. Dementsprechend hat die Klägerin die Beklagte dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Gegen die Dienstunfähigkeit der Beamtin im streitgegenständlichen Zeitraum spricht auch nicht die nach Aktenlage beabsichtigte Arbeitsaufnahme im Hamburger Modell Anfang des Jahres 2015. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe zwar ihre behandelnde Ärztin einmal darauf angesprochen, konkretere Pläne für die Wiedereingliederung seien aber nicht entwickelt worden. Ihre Blutdruckwerte seien wieder schlechter geworden und dann habe man nicht mehr darüber gesprochen. Das erklärt, weshalb die Ärztin Dr. K... trotz der von der Klägerin übermittelten Informationen keinen Wiedereingliederungsplan vorgelegt hat. Im Übrigen gilt ein Bundes-Beamter während des Hamburger Modells weiter als dienstunfähig (vgl. Merkblatt des Bundesministeriums des Inneren, „Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes“, Stand: 14. März 2014), so dass aus der beabsichtigten Arbeitsaufnahme ohnehin nicht auf Dienstfähigkeit geschlossen werden kann.
Dass die Beklagte entgegen der allgemeinen Anweisung und der mehrfachen ausdrücklichen Hinweise ihrer Personalstelle ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt und nachgewiesen hat, wird ihr in der Disziplinarklage nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt. Dies hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Absatz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.