Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.05.2018 – OVG 6 M 29.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0528.OVG6M29.18.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin kann voraussichtlich nicht verlangen, dass die Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Eine Betreuerin, die - wie hier - zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf abgestellt, ob sich die Betreuerin der Klägerin nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Soweit die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Betreuung und die mäßiggradige geistige Behinderung der Klägerin verweist, verfehlt sie den Maßstab der rechtlichen Prüfung.
Das Verwaltungsgericht hat auch in der Sache zu Recht angenommen, dass nach der Schwierigkeit und dem Umfang des Falles und der allgemeinen persönlichen Sach- und Rechtskunde der Betreuerin der Klägerin und der Bedeutung der Sache die Zuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchverfahren nicht notwendig gewesen ist. Die Klägerin hatte einen Berechtigungsschein für eine Kindertagesbetreuung ihres Sohnes beantragt und insoweit einen Mehrbedarf hinsichtlich der Betreuungszeit (acht statt sechs Stunden) geltend gemacht. Dies hatte der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, der Mehrbedarf habe nicht bewilligt werden können, da er nicht ausreichend begründet worden sei; eine Einladung zur Vorsprache bei der Behörde sei nicht wahrgenommen worden. Im Widerspruchsverfahren ist mit der Bevollmächtigten der Klägerin, die zugleich deren Betreuerin ist, geklärt worden, dass die Einladung zur Vorsprache nicht an die Betreuerin, sondern an die Klägerin unmittelbar gesandt wurde. Die Betreuungszeit ist in Absprache mit der Klägerin, ihrer Betreuerin und nach Vorlage eines Schreibens der Betreuungseinrichtung vom 21. März 2014 heraufgesetzt und dementsprechend dem Widerspruch abgeholfen worden. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren daher keine Rechtsfragen, sondern erkennbar reine Sachfragen, deren Darlegung ausreichte, um eine Bewilligung der begehrten Leistung zu erreichen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in ihrer Eigenschaft als gerichtlich bestellte Betreuerin als Vertreterin im Behördenverkehr über hinreichende Sachkunde verfügt, wie auch das Verwaltungsgericht annimmt, lässt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht überzeugend begründen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Einschätzung, weil es sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandersetzt, sondern lediglich allgemein darauf hinweist, dass eine behördliche Amtsermittlungspflicht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht zwingend hindere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).