Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.05.2018 – 32 L 171.18 A

ECLI:DE:VGBE:2018:0524.VG32L171.18A.00

Orientierungssatz

1. Mit der Anweisung des Gesetzgebers, bei Stattgabe im vorläufigen Rechtschutzverfahren das Asylverfahren ohne Klageverfahren fortzuführen, soll ein langer Streit im Klageverfahren über vom Gericht erkannte Mängel der Abschiebungsandrohung verhindert werden.(Rn.4)

2. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, und bei seiner anstehenden Entscheidung auf gesetzliche Anordnung hin selbstverständlich die Rechtsansicht des Gerichts zu beachten.(Rn.6)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. März 2018(VG 32 K 117.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Über den vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller nigerianischer Staatsangehörigkeit vom 11. Mai 2018 entscheidet ausnahmsweise die Kammer, da der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG -).

2

Der sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-gerichtsordnung - VwGO - ist zulässig und begründet.

3

Dem statthaften Antrag fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtschutzbedürfnis. Allerdings liegt das in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig geltend gemachte schützenswerte rechtliche Interesse daran, die Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, nicht vor, weil schon die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung selbst herbeigeführt und den Vollzug der Abschiebungsandrohung von der rechtskräftigen Entscheidung über den angefochtenen Bescheid im Klageverfahren abhängig gemacht hat (Stichwort: Ausreisefrist von 30 Tagen).

4

Den Antragstellern kann aber ein schützenswertes rechtliches Interesse daran nicht abgesprochen werden, dass das gesetzlich in § 37 Abs. 1 AsylG zwingend vorgeschriebene Verfahren bei Stattgabe durch das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtschutzverfahren durchgeführt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 23 L 767.17 A -; VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VG 28 L 741.17 A - juris). Mit der Anweisung des Gesetzgebers, bei Stattgabe im vorläufigen Rechtschutzverfahren das Asylverfahren ohne Klageverfahren fortzuführen, soll ein langer Streit im Klageverfahren über vom Gericht erkannte Mängel der Abschiebungsandrohung verhindert werden und damit das Verfahren insgesamt beschleunigt werden, was erkennbar auch den Interessen des Asylantragstellers dient. Die Verfahrensgewährleistung kann deshalb der Antragsteller geltend machen.

5

Der Antrag ist auch begründet und die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen. Es bestehen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, allein schon deshalb, weil das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht eingehalten und die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG den Antragstellern entgegen dem Auftrag des Gesetzgebers genommen werden. Aus einer Zusammenschau von § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1 und 3, § 74 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 AsylG ergibt sich bei der Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein System, das zwingend ist: Es ist eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen, die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, für Klage und Antrag gilt die Wochenfrist und bei Stattgabe im vorläufigen Rechtschutzverfahren wird die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, und das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen. Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesamt, dieses Verfahren eigenmächtig abzuändern und der Asylantragsteller kann die ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung zum Schutz seiner Grundrechte geltend machen. Dabei ist es unerheblich, dass es eventuell für Asylantragsteller, je nach materieller Sach- und Rechtslage, auch im Ergebnis günstiger sein könnte, wenn der angefochtene Bescheid im Einzelfall Bestand hätte, denn sie müssen ihr Verfahrensrecht unabhängig von den unterschiedlichen Auswirkungen, die dies im konkreten Einzelfall haben kann, geltend machen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VG 28 L 741. 17 A - juris; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 23 L 767.17 A -).

6

Das Bundesamt hat gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren fortzuführen, wenn wie hier die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, und bei seiner anstehenden Entscheidung auf gesetzliche Anordnung hin selbstverständlich die Rechtsansicht des Gerichts zu beachten. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers, das Asylverfahren schnellstmöglich auf der Grundlage schon einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung in rechtmäßige Bahnen zu lenken, Folge geleistet. Wie das Bundesamt das Asylverfahren ansonsten fortzuführen hat, schreibt ihm § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG nach Ansicht der Kammer nicht vor, insbesondere ist weder vorgeschrieben, das Asylverfahren in der „Sache“ oder im „nationalen Verfahren“ fortzuführen. Teilweise wird § 10 AsylVfG 1982 zur Auslegung der Frage, wie das Verfahren fortzuführen ist, herangezogen (s. VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VG 28 L 741.17 A - juris). Dem folgt die erkennende Kammer indes nicht, weil das Verfahren seinerzeit ein gänzlich anderes mit zwei beteiligten Behörden war und sich die Art des Fortgangs des Verfahrens allein und zwingend schon aus der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Ausländer- (Unzulässigkeitsentscheidung) und Asylbehörde (Entscheidung „in der Sache“) ergab. Auch der Umstand, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, lässt keine Schlüsse darauf zu, dass der Gesetzgeber vorschreiben wollte, nunmehr „in der Sache“ zu entscheiden. Auch unwirksame Entscheidungen können nach allgemeinen Grundsätzen - nunmehr hoffentlich fehlerfrei - wiederholt werden, falls dem nicht Fristen oder klare Anweisungen entgegenstehen. Demgemäß wäre auch bei einer „Sachentscheidung“ ggf. eine neue Abschiebungsandrohung auszusprechen, obwohl die vorhergehende Abschiebungsandrohung unwirksam geworden ist. Dem Beschleunigungsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG wird auch dann Rechnung getragen, wenn das Bundesamt vom Gericht erkannte Fehler, statt darüber lange im Klageverfahren zu streiten, an der zutreffenden Stelle beseitigt und nunmehr eine neue rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung trifft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.